Mini-Job / Geringfügige Beschäftigung/Midijob

Arbeitsrecht bei Minijob

Quelle: Minijobzentrale

Minijob und kurzfristige Beschäftigung

Quelle: Minijobzentrale
https://www.minijob-zentrale.de

Minijob und Urlaub

Quelle: https://www.minijob-zentrale.de

Minijob und Feiertag

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Befreiung Rentenversicherungspflicht

Befreiung Rentenversicherungspflicht

Minijobber entscheidet selbst über die Befreiung

Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder sich hiervon befreien zu lassen, trifft der Minijobber selbst. Falls Ihre Arbeitnehmer unsicher sind, wie sich die Rentenversicherungspflicht oder die Befreiung davon auswirken, können Sie sie auf die Broschüre "Mit Minijobs die Rente sichern" der Minijobzentrale hinweisen.


Befreiungsantrag und Anzeige bei der Minijob-Zentrale

Minijobber müssen den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht schriftlich bei ihrem Arbeitgeber stellen. Der Arbeitgeber unterschreibt den Antrag, dokumentiert darauf das Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. 

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, und frühestens ab Beschäftigungsbeginn.

Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung anzeigt, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags.

Vereinbarung Steuerabwälzung

2% Steuerabwälzung

Erklärung 2% Abwälzung:
Das ist die pauschale Lohnsteuer des Arbeitgebers, die auf den MA abgewälzt wird.
Es ist nämlich für den AN günstiger diese 2% Pauschsteuer (des AG) zu übernehmen als eine viel höher Lohnsteuer nach ELSTAM.
Die Steuerabwälzung ist immer sinnvoll, wenn die eigene ELSTAM Versteuerung höher ausfällt, als die Pauschalsteuer des AG.

Was bedeutet - Abwälzung, pauschale Lohnsteuer GfB

Gleicher Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte

Gleicher Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023, 5 AZR 108/22)
Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, auch wenn bei der Dienstplanung unterschiedlicher Aufwand betrieben werden muss.

Erhöhung des Mindestlohns – Reform der Mini- und Midijobs

Erhöhung des Mindestlohns – Reform der Mini- und Midijobs

Der Mindestlohn in Deutschland wird im zweiten Halbjahr 2022 gleich zweimal erhöht. Das ist nicht nur ungewöhnlich, sondern hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.

Der gesetzliche Min­dest­lohn steigt im zweiten Halbjahr 2022 gleich zwei­mal an. Der Empfehlung der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on folgend zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Ab 1. Oktober erfolgt dann – und das ist ein Novum – eine einmalige gesetzlich nor­mierte Anpassung auf 12 Euro brutto je Zeit­stun­de. 

Die Geringfügigkeitsgrenze ist ab 1. Oktober 2022 nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt, sondern sie passt sich dynamisch an. Die Ge­ring­fü­gig­keits­grenze orientiert sich dann an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Min­dest­lohn. Eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Wochenstunden entspricht einer gerundeten Arbeitszeit von 43 Stunden im Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 520 Euro monatlich.

Für Personen, die vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro monatlich ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäftigt waren und durch die Anhebung versicherungsfrei beschäftigt würden, bleibt die Versicherungspflicht und damit der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung längstens bis zum 31. Dezember 2023 erhalten. Sie haben in­ner­halb dieses Zeitraums die Möglichkeit, ihre Beschäftigung unter Berücksichtigung der neuen Ge­ring­fü­gig­keits­gren­ze anzupassen.

https://www.aok.de/fk/niedersachsen/medien-und-seminare/medien/newsletter/2022-06/erhoehung-des-mindestlohns-reform-der-mini-und-midijobs/

