Mitarbeitende - alle - TV-L/DVO

Inflationsausgleichsgeld

DK-Info 1/2024


Bericht über die Beschlüsse der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vom 26. Januar 2024.


Jetzt auch Inflationsausgleichsgeld für Kolleginnen und Kollegen nach TV-L!


 Mit der beschlossenen Arbeitsrechtsregelung wurde nun der erste Teil des TV-L-Abschlusses 2023 für die Beschäftigten, die nach der Dienstvertragsordnung dem TV-L unterfallen, umgesetzt. Beschäftigte, deren Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis zum 9. Dezember 2023 besteht und die in der Zeit vom 1. August bis 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten, haben einen Anspruch auf Inflationsausgleichsgeld in Höhe von einmalig 1.800 Euro netto (Auszubildende und Praktikanten in Höhe von einmalig 1.000 Euro netto) bei einer Vollzeitstelle.


Darüber hinaus besteht bei weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnissen für die Monate Januar bis Oktober 2024 ein monatlicher Anspruch auf 120 Euro netto (für Auszubildende und Praktikanten monatlich in Höhe von 50 Euro netto), wenn an mindestens einem Tag im Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Teilzeitbeschäftigte haben einen ihrem Arbeitsumfang entsprechend anteiligen Anspruch. Der Inflationsausgleich soll so schnell wie es verwaltungstechnisch möglich ist, frühestens mit der Gehaltsabrechnung im März, ausbezahlt werden.


Bereits seit Juni 2023 wurde den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, deren Entgelt sich an dem TVöD orientiert, ein Inflationsausgleich in Höhe von einmalig 1.240 Euro netto und seit Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 ein Inflationsausgleich in Höhe von monatlich 220 Euro netto gezahlt. 


Damit besteht nunmehr eine Gleichbehandlung aller Beschäftigtengruppen im Rahmen des Inflationsausgleichs.


Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerseite in der ADK werden ebenso darauf drängen, dass auch die Übernahme der Entgelterhöhung des zweiten Teils des TV-L Abschlusses 2023 mit Wirkung vom 1. November 2024 für die Beschäftigten so schnell wie möglich beschlossen und umgesetzt wird. Dies kann aber erst wieder nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen der Tarifparteien erfolgen, sobald der endgültige Tariftext vorliegt.  


                                    gez. Ehla Hausmann für den LV Weser - Ems

Verbesserungen für Mitarbeitende die Freizeiten durchführen

Ab 1. Juli 2023 werden pro Tag statt 10 Stunden nun 11,5 Stunden Arbeitszeit angerechnet. Eine Arbeitsbefreiung für die dadurch angefallene Über- und Mehrarbeit muss schon innerhalb von 6 Monaten nach der Freizeitmaßnahme erfolgen. 

Ab 1. Januar 2024 besteht ein Anspruch auf Ausbezahlung von bis zu 2 Stunden pro Tag aus dienstlichen oder persönlichen Gründen, wenn die Arbeitsbefreiung nicht entsprechend umgesetzt werden kann. Die komplette Auszahlung der Über- und Mehrarbeit im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger ist weiterhin möglich.

ADK-Info 1/2023

Hinweisgeberschutzgesetz für MA im TV-L und DVO nicht KiTa und Erziehungsdienst

Tarifabschluss für die Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst der Länder

Am 9. Dezember 2023 erfolgte der Tarifabschluss für die Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst der Länder. Dieser hat auch für die kirchlich Beschäftigten Bedeutung, da sich Bezahlung und Eingruppierung bis auf den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes bei allen anderen Mitarbeitenden nach den Abschlüssen aus dem TV-L orientieren.

 Zunächst, was wurde im TV-L erreicht:
  • Ein einkommenssteuer- und sozialabgabenfreies Inflationsausgleichsgeld in Höhe von 3000 € (davon 1800 € als Einmalzahlung), auszuzahlen bis Ende Oktober 2024.
  • Ab 1. November 2024 eine Erhöhung um 200 € in der Entgelttabelle.
  • Ab 1. Februar 2025 eine Erhöhung um 5,5 % der dann aktuell geltenden Entgelttabelle, mindestens aber um weitere 140 €.
  • Auszubildende, Studenten und Praktikanten erhalten ein Inflationsausgleichsgeld von insgesamt 1500 € bis 31.10.2024 und ab 1.11.2024 eine monatliche Erhöhung um 100 € und ab 1.2.2025 um weitere 50 € monatlich.
  • Die gesamte Laufzeit beträgt 25 Monate und endet am 31.10.2025
Erfolgt sind zwei getrennte Tarifabschlüsse. Der Tarifabschluss zur Auszahlung des Inflationsausgleichsgeldes kommt damit schneller zur Auszahlung. Damit dies auch im kirchlichen Bereich erfolgen kann, wird es bereits am 26. Januar 2024 eine Sondersitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) geben. Dadurch könnte die vorgesehene Einmalzahlung mit dem Gehalt Ende Februar 2024 erfolgen sowie die dann weiteren monatlichen Beträge des Inflationsausgleichsgeldes bis einschließlich Oktober 2024.
   
