Schwerbehinderung SBV
Die Amtszeit der bestehenden SBV und MAV im Kirchenkreis Lüneburg endet am 30. April 2025
Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,
gemäß § 15 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 1. Januar 2024 beträgt die Amtszeit der Mitarbeitervertretung 4 Jahre. Die Amtszeit der bestehenden MAV im Kirchenkreis Lüneburg endet am 30. April 2025 . Die Mitarbeiterversammlung, auf welcher der Wahlvorstand gewählt wird, findet am 21.11.2024 statt.
Vor der Wahl: Es werden 3 Mitarbeitende als Wahlvorstand und 3 Vertreter*innen gewählt. Insgesamt werden 6 Mitarbeitende benötigt.
Die SBV Wahl findet geleichzeitig mit der MAV Wahl statt (ausschließlich im Briefwahlverfahren). Wählen dürfen alle schwerbehinderten und geleichgestellten Mitarbeitenden. Wählbar sind alle Mitarbeitenden (siehe MAV-Wahl).
gemäß § 15 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 1. Januar 2024 beträgt die Amtszeit der Mitarbeitervertretung 4 Jahre. Die Amtszeit der bestehenden MAV im Kirchenkreis Lüneburg endet am 30. April 2025 . Die Mitarbeiterversammlung, auf welcher der Wahlvorstand gewählt wird, findet am 21.11.2024 statt.
Vor der Wahl: Es werden 3 Mitarbeitende als Wahlvorstand und 3 Vertreter*innen gewählt. Insgesamt werden 6 Mitarbeitende benötigt.
Die SBV Wahl findet geleichzeitig mit der MAV Wahl statt (ausschließlich im Briefwahlverfahren). Wählen dürfen alle schwerbehinderten und geleichgestellten Mitarbeitenden. Wählbar sind alle Mitarbeitenden (siehe MAV-Wahl).
Stufenweise Wiedereingliederung gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person
Stufenweise Wiedereingliederung
(Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 12.03.2024, 2 Ga 6/24)
1. Der Arbeitgeber kann gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und diese/n Beschäftigte/n entsprechend den Anlagen im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (im Anschluss an BAG v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17).
2. Den Anspruch auf Beschäftigung entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO verfolgen. Die notwendige Eilbedürftigkeit folgt aus dem Beschäftigungsinteresse der schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person, welches aufgrund ihres Anspruchs auf Teilhabe am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich überwiegt. (amtliche Leitsätze)
24_08_Stufenweise_Wiedereingliederung.pdf (kellnerverlag.de)
(Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 12.03.2024, 2 Ga 6/24)
1. Der Arbeitgeber kann gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und diese/n Beschäftigte/n entsprechend den Anlagen im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (im Anschluss an BAG v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17).
2. Den Anspruch auf Beschäftigung entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO verfolgen. Die notwendige Eilbedürftigkeit folgt aus dem Beschäftigungsinteresse der schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person, welches aufgrund ihres Anspruchs auf Teilhabe am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich überwiegt. (amtliche Leitsätze)
24_08_Stufenweise_Wiedereingliederung.pdf (kellnerverlag.de)
Aktuelles Urteil: Pflicht zum Präventionsverfahren
Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam. Arbeitgeber sind auch während der Probezeit verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
ArbG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2023 – 18 Ca 3954/23
Aktuelles Urteil: Pflicht zum Präventionsverfahren | ZB Behinderung und Beruf (bih.de)
Aktuelles Urteil: Pflicht zum Präventionsverfahren | ZB Behinderung und Beruf (bih.de)
Aktuelles Urteil: Ersatztermin zum Vorstellungsgespräch
Öffentliche Arbeitgeber sind rechtlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen. Diese Pflicht gemäß § 165 Satz 3 SGB IX schließt auch das Angebot eines Ersatztermins ein, sollte der schwerbehinderte Bewerber den ursprünglichen Termin aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen können.
BAG, Urteil vom 23. November 2023 - 8 AZR 164/22
Aktuelles Urteil: Ersatztermin zum Vorstellungsgespräch | ZB Behinderung und Beruf (bih.de)
Aktuelles Urteil: Ersatztermin zum Vorstellungsgespräch | ZB Behinderung und Beruf (bih.de)
6. Juni ist Sehbehindertentag
Heute am 6. Juni ist Sehbehindertentag. Ein wichtiger Tag, um auf die Bedürfnisse und Herausforderungen von Menschen mit Sehbehinderung aufmerksam zu machen. Es ist eine Gelegenheit, uns auf das Leben und die Erfahrungen derjenigen zu konzentrieren, die mit Sehbeeinträchtigungen leben, und wie wir gemeinsam ein inklusiveres Umfeld schaffen können.
