Schwerbehinderung SBV

Arbeits- und Gesundheitsschutz_Erstinfo für Mitarbeitende und Ehrenamtliche

Teilnahmerechte der Schwerbehindertenvertretung

Die SBV hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen (z. B. Ausschuss für Arbeitssicherheit) beratend teilzunehmen, unabhängig davon, ob die zu besprechenden Themen die Belange der behinderten Kollegen betreffen oder nicht. Dementsprechend muss der Betriebsrat die Vertrauensperson zu allen Terminen unter Beifügung der Tagesordnung einladen. 

Auch bei den „Monatsgesprächen“ zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat muss die SBV hinzugezogen werden.

 „Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ (BEM): Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern sucht der Arbeitgeber gemeinsam mit den Interessensvertretungen und den Betroffenen (sofern dieser zustimmt) nach Lösungen, damit die Arbeitsunfähigkeit überwunden und so der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Öffentlichkeitsarbeit: Die Schwerbehindertenversammlung

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, einmal im Kalenderjahr und bei Bedarf auch wiederholt eine Versammlung schwerbehinderter Menschen  im Betrieb durchzuführen (§178 Abs.6 SGB IX). Auf dieser informiert sie die schwerbehinderten Kollegen umfassend über ihre Arbeit und relevanten Entscheidungen und Entwicklungen. Ferner steht der Vertrauensperson bei MA-Versammlungen ein eigenes Rederecht zu.

Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV (sbv-wahl.de)

SBV bei geplanten Kündigungen behinderter Arbeitnehmer

m Rahmen des besonderen Kündigungsschutzverfahrens für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen muss das Integrationsamt eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung einholen, § 170 Abs. 2 SGB IX. Die arbeitgeberseitige Kündigung eines (schwer-)behinderten /gleichgestellten Kollegen ohne die Unterrichtung und Anhörung der SBV ist unwirksam, § 178 Abs. 2 SGB IX. 

Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV (sbv-wahl.de)

SBV bei Einstellungen schwerbehinderter Menschen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Er muss Bewerbungen Schwerbehinderter mit der Vertrauensperson erörtern und dem Betriebsrat deren Stellungnahme unterbreiten. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine interne Bewerbung, eine Initiativbewerbung oder um eine Bewerbung aufgrund einer Stellenausschreibung handelt. Eine Vorauswahl des Arbeitgebers unter den Bewerbern ist unzulässig. Die Schwerbehindertenvertretung muss bei allen Vorstellungsgesprächen beteiligt werden.

Aufgaben, Rechte und Pflichten der SBV (sbv-wahl.de)

Wir sind wieder für Sie da ab 09.10.2023

Wir sind wie gewohnt persönlich, telefonisch und per Mail wieder da.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Mail.

SB Mitarbeitende - Einstellung

Quelle: LKA Ref. 72 / Stand: Januar 2023

sbv.lueneburg@evlka.de - vertrauliche e-Mail-Adresse

Gesche Napoli

2. stellv. Vorsitzende MAV - Vorsitzende SBV (MA Verwaltung KKA)

Schießgrabenstraße 10
21335 Lüneburg

sbv.lueneburg@evlka.de
04131207740

sbv.lueneburg@evlka.de - vertrauliche e-Mail-Adresse

Heike Meyer

Mitglied MAV und Stellvertreterin SBV (MA Verwaltung KKA)

Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auch Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen

Quelle: Landeszeitung 21.02.2023
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Gesetzentwurf für inklusiven Arbeitsmarkt

Gesetzentwurf für inklusiven Arbeitsmarkt

| Die Bundesregierung möchte den inklusiven Arbeitsmarkt stärker fördern und hat deshalb einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/5664) vorgelegt. Für eine inklusive Gesellschaft sei es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können, begründet die Regierung ihren Entwurf und verweist zugleich auf den hohen Fachkräftebedarf. |

Die Maßnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Erreicht werden sollen diese Ziele unter anderem durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen („vierte Staffel“). 

https://www.iww.de/aa/aktuelle-gesetzgebung/aus-dem-bundestag-gesetzentwurf-fuer-inklusiven-arbeitsmarkt-n151728?utm_campaign=nl-aa&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2023-02-21

Was macht die Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehinderten-Vertretung
 
Die Kernaufgabe der SBV ist die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Betriebe und Dienststellen. Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen in den Betrieben und Dienststellen. Sie beraten, helfen und unterstützen die Beschäftigten. Sie fördern die Integration von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben. Sie unterstützen auch die Arbeitgeberseite bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Schutzbestimmungen für diesen Personenkreis und wachen darüber, dass die Verpflichtungen aus dem SGB IX eingehalten werden.
 