Die Übernahme des weiteren Tarifabschlusses über die Erhöhung der Entgelttabellen kann dann in der ADK nach Vorliegen des endgültigen Tariftextes erfolgen. Da der früheste Termin für eine Umsetzung dafür im November 2024 liegt und parallel die Verhandlungen über einen Wechsel aller kirchlichen Beschäftigten in den TVöD geführt werden, bleibt das Jahr 2024 spannend für eine Umsetzung. Als vkm setzen wir uns dafür ein, dass es für alle kirchlichen Mitarbeitenden wieder zu zeitgleichen Gehaltserhöhungen kommen soll, vielleicht bereits schon Ende 2024.

https://www.vkm-hannover.de/

Gesetzesänderungen 2024

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Zuletzt war der Mindestlohn am 1. Oktober 2022 von 10,45 Euro auf 12 Euro die Stunde erhöht worden.

Hinweisgeberschutzgesetz
Seit Dezember 2024 sind alle Unternehmen ab 50 Beschäftigte und alle Dienststellen verpflichtet, jeweils eine interne Meldestelle einzurichten, bei der Beschäftigte bestimmte Missstände aus dem Arbeitsumfeld melden können. Es geht vor allem um Straftaten, aber auch um Verstöße gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen.
 Zudem können auch bestimmte Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte gemeldet werden. Die hinweisgebenden Personen werden weitreichend vor arbeitsrechtlichen Sanktionen geschützt.

Telefonische Krankschreibung
Seit Dezember 2023 gilt für leichtere Erkrankungen die Möglichkeit für Beschäftigte, sich beim Arzt telefonisch krankschreiben zu lassen, wenn der Patient dort bekannt ist. Während der Corona-Pandemie hat sich das Verfahren bewährt. Damals war die telefonische Krankschreibung auf leichte Atemwegserkrankungen begrenzt. Nun werden alle Krankheitsbilder mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“ abgedeckt. Die Krankschreibung darf aber nicht mehr als fünf Tage umfassen.

Neuregelung beim Kinderkrankengeld
Ab 1. Januar 2024 gibt es wichtige Neuerungen beim Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern werden nun sogar bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, das jünger als zwölf Jahre ist, Kinderkrankengeld beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Allerdings muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitgeber einspringen, wenn die Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung (§ 616 BGB) vertraglich abbedungen worden ist.

Inflationsausgleichsgeld TV-L (nicht Erziehungsdienst)

Es wurde erreicht, dass es am 26. Januar 2024 eine Sondersitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) geben wird, um das Inflationsausgleichsgeld zu beschließen:
 
 Voraussichtlich soll kommen:

Ein einkommenssteuer- und sozialabgabenfreies Inflationsausgleichsgeld in Höhe von 3000 € (davon  1800 € als Einmalzahlung), auszuzahlen bis Ende Oktober 2024

Ab 1. November 2024 eine Erhöhung um 200 € in der Entgelttabelle 
  Ab 1. Februar 2025 eine Erhöhung um 5,5 % der dann aktuell geltenden Entgelttabelle, mindestens aber um weitere 140 € 
  Auszubildende, Studenten und Praktikanten erhalten ein Inflationsausgleichsgeld von insgesamt 1500 € bis 31.10.2024 und ab 1.11.2024 eine monatliche Erhöhung um 100 € und ab 1.2.2025 um weitere 50 € monatlich.

Die gesamte Laufzeit beträgt 25 Monate und endet am 31.10.2025 
 
 VKM/ADK/Landeskirche Hannovers

Hab’ ich was gegen! Das AGG - gegen Diskriminierung: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Hab’ ich was gegen!  Das AGG.

Wir haben in Deutschland etwas gegen Diskriminierung: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Die Kampagne „Hab’ ich was gegen!“ informiert dich über deine Rechte.

Du hast Diskriminierung erlebt? Oder du bist dir nicht ganz sicher? Prüfe deinen Fall in vier Schritten. Nutze dafür unseren Diskriminierungs-Check.

Pflegeversicherungsbeiträge – Nachweisverfahren für Kinder

Pflegeversicherungsbeiträge – Nachweisverfahren für Kinder
 

Nachweise über die Elterneigenschaft

Nachweise über die Elterneigenschaft sind gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen:

  • Bei versicherungspflichtig Beschäftigten: Arbeitgeber
  • Freiwillig versicherte Selbstzahler: Pflegekasse
  • Freiwillig versicherte Firmenzahler: Arbeitgeber und Pflegekasse

Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung für Kinder

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber eine Beitragssatzdifferenzierung in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder umgesetzt. Danach werden gesetzlich Versicherte mit mehreren Kindern mit einem Beitragsabschlag entlastet.

Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Damit wird wirtschaftlicher Aufwand der Kindererziehung für einen Zeitraum berücksichtigt, in dem dieser typischerweise anfällt. Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz. Sie sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft.

Für Eltern reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Für Eltern mit mehr als fünf Kindern gibt es keine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitrags.

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Das Alter des Kindes ist für die Anerkennung der Elterneigenschaft im Kontext des Beitragszuschlags nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme gilt für Adoptiv- und Stiefkinder.

Ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist beziehungsweise dort wohnt oder sich dort aufhält, ist unbedeutend. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslänglich wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt also dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist.

