Bewerbungsverfahren_Stellenauschreibungen
Besetzung freier Stellen - Stellenausschreibungen_Stellenbesetzungen
Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass die MAV und SBV schon in Vorbereitung von Entscheidungen zu informieren ist.
Dies gilt im Besonderen auch für Stellenausschreibungen – neu Besetzung von Stellen.
MVG-EKD § 34
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
(1) 1Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend
zu unterrichten. 2Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitervertretung bereits
während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitervertretung,
insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen
beteiligen.
MVG-EKD § 39
Die MAV ist in der Mitbestimmung bei den Grundsätzen für die Stellenausschreibung (§ 39 MVG-EKD, lit. f).
Ablaufplan zur Berücksichtigung von freien Arbeitsplätzen
MAV und ggf. Schwerbehindertenvertretung sind unmittelbar nach Eingang von Bewerbungen
von Behinderten zu unterrichten, d. h. von Beginn an. Bitte die Bewerbungen nicht
sammeln. Ansonsten begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schwerbehindertenvertretung
nicht, falsch oder zu spät über Bewerbungen informiert. (Gilt sowohl
für Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit als auch für sonstige Bewerbungen, auch
Blindbewerbungen!)
Auf der Internetseite der MAV: https://mav-lueneburg.wir-e.de/mav-und-kirchenvorstand-bzw-dienststellenleitung gibt es weitere Ablaufpläne und Hinweise für Ausschreibungen und Bewerbungen aus der Landeskirche Hannovers.
Zu finden sind diese ebenfalls im Intranet der Landeskirche bei Intern-e: https://www.intern-e.evlka.de/toro/resource/html#/entity.11104 (www.intern-e.evlka.de) im Bereich Wiki alt Intranet der Landeskirche Hannovers.
Besetzung freier Stellen - Einladung Menschen mit Behinderung
Klärung des Status als öffentlicher Arbeitgeber - Anhängiges Verfahren beim BAG
Derzeit ist ein Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (Az.: 8 AZR 318/22), das sich mit der Frage befasst, ob kirchliche Arbeitgeber als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 165 i. V. m. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX gelten.
„Wir empfehlen dennoch weiterhin (schwer)behinderte geeignete Bewerber*innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, weil wir als kirchlicher Arbeitgeber für Vielfalt und Solidarität einstehen wollen.
Eine Einladung sollte unseres Erachtens nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung der sich bewerbenden Person offensichtlich fehlt.
Des Weiteren sind private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX).“
Hat der Arbeitgeber entschieden, dass eine Stelle (wieder) besetzt werden soll, muss er in Vorbereitung auf die Ausschreibung prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). In diesem Rahmen hat er die Schwerbehindertenvertretung über die Beschaffenheiten und Anforderungen des Arbeitsplatztes zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle: Landeskirchenamt Hannover Referat 72 Az.: N-307-9 / 72
Hat der Arbeitgeber entschieden, dass eine Stelle (wieder) besetzt werden soll, muss er in Vorbereitung auf die Ausschreibung prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). In diesem Rahmen hat er die Schwerbehindertenvertretung über die Beschaffenheiten und Anforderungen des Arbeitsplatztes zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle: Landeskirchenamt Hannover Referat 72 Az.: N-307-9 / 72