Sehbehinderung betrifft viele Menschen und kann verschiedene Formen annehmen – von leichten Sehschwächen bis hin zur vollständigen Erblindung. Menschen mit Sehbehinderung stehen oft vor besonderen Hürden im Alltag, in der Bildung und am Arbeitsplatz. Trotz dieser Herausforderungen zeigen sie oft beeindruckende Stärke und Kreativität.
An diesem Tag sollten wir uns fragen, wie wir als Gesellschaft, als Einzelpersonen aber auch Sie als Schwerbehindertenvertretung dazu beitragen können, Barrieren abzubauen. Hier sind einige Möglichkeiten, wie Sie den Sehbehindertentag aktiv unterstützen können:
- Barrieren abbauen: Achten Sie in Ihrem Umfeld darauf, dass Informationen in barrierefreien Formaten verfügbar sind. Dies können zum Beispiel Brailleschrift, große Schriftgrößen oder akustische Signale sein.
- Inklusives Design fördern: Wenn Sie in der Produktentwicklung oder Gestaltung tätig sind, setzen Sie sich für inklusives Design ein, das für Menschen mit Sehbehinderung zugänglich ist.
- Dialog suchen: Sprechen Sie mit Kolleginnen und Kollegen, die von Sehbehinderung betroffen sind, und hören Sie ihren Geschichten zu. Durch den Austausch können wir Vorurteile abbauen und mehr über ihre Bedürfnisse erfahren.
Der Sehbehindertentag ist eine Gelegenheit, sich für Inklusion und Gleichberechtigung einzusetzen.
Quelle: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Mitbestimmung aktuell <Newsletter@news.wirtschaftswissen.de>
Sehbehinderung betrifft viele Menschen und kann verschiedene Formen annehmen – von leichten Sehschwächen bis hin zur vollständigen Erblindung. Menschen mit Sehbehinderung stehen oft vor besonderen Hürden im Alltag, in der Bildung und am Arbeitsplatz. Trotz dieser Herausforderungen zeigen sie oft beeindruckende Stärke und Kreativität.
An diesem Tag sollten wir uns fragen, wie wir als Gesellschaft, als Einzelpersonen aber auch Sie als Schwerbehindertenvertretung dazu beitragen können, Barrieren abzubauen. Hier sind einige Möglichkeiten, wie Sie den Sehbehindertentag aktiv unterstützen können:
- Barrieren abbauen: Achten Sie in Ihrem Umfeld darauf, dass Informationen in barrierefreien Formaten verfügbar sind. Dies können zum Beispiel Brailleschrift, große Schriftgrößen oder akustische Signale sein.
- Inklusives Design fördern: Wenn Sie in der Produktentwicklung oder Gestaltung tätig sind, setzen Sie sich für inklusives Design ein, das für Menschen mit Sehbehinderung zugänglich ist.
- Dialog suchen: Sprechen Sie mit Kolleginnen und Kollegen, die von Sehbehinderung betroffen sind, und hören Sie ihren Geschichten zu. Durch den Austausch können wir Vorurteile abbauen und mehr über ihre Bedürfnisse erfahren.
Der Sehbehindertentag ist eine Gelegenheit, sich für Inklusion und Gleichberechtigung einzusetzen.
Quelle: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Mitbestimmung aktuell <Newsletter@news.wirtschaftswissen.de>
Besetzung freier Stellen - Einladung Menschen mit Behinderung
Klärung des Status als öffentlicher Arbeitgeber - Anhängiges Verfahren beim BAG
Derzeit ist ein Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (Az.: 8 AZR 318/22), das sich mit der Frage befasst, ob kirchliche Arbeitgeber als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 165 i. V. m. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX gelten.
„Wir empfehlen dennoch weiterhin (schwer)behinderte geeignete Bewerber*innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, weil wir als kirchlicher Arbeitgeber für Vielfalt und Solidarität einstehen wollen.
Eine Einladung sollte unseres Erachtens nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung der sich bewerbenden Person offensichtlich fehlt.
Des Weiteren sind private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX).“
Hat der Arbeitgeber entschieden, dass eine Stelle (wieder) besetzt werden soll, muss er in Vorbereitung auf die Ausschreibung prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). In diesem Rahmen hat er die Schwerbehindertenvertretung über die Beschaffenheiten und Anforderungen des Arbeitsplatztes zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle: Landeskirchenamt Hannover Referat 72 Az.: N-307-9 / 72
Hat der Arbeitgeber entschieden, dass eine Stelle (wieder) besetzt werden soll, muss er in Vorbereitung auf die Ausschreibung prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). In diesem Rahmen hat er die Schwerbehindertenvertretung über die Beschaffenheiten und Anforderungen des Arbeitsplatztes zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle: Landeskirchenamt Hannover Referat 72 Az.: N-307-9 / 72
Arbeits- und Gesundheitsschutz_Erstinfo für Mitarbeitende und Ehrenamtliche
Teilnahmerechte der Schwerbehindertenvertretung
Die SBV hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen (z. B. Ausschuss für Arbeitssicherheit) beratend teilzunehmen, unabhängig davon, ob die zu besprechenden Themen die Belange der behinderten Kollegen betreffen oder nicht. Dementsprechend muss der Betriebsrat die Vertrauensperson zu allen Terminen unter Beifügung der Tagesordnung einladen.