Beispiel 1 Abschläge für berücksichtigungsfähige Kinder 
Ein Arbeitnehmer hat vier Kinder im Alter von 13, 11, 7 und 5 Jahren.

Alle Kinder sind gemäß ihrem Alter berücksichtigungsfähig. 

Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Prozentpunkte je Kind (insgesamt 0,75 Prozentpunkte).

Beispiel 2 Abschläge für berücksichtigungsfähige Kinder 
Eine Arbeitnehmerin hat vier Kinder im Alter von 27, 25, 19 und 18 Jahren.

Nur zwei Kinder (im Alter von 19 und 18 Jahren) sind berücksichtigungsfähig. 

Der Beitragsabschlag greift ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind und beträgt 0,25 Prozentpunkte.

Nachweis der Elterneigenschaft bei Adoptiv- und Stiefkindern

Adoptiveltern sind nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. In diesen Fällen handelt es sich auch nicht um ein berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne der Regelung zu den Beitragsabschlägen.

Gleiches gilt für Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) nach Dienstvertragsordnung

 
Nr. 9  Jahressonderzahlung

( 1 ) Anstelle des § 19 DienstVO und des § 20 TV-L findet § 20 TVöD-V (VKA) Anwendung. 
( 2 ) 1 Bei der Anwendung des § 20 Absatz 4 TVöD-V (VKA) gelten Zeiten, die in einem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung verbracht wurden, als Zeit des am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 20 Absatz 1 TVöDV (VKA)). 2 Mehrere Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind zusammenzurechnen, sofern sie jeweils ohne Unterbrechung vorhergegangen sind.
          

TVöD: § 20 Jahressonderzahlung
§ 20 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

§ 19
 Jahressonderzahlung

( 1 ) § 20 Absatz 2 TV-L ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeiterinnen in den

 | Entgeltgruppen | ab dem Kalenderjahr 2022 | 1 bis 4 | 76,39 v.H.
 | 5 bis 8 | 77,00 v.H.
 | 9a bis 11 | 63,20 v.H.
 | 12 und 13 | 35,32 v.H.
 | 14 und 15 | 21,38 v.H.
 
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
 
(4) 1 Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. 
 
2  Mehrere Dienstverhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind zusammenzurechnen, sofern sie jeweils ohne Unterbrechung vorhergegangen sind.

https://www.kirchenrecht-evlka.de/document/21077/search/Jahressonderzahlung#s4401190004
https://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1450

Sonderurlaub_Arbeitsbefreiung_zusätzliche freie Tage

Quelle: Anette Wulf-Rudat

Dienstradleasing

Quelle: Anette Wulf-Rudat

Fit mit der Rentenversicherung https://www.rv-fit.de/

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RV Fit ist ein für Sie kostenfreies Trainingsprogramm mit Elementen zu Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung für ein ganzheitlich verbessertes Lebensgefühl.

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  • Kleine Gruppen
  • Speziell für Berufstätige

Feiertagszuschläge - ohne Berücksichtigung von Tarifverträgen!

Quelle: Gesche Napoli

Reisekostenvergütung - Deutschlandtickets

 Im  Zuge der Einführung des Deutschlandtickets (49–Euro–Ticket) kommt es aktuell vermehrt zu Rückfragen hinsichtlich der Erstattungsmöglichkeiten bei dessen Nutzung für Dienstreisen.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Kostenerstattung für den Erwerb von Netz- und Zeitkarten, wozu auch das Deutschlandticket zählt, ist in § 4 der Niedersächsischen Reisekosten-verordnung (NRKVO) geregelt. Die Verwaltungsvorschriften (VV – NRKVO) führen unter Punkt 4.1 dazu aus, dass privat angeschaffte Fahrausweise grundsätzlich auch für Dienstreisen einzusetzen sind. Punkt 4.2 besagt, dass Anschaffungskosten für aus persönlichen Gründen erworbene Karten auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig für dienstliche Fahrten amortisiert haben.
Das bedeutet für die dienstliche Nutzung privater Deutschland- tickets, dass diese erst erstattet werden, wenn durch deren Einsatz im betreffenden Monat Reisekosten in Höhe von derzeit 49,00 € oder mehr im Personennahverkehr eingespart werden konnten.

Landeskirchenamt ◼ Postfach 37 26 ◼ 30037 Hannover
Dienstgebäude Rote Reihe 6
30169 Hannover
Telefon/Telefax 0511 1241-0 /266
E-Mail landeskirchenamt@evlka.de 

Verbesserung für Mitarbeitende die Freizeiten durchführen

Verbesserung für Mitarbeitende die Freizeiten durchführen

Ursprünglich hatte die Arbeitnehmerseite in der ADK einen finanziellen Ausgleich von 60 € pro Tag für Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen, gefordert.

Da sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite nicht einigen konnten, kam es zum Schlichtungsverfahren. Dem Schlichtungsvorschlag ist die ADK gefolgt.