Minijobzentrale - verschiedene Themen

https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/node.html

Was Minijobber und deren Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Aufgrund des Coronavirus steht die Welt förmlich Kopf. Auch die Arbeitswelt wird vor unvorhersehbare Herausforderungen gestellt und viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – darunter auch Minijobber – sowie deren Arbeitgeber haben einige Fragezeichen im Kopf. Die häufigsten Fragen bezüglich Minijobs in der Corona-Krise haben wir samt Antworten in unserem FAQ zusammengestellt.
Hinweis
Vorab möchten wir darauf aufmerksam machen, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz somit im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Soweit es uns möglich ist, beantworten wir gerne alle Ihre Fragen. Bei arbeitsrechtlichen Fragen haben wir nur die Möglichkeit über gesetzliche Regelungen zu informieren.
Wir dürfen weder zu diesen Themen beraten noch Hinweise über die praktische Umsetzung geben.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/09_corona_faq/basepage.html;jsessionid=773757F148BEC1FD9305F7BD280EB293

Erhöhung des Mindestlohns – Reform der Mini- und Midijobs

Der Mindestlohn in Deutschland wird im zweiten Halbjahr 2022 gleich zweimal erhöht. Das ist nicht nur ungewöhnlich, sondern hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.

Der gesetzliche Min­dest­lohn steigt im zweiten Halbjahr 2022 gleich zwei­mal an. Der Empfehlung der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on folgend zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Ab 1. Oktober erfolgt dann – und das ist ein Novum – eine einmalige gesetzlich nor­mierte Anpassung auf 12 Euro brutto je Zeit­stun­de. 

Die Geringfügigkeitsgrenze ist ab 1. Oktober 2022 nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt, sondern sie passt sich dynamisch an. Die Ge­ring­fü­gig­keits­grenze orientiert sich dann an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Min­dest­lohn. Eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Wochenstunden entspricht einer gerundeten Arbeitszeit von 43 Stunden im Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 520 Euro monatlich.

Für Personen, die vor der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro monatlich ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäftigt waren und durch die Anhebung versicherungsfrei beschäftigt würden, bleibt die Versicherungspflicht und damit der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung längstens bis zum 31. Dezember 2023 erhalten. Sie haben in­ner­halb dieses Zeitraums die Möglichkeit, ihre Beschäftigung unter Berücksichtigung der neuen Ge­ring­fü­gig­keits­gren­ze anzupassen.

 

Minijob und kurzfristige Beschäftigung ab 01.01.2022 NEU

https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/jahreswechsel/2022/aok-tut-2022-minijobs.pdf

Minijob und kurzfr. Beschäftigung neu ab 01.01.2022.docx (141 KB)

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bei Minijob


Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bei Minijob


Steuer- und sozialversicherungsfreie Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtliche
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind steuerfrei 

. Davon profitieren insbesondere Vereine und deren Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer.

Es wird zwischen Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale unterschieden. Beide Pauschalen gelten nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.


Übungsleiterfreibetrag
Steuerfrei sind Einnahmen – also nicht nur Aufwandsentschädigungen –

  • als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
  • aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
  • aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr. 

Nebenberuflich bedeutet: Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen.


Ehrenamtspauschale 
Steuerfrei sind Einnahmen – also nicht nur Aufwandsentschädigungen - beispielsweise als

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister oder Vereinskassierer,
  • als Platz- oder Gerätewart oder
  • als Bürokraft oder
  • Reinigungspersonal
bis zu einer Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.

Die Beschäftigung muss

  • im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat liegt, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet 
oder

·  in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, wie z. B. Sportvereine, Umweltschutzorganisationen oder DRK  

Auch hier darf der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen.


Wann für nebenamtliche Tätigkeiten Steuern und Beiträge anfallen können
Einnahmen aus nebenamtlichen Tätigkeiten, die zwar bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht aber im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich stattfinden, sind steuerpflichtig und Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Wichtig zu wissen 

Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.