Auch bei den „Monatsgesprächen“ zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat muss die SBV hinzugezogen werden.
Auch bei den „Monatsgesprächen“ zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat muss die SBV hinzugezogen werden.
„Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ (BEM): Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern sucht der Arbeitgeber gemeinsam mit den Interessensvertretungen und den Betroffenen (sofern dieser zustimmt) nach Lösungen, damit die Arbeitsunfähigkeit überwunden und so der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Öffentlichkeitsarbeit: Die Schwerbehindertenversammlung
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, einmal im Kalenderjahr und bei Bedarf auch wiederholt eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb durchzuführen (§178 Abs.6 SGB IX). Auf dieser informiert sie die schwerbehinderten Kollegen umfassend über ihre Arbeit und relevanten Entscheidungen und Entwicklungen. Ferner steht der Vertrauensperson bei MA-Versammlungen ein eigenes Rederecht zu.
Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV (sbv-wahl.de)
Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV (sbv-wahl.de)
SBV bei geplanten Kündigungen behinderter Arbeitnehmer
m Rahmen des besonderen Kündigungsschutzverfahrens für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen muss das Integrationsamt eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung einholen, § 170 Abs. 2 SGB IX. Die arbeitgeberseitige Kündigung eines (schwer-)behinderten /gleichgestellten Kollegen ohne die Unterrichtung und Anhörung der SBV ist unwirksam, § 178 Abs. 2 SGB IX.
Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV (sbv-wahl.de)
Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV (sbv-wahl.de)
SBV bei Einstellungen schwerbehinderter Menschen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Er muss Bewerbungen Schwerbehinderter mit der Vertrauensperson erörtern und dem Betriebsrat deren Stellungnahme unterbreiten. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine interne Bewerbung, eine Initiativbewerbung oder um eine Bewerbung aufgrund einer Stellenausschreibung handelt. Eine Vorauswahl des Arbeitgebers unter den Bewerbern ist unzulässig. Die Schwerbehindertenvertretung muss bei allen Vorstellungsgesprächen beteiligt werden.
Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV (sbv-wahl.de)
Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV (sbv-wahl.de)
Wir sind wieder für Sie da ab 09.10.2023
Wir sind wie gewohnt persönlich, telefonisch und per Mail wieder da.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.
SB Mitarbeitende - Einstellung
sbv.lueneburg@evlka.de - vertrauliche e-Mail-Adresse
Heike Meyer
Vorsitz SBV und Mitglied MAV (MA Verwaltung KKA)
sbv.lueneburg@evlka.de
04131 2077 51
über MAV 04131 24 30 789 (AB)
Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auch Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen
Gesetzentwurf für inklusiven Arbeitsmarkt
Gesetzentwurf für inklusiven Arbeitsmarkt
| Die Bundesregierung möchte den inklusiven Arbeitsmarkt stärker fördern und hat deshalb einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/5664) vorgelegt. Für eine inklusive Gesellschaft sei es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können, begründet die Regierung ihren Entwurf und verweist zugleich auf den hohen Fachkräftebedarf. |
Die Maßnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.
Erreicht werden sollen diese Ziele unter anderem durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen („vierte Staffel“).
https://www.iww.de/aa/aktuelle-gesetzgebung/aus-dem-bundestag-gesetzentwurf-fuer-inklusiven-arbeitsmarkt-n151728?utm_campaign=nl-aa&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2023-02-21
https://www.iww.de/aa/aktuelle-gesetzgebung/aus-dem-bundestag-gesetzentwurf-fuer-inklusiven-arbeitsmarkt-n151728?utm_campaign=nl-aa&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2023-02-21
Was macht die Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehinderten-Vertretung
Die Kernaufgabe der SBV ist die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Betriebe und Dienststellen. Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen in den Betrieben und Dienststellen. Sie beraten, helfen und unterstützen die Beschäftigten. Sie fördern die Integration von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben. Sie unterstützen auch die Arbeitgeberseite bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Schutzbestimmungen für diesen Personenkreis und wachen darüber, dass die Verpflichtungen aus dem SGB IX eingehalten werden.
Rechtsstellung
Die Rechtsstellung der SBV richtet nach dem jeweils geltenden Mitbestimmungsgesetz. (§179 3 SGB IX).