Laut Anlage 8 zur DienstVO werden für Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen, 10 Stunden pro Tag als Arbeitszeit angerechnet. Dies erhöht sich ab dem 1. Juli 2023 auf 11,5 Stunden. Die durch die Freizeit angefallenen Mehr- und Überstunden müssen innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden. Ab 01. Januar 2024 besteht ein Anspruch auf Ausbezahlung von bis zu 2 Stunden pro Tag aus dienstlichen oder persönlichen Gründen, wenn die Arbeitsbefreiung nicht entsprechend umgesetzt werden kann. Die komplette Auszahlung der Über- und Mehrarbeit im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger ist weiterhin möglich.

https://www.vkm-hannover.de/
https://www.gamav.de/aktuelles/2023/adk_beschluesse

Neue Beitragssätze Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Mitarbeitenden müssen Nachweis über die Kinder in der Personalabteilung einreichen (Kopie Geburtsurkunde)
 

Für die Beiträge der Pflegeversicherung sind folgende Änderungen geplant: 
•                    • Erhöhung des Beitragssatzes um 0,350 Prozentpunkte von 3,050 auf 3,400 % 
•                    • Erhöhung des Zuschlages für kinderlose um 0,350 Prozentpunkte von 0,250 auf 0,600 % 
•                    • NEU: Staffelung eines Abschlages nach Anzahl der Kinder und für die jeweilige     Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr 
 
Es gelten dann folgende Beitragssätze: 
 
Mitglieder ohne Kinder = 4,000% (Arbeitnehmeranteil 2,300%) 
Mitglieder mit 1 Kind = 3,400% (lebenslang) (Arbeitnehmeranteil 1,700%) 
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,150% (Arbeitnehmeranteil 1,450%) 
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,900% (Arbeitnehmeranteil 1,200%) 
Mitglieder mit 4 Kindern = 2,650% (Arbeitnehmeranteil 0,950%) 
Mitglieder ab 5 Kinder = 2,400% (Arbeitnehmeranteil 0,700%) 
 
Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,700%. 

Es handelt sich hierbei um einen Gesetztesentwurf, der noch nicht verabschiedet ist. 
 
Die Anpassungen auf einen Abschlag nach Staffelung der Anzahl der Kinder kann von der Personalabteilung erst umgesetzt werden, wenn das Gesetz verabschiedet ist und  eine Verfahrensbeschreibung vorliegt. 

Verjährung von gesetzlichem Mindesturlaub - BAG

Verjährung von gesetzlichem Mindesturlaub - BAG

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/20)
Die dreijährige Verjährungsfrist für Inanspruchnahme von bezahltem Jahresurlaub beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der/die Arbeitnehmer:in den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Anspruch auf Kinderkrankengeldtage

Anspruch auf Kinderkrankengeldtage

Nachdem in den vergangenen beiden Jahren aufgrund der Coronapandemie die Anspruchstage von Eltern auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes vorübergehend erhöht wurden, hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ auch für das Jahr 2023 den erhöhten Anspruch bestätigt.

Demnach haben Eltern für jedes Kind jeweils längstens für 30 Arbeitstage und Alleinerziehende für 60 Arbeitstage Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Bei mehr als zwei Kindern ist der Anspruch auf maximal 65 Tage je Elternteil und für alleinerziehende Versicherte auf 130 Tage jährlich begrenzt. Er besteht in Höhe von bis zu 116,38 Euro (Höchstkrankengeld 2023) pro Tag.

Eine Besonderheit besteht darin, dass bis zum 7. April 2023 auch dann ein Anspruch besteht, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird.

Gleiches gilt bei Anordnungen und Verlängerung von Schul- und Betriebsferien, bei Aussetzen der Präsenzpflicht in der Schule beziehungsweise einer behördlichen Einschränkung des Betreuungsangebots aufgrund des Infektionsschutzes.

In solchen Fällen können Versicherte das Kinderkrankengeld direkt bei der Krankenkasse beantragen.
 
 Weiterhin gilt: Sollte der Anspruch eines Elternteils erschöpft sein, kann der Anspruch des anderen Elternteils übertragen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle Beteiligten, also beide Elternteile, die Krankenkassen und Arbeitgeber der beschäftigten Eltern, damit einverstanden sind.

Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit

Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit
Der Gesetzgeber hat Vorgaben der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in nationales Recht umgesetzt (das sogenannte Umsetzungsgesetz zur Vereinbarkeitsrichtlinie). Das Gesetz wurde im Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedet. 
Arbeitgeber, die dem Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu
verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, müssen ihre Entscheidung begründen. 

Pausen und Ruhezeiten

Quelle: Newsletter@news.wirtschaftswissen.de

Verjährung von gesetzlichem Mindesturlaub - BAG

Verjährung von gesetzlichem Mindesturlaub
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/20)
Die dreijährige Verjährungsfrist für Inanspruchnahme von bezahltem Jahresurlaub beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der/die Arbeitnehmer:in den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Erhöhung des Beitragssatzes und der Eigenbeteiligung zur ZVK

Erhöhung des Beitragssatzes und der Eigenbeteiligung zur ZVK
zum 01.01.2023 wird der Beitragssatz zur Zusatzversorgungskasse erhöht.

Alle kirchlich Beschäftigten in der Hannoverschen Landeskirche sind bei der KZVK Hannover durch ihren Anstellungsträger versichert. Die Anstellungsträger zahlen zusätzlich zum Arbeitsentgelt einen Beitrag an die KZVK. Es handelt sich um eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung.