Wie Sie die Steuerfreibeträge anwenden
Sie können die Steuerfreibeträge auf zwei Arten anwenden:

"pro rata" – Sie setzen den Gesamtbetrag monatlich an: 
bei dem Übungsleiterfreibetrag mit 250 Euro und
bei der Ehrenamtspauschale mit 70 Euro.

"en bloc" – Sie zehren den Gesamtbetrag am Stück auf - beispielsweise jeweils zu Jahresbeginn.

Die Art der steuerlichen Behandlung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen (pro rata oder en bloc) hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums.

Beispiel 

Ein Arbeitnehmer übernimmt zum 1. Januar neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Dafür erhält er monatlich 650 Euro. Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts:

 | Verdienst  | (650 Euro x 12 =) 7.800 Euro
 | ./, Steuerfreibetrag | 3.000 Euro
 | Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt | 4.800 Euro : 12 = 400 Euro
 | Ergebnis:  | Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 400 Euro. Damit handelt es sich um einen 450-Euro-Minijob.

 Melde- und beitragsrechtliche Auswirkungen für die Variante „pro rata“: 

Der Steuerfreibetrag wird monatlich bei der Entgeltabrechnung berücksichtigt.

Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung zum 1. Januar mit der Personengruppe 109 zur Minijob-Zentrale. Grundlage für die Berechnung der Abgaben ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 400 Euro.

Melde- und beitragsrechtliche Auswirkungen für die Variante "en-bloc": 

Der Steuerfreibetrag wird jeweils zu Jahresbeginn am Stück in Ansatz gebracht.

 | Monat | Verdienst | ausgeschöpfter Freibetrag | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
| Januar | 650 Euro | 650 Euro | -
| Februar | 650 Euro | 1.300 Euro | -
| März | 650 Euro | 1.950 Euro | -
| April | 650 Euro | 2.600 Euro | -
| Mai | 650 Euro | 3.000 Euro | 250 Euro
| Juni | 650 Euro | - | 650 Euro
Die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro wurde im Laufe des Monats Mai ausgeschöpft, so dass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.

 | Meldung | Zeitraum | Abgabegrund
| Anmeldung | 01.05.2021 | 10
| Jahresmeldung | 01.05.21 - 31.12.2021 | 50
Zum Jahresbeginn 2022 wird der Steuerfreibetrag wieder en bloc ausgeschöpft. Somit ist der Verdienst erst ab Mai 2022 wieder beitragspflichtig. Das Sozialversicherungsrecht sieht vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis längstens einen Monat ohne Arbeitsentgeltzahlung fortbestehen darf. Aus diesem Grund sind folgende Meldungen zu erstellen:

 | Meldung | Zeitraum | Abgabegrund
| Abmeldung | 31.01.2022 | 34
| Anmeldung | 01.05.2022 | 13

Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern

Es lassen sich fast 90 Prozent der Minijobber von dieser Rentenversicherungspflicht durch einen Antrag beim Arbeitgeber befreien. Warum sollte diese Befreiung denn rückgängig gemacht werden.

Wurde diese Befreiung einmal durchgeführt, so ist eine Rückkehr in diesem Minijob zur Rentenversicherungspflicht nicht mehr möglich. Es gilt, die Befreiung gilt für das gesamte Minijob-Beschäftigungsverhältnis. Somit ist ein Wechsel von Minijobbern, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, haben zu einem rentenversicherungspflichtigen Minijob im Grunde nicht mehr möglich.

Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem Ihr Minijobber den schriftlichen Antrag bei Ihnen stellt – frühestens ab Beschäftigungsbeginn.

Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des 450-Euro-Minijobs bindend.

Beantragt ein Minijobber mit mehreren 450-Euro-Minijobs für einen davon die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, gilt diese für alle 450-Euro-Minijobs, die er

  • zum Zeitpunkt der Befreiung nebeneinander ausübt und
  • zusätzlich danach aufnimmt.
Die Befreiung wird für alle 450-Euro-Minijobs gleichzeitig wirksam und endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.