Urlaub_Sonderurlaub

BAG: Kein doppelter Urlaubsanspruch bei Stellenwechsel - gleichzeitige Arbeitsplätze

Steht ein Arbeitnehmer gleichzeitig in zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen, muss er sich genommene Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber auf den Urlaubsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anrechnen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

BAG: Kein doppelter Urlaubsanspruch bei Stellenwechsel (bund-verlag.de)

Dienstjubiläum - Sonderurlaub

Quelle: Gesche Napoli

Sonderurlaub_Arbeitsbefreiung_zusätzliche freie Tage

Quelle: Anette Wulf-Rudat

Nutzt du schon Bildungsurlaub?

Quelle: Gesche Napoli

EuGH: Wann der Jahresurlaub nicht verjährt - Arbeitgeber muss Hinweispflichten nachkommen

EuGH: Wann der Jahresurlaub nicht verjährt - Arbeitgeber muss Hinweispflichten nachkommen

Es ist bereits anerkannt, dass Arbeitgeber auf den drohenden Verfall von nicht genommenen Urlaubstagen hinweisen müssen. Sonst tritt kein Verfall ein.Nun stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar: Der Urlaubsanspruch verjährt nur dann nach drei Jahren, wenn Beschäftigte tatsächlich in der Lage waren, ihren Urlaub wahrzunehmen.


Das sagt der Europäische Gerichtshof 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) benennt zuerst die Rechtsgrundlagen für den Schutz des Arbeitnehmerrechts auf Urlaub: Dies sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 

  • Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen (…) erhält.
  • Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestimmt: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“
Schutz des Urlaubs hat Vorrang vor Verjährung

Beide Regelungen sind dahin auszulegen, dass sie „einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.“

Es abzuwarten bleibt, wie das BAG die Vorabentscheidung des EuGHs umsetzt.

Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs - entgültiges Urteil am Europ. Gerichtshof steht noch aus

Da Revision beim BAG zugelassen wurde und noch eine entgültige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aussteht, es aber ein bestehendes Urteil das LAG Hamm gibt, sollte man trotzdem sein Ansprüche schriftlich anmelden, damit der Urlaub ggf. nachgewährt werden kann. Das gilt auch für ausgeschiedene Mitarbeitende.

16.08.2022 BAG Bundesarbeitsgericht

30/22 - Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, um die Frage klären zu lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.

Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9. bis zum 21. Oktober 2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Kläger untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Beklagte belastete das Urlaubskonto des Klägers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.

Der Kläger hat die auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gerichtete Klage darauf gestützt, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 BUrlG, dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.

Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Euro-päischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. August 2022 – 9 AZR 76/22 (A) –
 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27. Januar 2022 – 5 Sa 1030/21 –

Erholungsurlaub Hinweise

Der Urlaub ist grundsätzlich im jeweiligen Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) zu nehmen.

Der Urlaub, der im jeweiligen Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen werden konnte, kann bis zum 30. September des Folgejahres übertragen werden. (§ 26 Abs. 2 a TV-L i. V. m. § 22 DienstVO, § 38 KBG.EKD; § 1 KBESUrlVO und § 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)). 

Wenn Sie den Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 30. September diesen Jahres nicht in Anspruch nehmen, verfällt er grundsätzlich ersatzlos, d. h. er kann nicht mehr genommen und auch nicht abgegolten werden. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums ist grundsätzlich nicht möglich.

Wenn der Urlaub jedoch wegen einer andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September des Folgejahres nicht in Anspruch genommen werden kann, verfällt dieser erst am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, mithin 15 Monate nach dem Ende des Bezugszeitraums.