Seit dem 01.02.2016 werden die Mitarbeitenden mit einem Eigenanteil an der Umlage zur KZVK beteiligt.


Diese Umlage setzt sich derzeit folgendermaßen zusammen:


4 % des Beitragssatzes zahlt der Anstellungsträger, 1,3 % zahlen Anstellungsträger und Mitarbeitende hälftig, also je 0,65 %.


Grundlage hierfür ist § 21 a der Dienstvertragsordnung, wonach die Mitarbeitenden sich an den vom Anstellungsträger zu entrichtenden Pflichtbeitrag zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung mit einem Eigenanteil am Pflichtbeitrag in Höhe von 50 v. Hundert des 4 v. Hundert ihres zusatzversorgungsfähigen Entgeltes übersteigenden Beitrags, höchstens jedoch zu einem Pflichtbeitrag von insgesamt 6 v. Hundert ihres zusatzversorgungsfähigen Entgeltes, beteiligen.


Der Verwaltungsrat der KZVK hat nun beschlossen, die Beiträge zum 01.01.2023 auf 6 % anzuheben. Damit erhöht sich auch der Eigenanteil der Mitarbeitenden zur Zusatzversorgungskasse um 0,35 % auf insgesamt 1 % des Beitrages. Der Anteil der Arbeitgeber erhöht sich zum 01.01.2023 auf insgesamt 5 %.


Da die im Punktemodell eingerechnete Verzinsung der Guthaben bei der derzeitigen Lage auf dem Kapitalmarkt nicht zu erwirtschaften ist, ist die Erhöhung des Umlagesatzes notwendig geworden, um die Leistungszusage aus der Zusatzversorgungskasse dauerhaft erfüllen zu können.

Verjährung von gesetzlichem Mindesturlaub - BAG

Verjährung von gesetzlichem Mindesturlaub
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/20)
Die dreijährige Verjährungsfrist für Inanspruchnahme von bezahltem Jahresurlaub beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der/die Arbeitnehmer:in den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Alles neu in 2023

Liebe Kolleginnen, 
liebe Kollegen, 
liebe Mitlesende,

eAU-elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: 
Der berühmte gelbe Schein ist die Zukunft, weil er digitalisiert wird. 
Jeder kennt es, dass bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den berühmt-berüchtigten “gelben Schein“ medizinisch belegt wird und dann sowohl ein Exemplar an die Krankenkasse als auch eins an den Arbeitgeber und eins für Ihre eigenen Unterlagen gebraucht wurden. 
Dieses ändert sich nun, da zum 01.01.2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU) eingeführt wird. 
Somit wird von den Arztpraxen dieses direkt an die Krankenkasse übermittelt. 
Der Arbeitgeber holt sich diese entsprechenden Informationen dann aus dem elektronischen Postfach der jeweiligen Krankenkasse. 
Somit kann die Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung, natürlich ohne die Diagnosen, vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse abgerufen werden. 
Wichtig hierbei ist, dass die Krankmeldung beim Arbeitgeber dadurch natürlich nicht entfällt. 
Weiterhin müssen Sie zeitnah entsprechend der tarifrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Regelungen und die damit einhergehende vermutliche Dauer die entsprechende Stelle in Ihrer Dienststelle informieren. 
Somit können Sie sich dann ausschließlich und ausdrücklich um die Genesung Ihres Körpers und Ihrer Gesundheit kümmern.

Erhöhung von AV und KV – Änderung in der Abrechnung: 
Es verändern sich auch im Kalenderjahr 2023 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Sie werden von 2,4 auf 2,6 % des Arbeitsentgeltes angehoben. 
Gleichzeitig wird über den Arbeitgeber auch die Krankenversicherung von durchschnittlich 1,3 auf 1,6 % angehoben.

Rentnerinnen und Rentner: 
Für die Rentnerinnen und Rentner unter den Lesenden hier ist das Jahr 2023 insoweit von Bedeutung, dass diese unbegrenzt hinzuverdienen dürfen. 
Somit konnten Menschen, die in der Regelaltersrente seit 2017 in diesem Status sind, schon unbegrenzt hinzuverdienen. Ab dem 01.01.2023 sind dieses nun auch sogenannte Frührentner. 
Bisher galt, dass der Hinzuverdienst eine Höchstgrenze von € 46.060,00 hatte. Die Menschen mit einer Erwerbsminderungs-rente werden großzügig auch bei der Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt. 
Bei einer vollen EM (Erwerbsminderungsrente) dürfen bis zu € 17.823,75 jährlich anrechnungsfrei hinzuverdient werden. 
Bei Menschen, die teilweise erwerbsgemindert sind, liegt die Grenze bei € 35.647,50 jährlich, wenn sie denn maximal 6 Stunden am Tag arbeiten können. 
Die sogenannten Midijobber können im Kalenderjahr 2023 statt der bisherigen € 1.600,00 nun € 2.000,00 monatlich verdienen, ohne dass sie die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Krankengeld - lange Krankheit

Krankengeld - lange Krankheit

NACH LANGER KRANKHEIT: MÜSSEN SIE SICH GESUND MELDEN bei Ihrem Arbeitgeber/Leitung/Dienststellenleitung UND im PERSONALBÜRO, damit an Sie wieder Ihr Gehalt/Lohn ausgezahlt werden kann!