Die Rechtsstellung der SBV richtet nach dem jeweils geltenden Mitbestimmungsgesetz. (§179 3 SGB IX).
Die Vertrauensperson ist eine unabhängig handelnde Einzelperson. (§179 SGB IX).
Sie handelt unabhängig, vornehmlich jedoch als Interessenvertretung shwerbehinderter Beschäftigter.
Sie besitzt ein eigenständiges Initiativrecht gegenüber dem Arbeitgeber. (§178 1 Ziffer 1. - 3. SGB IX).
Weisungsfreiheit
Die Schwerbehindertenvertretung handelt weisungsfrei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung des unentgeltlichen Ehrenamtes (§179 1 SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung darf in der Amtsausübung und in ihrer beruflichen Entwicklung nicht behindert oder benachteiligt werden. (§179 2 SGB IX).
INFORMATIONSPFLICHT AN SBV
INFORMATIONSPFLICHT AN SBV
Die SBV muss unverzüglich (rechtzeitig!) vor Kündigung eines schwerbh. MA informiert und angehört werden – sonst ist die Kündigung unwirksam!
Die SBV muss auf die Information und Anhörung gegenüber dem AG pochen!
Die SBV muss regelmäßig und rasch über freie Stellen informiert werden, Bewerbungsverfahren, Einstellungsgespräche, Tests, Änderungen an Arbeitsplätzen (§178 SGB IX)
SBV muss relevante Betriebsmedien, Protokolle der Gremien (ASA) erhalten
Wir die Beschäftigungspflichtquote erfüllt (§154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)
Wir die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (§5 ArbSchG) regelmäßig durchgeführt
Erfüllt AG seine Pflichten nach § 164, 165 und 167 Abs. 1 SGB IX + § 179
AG hat für die angemessene und erforderliche Ausstattung zu sorgen § 179 Abs. 8 SGB IX
Die SBV findet während der Arbeitszeit statt (§ 179 Abs. 4 SGB IX)
Besonderer Schutz schwerbehinderter Menschen
Beteiligung der SBV bei Stellenausschreibungen
Tätigkeitsbereicht SBV für 2021 als Power Point Präsentation
Arbeitssituation von Menschen mit Behinderung - Selbsteinschätzung der Lage
SBV Flyer des Kirchenkreises Lüneburg
SBV stellt sich vor - das Plakat
Sonderkündigung bei Schwerbehinderung - AG muss Bescheid wissen
Arbeitnehmer, die den Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch für sich beanspruchen wollen, müssen ihre Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber mitteilen – spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Hierfür genügt die Mitteilung, dass eine Schwerbehinderung festgestellt oder beantragt ist.
Kirche und Beeinträchtigte
Neue SBV des Kirchenkreises Lüneburg
Hallo! Wir möchten uns gerne vorstellen - als neue SBV des Kirchenkreises Lüneburg
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir sind die Schwerbehinderten Vertrauenspersonen für den Kirchenkreis Lüneburg und wurden von Euch gewählt. Seit dem 1. Mai. 2021 sind wir im Amt.
Mein Name ist Gesche Napoli. Ich arbeite im Kirchenkreisamt und bin seit ca. 15 Jahren im kirchlichen Dienst tätig.
Ich bin die Vorsitzende der SBV.
Mein Name ist Heike Meyer. Ich arbeite auch im Kirchenkreisamt und bin seit über 40 Jahren im kirchlichen Dienst tätig.
Ich bin die Stellvertretung der SBV.
Wir begleiten alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten Mitarbeitenden. Sind aber auch für Mitarbeitende da, die von Schwerbehinderung bedroht sind. Unsere Aufgabe ist zu unterstützen und beraten. Die Mitarbeitenden aber auch den Arbeitgeber. Wir können bei BEM Gesprächen dabei sein. Haben ein Auge darauf, dass der Arbeitgeber Gesetzte und Verordnungen einhält. Bei Wunsch sind wir auch bei der Sichtung der Personalakten dabei.
Wir beraten den Arbeitgeber in verschiedenen Ausschüssen des Kirchenkreises.
Sie können uns jederzeit ansprechen, wenn es um das Thema Gesundheit und Arbeitsplatz geht. Unser Amt als Schwerbehindertenvertreter unterliegt der Schweigepflicht. Alles worüber wir reden, bleibt - vertraulich - und - unter uns. Weder der Arbeitgeber, Personalabteilung, Vorgesetzte, die MAV, die Kollegen werden über geführte Gespräche informiert.
Sprechen Sie mich bitte persönlich an, melden Sie sich per Telefon
04131-2077-40 oder schreiben Sie einfach eine E-Mail sbv.lueneburg@evlka.de.
Sie finden uns auch im Internet https://mav-lueneburg.wir-e.de/schwerbehinderung-sbv.