Rechtsstellung
Die Rechtsstellung der SBV richtet nach dem jeweils geltenden Mitbestimmungsgesetz. (§179 3 SGB IX).
Die Vertrauensperson ist eine unabhängig handelnde Einzelperson. (§179 SGB IX).
Sie handelt unabhängig, vornehmlich jedoch als Interessenvertretung shwerbehinderter Beschäftigter.
Sie besitzt ein eigenständiges Initiativrecht gegenüber dem Arbeitgeber. (§178 1 Ziffer 1. - 3. SGB IX).
      
Weisungsfreiheit
Die Schwerbehindertenvertretung handelt weisungsfrei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung des unentgeltlichen Ehrenamtes (§179 1 SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung darf in der Amtsausübung und in ihrer beruflichen Entwicklung nicht behindert oder benachteiligt werden. (§179 2 SGB IX).

INFORMATIONSPFLICHT AN SBV

INFORMATIONSPFLICHT AN SBV

Die SBV muss unverzüglich (rechtzeitig!) vor Kündigung eines schwerbh. MA informiert und angehört werden – sonst ist die Kündigung unwirksam! 

Die SBV muss auf die Information und Anhörung gegenüber dem AG pochen!

Die SBV muss regelmäßig und rasch über freie Stellen informiert werden, Bewerbungsverfahren, Einstellungsgespräche, Tests, Änderungen an Arbeitsplätzen (§178 SGB IX)

SBV muss relevante Betriebsmedien, Protokolle der Gremien (ASA) erhalten

Wir die Beschäftigungspflichtquote erfüllt (§154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)

Wir die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (§5 ArbSchG) regelmäßig durchgeführt

Erfüllt AG seine Pflichten nach § 164, 165 und 167 Abs. 1 SGB IX + § 179

AG hat für die angemessene und erforderliche Ausstattung zu sorgen § 179 Abs. 8 SGB IX

Die SBV findet während der Arbeitszeit statt (§ 179 Abs. 4 SGB IX)

Besonderer Schutz schwerbehinderter Menschen

Beteiligung der SBV bei Stellenausschreibungen

Tätigkeitsbereicht SBV für 2021 als Power Point Präsentation

Arbeitssituation von Menschen mit Behinderung - Selbsteinschätzung der Lage

SBV Flyer des Kirchenkreises Lüneburg

SBV stellt sich vor - das Plakat

Quelle: gesche.napoli

Sonderkündigung bei Schwerbehinderung - AG muss Bescheid wissen

Arbeitnehmer, die den Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch für sich beanspruchen wollen, müssen ihre Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber mitteilen – spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Hierfür genügt die Mitteilung, dass eine Schwerbehinderung festgestellt oder beantragt ist. 

Neue SBV des Kirchenkreises Lüneburg

Hallo! Wir möchten uns gerne vorstellen - als neue SBV des Kirchenkreises Lüneburg
 
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
wir sind die Schwerbehinderten Vertrauenspersonen für den Kirchenkreis Lüneburg und wurden von Euch gewählt. Seit dem 1. Mai. 2021 sind wir im Amt.
 
Mein Name ist Gesche Napoli. Ich arbeite im Kirchenkreisamt und bin seit ca. 15 Jahren im kirchlichen Dienst tätig. 
Ich bin die Vorsitzende der SBV.
 
Mein Name ist Heike Meyer. Ich arbeite auch im Kirchenkreisamt und bin seit über 40 Jahren im kirchlichen Dienst tätig. 
Ich bin die Stellvertretung der SBV.
  
Wir begleiten alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten Mitarbeitenden. Sind aber auch für Mitarbeitende da, die von Schwerbehinderung bedroht sind. Unsere Aufgabe ist zu unterstützen und beraten. Die Mitarbeitenden aber auch den Arbeitgeber. Wir können bei BEM Gesprächen dabei sein. Haben ein Auge darauf, dass der Arbeitgeber Gesetzte und Verordnungen einhält. Bei Wunsch sind wir auch bei der Sichtung der Personalakten dabei.
Wir beraten den Arbeitgeber in verschiedenen Ausschüssen des Kirchenkreises. 
 
Sie können uns jederzeit ansprechen, wenn es um das Thema Gesundheit und Arbeitsplatz geht. Unser Amt als Schwerbehindertenvertreter unterliegt der Schweigepflicht. Alles worüber wir reden, bleibt - vertraulich - und - unter uns. Weder der Arbeitgeber, Personalabteilung, Vorgesetzte, die MAV, die Kollegen werden über geführte Gespräche informiert.
 
Sprechen Sie mich  bitte persönlich  an, melden Sie sich per Telefon  
04131-2077-40 oder schreiben Sie einfach eine E-Mail  sbv.lueneburg@evlka.de.
Sie finden uns auch im Internet   https://mav-lueneburg.wir-e.de/schwerbehinderung-sbv.

Schwerbehinderte: Präventionsverfahren schon vor dem Einsetzen des gesetzlichen Kündigungsschutzes

Quelle: Bund-Verlag.de