Worum handelt es sich beim Krankengeld? 
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Krankenkasse. Es beträgt zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoverdienstes. 


Das Krankengeld greift dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in die Pflicht genommen werden kann, das Gehalt auszuzahlen. Laut Gesetz beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes und darf nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes betragen.


Wann besteht ein Anspruch auf Krankengeld? 
Einen Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich Versicherte, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und keine Entgeltfortzahlung mehr erfolgt (also nach sechs Wochen Krankheit).


Wie lange wird Krankengeld gezahlt? 
Krankengeld wird innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen ausgezahlt. Antworten auf weitere Fragen, die sich Arbeitnehmer häufig beim Thema Krankengeld stellen, finden Sie hier.


Was ist Krankengeld?


Krankengeld: Wie lange haben Sie einen Anspruch auf die Zahlung?
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistung ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Gezahlt wird Krankengeld, wenn ein Versicherter aufgrund einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird.


Arbeitnehmer, die bis zu sechs Wochen am Stück pro Jahr erkranken, bekommen ihr Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber ausgezahlt bis die Krankenkasse den Arbeitsunfähigen das sogenannte Krankengeld als Ersatzleistung zahlt.


An dem Tag, an welchem der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, beginnt der Anspruch auf Krankengeld. Damit Sie Krankengeld erhalten, muss Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreiben. Dies muss spätestens am Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit geschehen. In diesem Zusammenhang gelten Samstage nicht als Werktage.

https://www.arbeitsrechte.de/krankengeld/

NACH LANGER KRANKHEIT: MÜSSEN SIE SICH GESUND MELDEN bei Ihrem Arbeitgeber/Leitung/Dienststellenleitung UND im PERSONALBÜRO, damit an Sie wieder Ihr Gehalt/Lohn ausgezahlt werden kann!

Fahrtkosten - Befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung 01.11.22 - 30.06.2023

Fahrtkosten - Befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung 01.11.22 - 30.06.2023

Auf diese Nachricht haben sicher viele Mitarbeitende gewartet, denn in den vergangenen Monaten haben uns aufgrund der hohen Kraftstoffpreise zahlreiche Anfragen erreicht, ob wir uns für eine höhere Wegstreckenentschädigung einsetzen können. In unseren Gesprächen mit der Kirchenleitung haben wir das thematisiert, genauso wie die Arbeitnehmerbank der ADK.


Jetzt hat der Landessynodalausschuss in seiner Sitzung am 10. November 2022 beschlossen, aufgrund der hohen Energiepreise die befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung des Landes Niedersachsen zu übernehmen. Mit Wirkung vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2022 beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke 38 Cent je Kilometer (statt 30 Cent).


Als kircheneigene Regelungen finden – neben den Reisekostenbestimmungen - insbesondere die Bestimmungen des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes und der Wegstreckenentschädigungsverordnung sowie der Reiseentschädigungsverordnung Anwendung.


§ 1 Absatz 1 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz erhält folgende Fassung:


Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 30 Cent je km. In der Zeit vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2023 beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je km.“


Da die Verordnung schon zum dem 01. November 2022 in Kraft getreten ist, kann auch für bereits abgerechnete Fahrten ab diesem Datum eine höhere Wegstreckenentschädigung geltend gemacht werden.

Jahressonderzahlungen sind im kirchlichen Bereich 2022

Jahressonderzahlungen sind im kirchlichen Bereich

Die Jahressonderzahlungen sind im kirchlichen Bereich weiterhin auf dem Stand von 2021 eingefroren und betragen ab dem Kalenderjahr 2022 in den Entgeltgruppen:
 1 bis 4 76,39 v. H.
 5 bis 8 77,00 v. H.
 9a bis 11 63,20 v. H.
 12 und 13 35,32 v. H.
 14 und 15 21,38 v. H.

https://www.vkm-hannover.de

TV-L: Tariferhöhung um 2,8 % zum 01.12.2022 beschlossen

TV-L: Tariferhöhung um 2,8 % zum 01.12.2022 beschlossen
Die endgültige Fassung des Tarifabschlusses (Laufzeit bis 30.09.2023) liegt seit Ende August vor. Mit diesem unverzüglichen Beschluss der ADK wird die Tariferhöhung rechtzeitig ausgezahlt werden können.

https://www.vkm-hannover.de

Arbeitszeiterfassungspflicht

Arbeitszeiterfassungspflicht

Nach dem viel diskutierten Stechuhr-Urteil des EuGH (Az. C-55/18) entschied nun das BAG (Urteil vom 13. September, Az. 1 ABR 22/21) durchaus überraschend, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden kann.


Laut des aktuellen Gesetzeswortlautes ist der Arbeitgeber grundsätzlich nur verpflichtet, "die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen". Hierzu gibt es nur wenige Ausnahmen, die weitergehende Aufzeichnungspflichten vorsehen. Diese Zeiterfassungspflicht kann auch auf die Mitarbeiter übertragen werden. Dies kam bisher insbesondere für Mitarbeiter, die mobil oder im Homeoffice arbeiten oder Vertrauensarbeitszeit leisten in Betracht.


Vertrauensarbeitszeit meint dabei, dass der Arbeitnehmende Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitgeber auf die Kontrolle, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit einhält (so auch BAG, Urteil vom 26. Juni 2019, Az. 5 AZR 452/18). Vertrauensarbeitszeit bedeutet hingegen nicht, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an keine Arbeitszeit mehr halten müssen: Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes galten auch bereits vor dem Urteil des EuGH und des BAG uneingeschränkt.


Der gänzliche Verzicht auf die Dokumentation ist jedoch nicht mehr möglich.


Das BAG (Urteile vom 4. Mai 2022, Az. 5 AZR 359/21 und Az. 5 AZR 474/21) stellte vor kurzem fest, dass die vom BAG entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmenden und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber durch die Pflicht zur Zeiterfassung nicht verändert werden. Das BAG führte jedoch auch aus, dass tatsächlich bestehende Zeiterfassungssysteme die Darlegung der Überstunden für Arbeitnehmer erleichtern können. Voraussetzung ist, dass die Erfassung der Arbeitszeiten unter Mitwirkung des Arbeitgebers erfolgt (beispielsweise durch Abzeichnung).


Das BAG hat ein Initiativrecht des Betriebsrates verneint – der Betriebsrat kann also nicht einseitig vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Zeiterfassungssystem eingeführt wird. Wenn Arbeitgeber ein elektronisches Zeiterfassungssystem einführen, ist hierbei jedoch zu beachten, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens der Mitarbeiter (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) hat. Sollten die Arbeitszeitberichte vollständig in Papierform erfasst werden, dann ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen.


Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits ab sofort. Im Sinne der Vorsorge sollten Arbeitgeber jedoch nicht zu lange warten und sich zwingend darüber Gedanken machen, welches Zeiterfassungssystem für das eigene Unternehmen sinnvoll als auch umsetzbar erscheint und wie es implementiert werden könnte.

Dienstverträge neu – Arbeitsvertrag muss schriftlich mit festen Angaben sein

Folgendes niedergelegt:
 
 
1.    Arbeitsort
Die Beschäftigung erfolgt in ………………… (Arbeitsort) / an verschiedenen Arbeitsorten / an einem für den*die Mitarbeitende*n frei wählbaren Ort.
         Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens bleiben hiervon unberührt.
 
Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Direktionsrecht des Anstellungsträgers gem. § 106 Gewerbeordnung.
 
2.    Tätigkeit
…………………………………. (Vorname, Nachname) wird als ……………………..…… (Dienstbezeichnung) beschäftigt. 
 
Die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten. 
 
3.    Entgelt
Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen der Dienstvertragsordnung (DienstVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Neben dem tariflich zustehenden Arbeitsentgelt wird folgender Entgeltbestand-teil/werden folgende Entgeltbestandteile mit Fälligkeit zu folgenden Zeitpunkten gewährt:
 
…………………………………………………………………………………………………………………………………… .
 
4.    Arbeitszeit, Überstunden, Erholungsurlaub, Fortbildung
 
Die Arbeitszeit, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs sowie ein etwaiger Anspruch auf Fortbildung richten sich nach den tariflichen Bestimmungen der Dienstvertragsordnung (DienstVO) in der jeweils geltenden Fassung.
 
Die*der Mitarbeitende leistet Wechsel-/Schichtarbeit in folgendem Umfang und in folgendem System:
 
……………………………………………………………………………………….……….….. .
 
Änderungen des Schichtsystems sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: 
 
 ………………………………………………………………………………………………………………………………….. .
 

5.    Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
o   Die Arbeitsleistung ist entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen. 
o   Für den*die Mitarbeitende besteht folgendes Zeitfenster (Referenztage und -stunden) zur Erbringung der Arbeitsleistung: …………………………………………………… 
 Außerhalb dieses Rahmens wird keine Arbeitsleistung verlangt. 
o   Der Anstellungsträger kündigt den Arbeitsbedarf mindestens ………………….. (Frist) vorher an. 
o   Der*die Mitarbeitende wird für mindestens …………….. vergütete Arbeitsstunden eingesetzt.
 
6.    Betriebliche Altersvorsorge
Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung ist die 
 
ZUSATZVERSORGUNGSKASSE
der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
- Geschäftsstelle -
Doktorweg 2-4
32756 Detmold
 
7.    Kündigungsverfahren und Frist einer Kündigungsschutzklage
Die Voraussetzungen einer Kündigung sowie das bei der Kündigung zu beachtende Verfahren richten sich für den Anstellungsträger und die*den Mitarbeitenden nach den einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. 
Die Kündigungsfristen bemessen sich nach den gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen der Dienstvertragsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
 
Jede Kündigung des Dienstverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 BGB. 
Die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch Erhebung einer Klage zu überprüfen, richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beträgt gem. § 4 des Kündigungsschutzgesetzes drei Wochen nach Zugang der Kündigung. 
 
8.    Dienstvereinbarungen
Auf das Dienstverhältnis finden die beim Anstellungsträger geltenden Dienstvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
 
9.    Ausschlussfrist
Gemäß § 27 DienstVO i. V. m. § 37 TV-L in der jeweils geltenden Fassung verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Fälligkeit von den Mitarbeitenden oder vom Anstellungsträger schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Dieses gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

Arbeitsverträge müssen schriftlich sein – ab 01.08.2022

Ab 1. August 2022 müssen Beschäftigte ihre Arbeitsbedingungen zwingend in Schriftform erhalten. Außerdem müssen die Arbeitsverträge zusätzliche Angaben zu Überstunden, Schichtsystem, Kündigung oder Probezeit enthalten. Das ist ein wichtiger Beitrag gegen den Missbrauch von Beschäftigtenrechten.

Welche Arbeitsverträge sind betroffen?

Alle neuen Arbeitsverträge, die ab 1. August 2022 unterschrieben werden, müssen den neuen Anforderungen des NachwG entsprechen (siehe unten). Das gilt aber auch für die Verträge von Beschäftigten, die erst ab August auf dem neuen Arbeitsplatz anfangen, ihren Vertrag aber schon vorher unterschrieben haben – und zwar sechs Monate rückwirkend. Diese Verträge müssen Arbeitgeber daher eventuell noch einmal zur Hand nehmen und prüfen, ob alle notwendigen Angaben enthalten sind.


Diese Angaben müssen Arbeitsverträge ab August enthalten

Bereits jetzt legt § 2 Nachweisgesetz (NachwG) wesentliche Arbeitsbedingungen fest, die im Arbeitsvertrag stehen müssen. Ab 1. August müssen dort zusätzlich auch diese Angaben enthalten sein:

  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • die Möglichkeit, dass Beschäftigte ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können (sofern vereinbart)
  • die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
  • die Vergütung von Überstunden und die Form der Auszahlung
  • die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf (sofern vereinbart)
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung gewährt (es sei denn, der Versorgungsträger ist zur Mitteilung verpflichtet)
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.
Arbeitgeber, die nicht oder nicht richtig über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren, handeln künftig ordnungswidrig. Ihnen droht dann pro Fall ein Bußgeld bis zu 2.000 Euro.


 


Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverträge?

Auch Altverträge können von den Änderungen betroffen sein. Denn Beschäftigte können den Arbeitgeber auffordern, ihnen die Daten, die Arbeitsverträge jetzt zusätzlich enthalten müssen, innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen. Und auch wenn eine Änderung von Altverträgen bevorsteht, müssen diese danach den neuen Anforderungen des Nachweisgesetzes entsprechen.

Wie das in der Praxis auszusehen hat, sagt das Gesetz nicht. Doch Arbeitsrechtler gehen davon aus, dass keine komplett neuen Verträge unterschrieben werden müssen. Ein separates, vom Arbeitgeber unterzeichnetes und nachgeliefertes Dokument mit den nötigen Angaben genüge wohl. Den Empfang können Beschäftigte mit Unterschrift und dem Zusatz »erhalten« quittieren, damit auch die Arbeitgeber einen Beleg haben.

Zusatzversicherung_Entgeltumwandlung vrk_Landeskirchliche Zusatzversorgung

Dienstradleasing nun praktisch möglich

Nachdem bereits für die Landeskirche Hannover vor über einem Jahr die rechtlichen Voraussetzungen durch die ADK (siehe ADK-Info 3-2020) geschaffen worden sind, gibt es nun vom Landeskirchenamt Hannover die Freigabe und alle organisatorischen Klärungen für die Kirchenkreise für eine Umsetzung. Nun können Mitarbeitervertretung mit der Dienstgeberseite (z.B. Kirchenkreis-vorständen) Dienstvereinbarung darüber abschließen, dass Mitarbeitende über ihren Anstellungsträger ein Dienstrad zur Verfügung gestellt bekommen können. Da Mitarbeitende dieses Rad uneingeschränkt privat nutzen dürfen, geschieht dies durch eine Beteiligung in Form einer Entgeltumwandlung, die steuerliche und sozialabgabenfreie Einsparungen ermöglicht. Weiterer Vorteil ist, dass der Mitarbeitende ganz frei ist, welches Rad er sich für seine Bedürfnisse aussucht. Er ist sogar berechtigt zwei Diensträder gleichzeitig zu nutzen. Die genauen Bedingungen sind aus einer zwischen Landeskirchenamt und dem Gesamtausschuss ausgehandelten Musterdienstvereinbarung unter folgendem Link zu entnehmen: Musterdienstvereinbarung zur Entgeltumwandlung für Sachleistungen (Dienstradleasing) Von den Regelungen in dieser Musterdienstvereinbarung darf nicht abgewichen werden, da es auch mit dem einzigen Leasinggeber „mein-dienstrad.de“ dazu einen Rahmenvertrag gibt sowie darauf abgestimmte Überlassungsverträge. Unter der Internetseite www.mein-dienstrad.de gibt es schon jetzt Informationen, wie ein Ablauf des Fahrradleasings sein kann, welche Händler zur Auswahl stehen und einen Rechner, wie groß die Einsparung durch Steuer- und Sozialabgabenbefreiung im jeweils persönlichen Fall sein können. Interessierte Mitarbeitende in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sollten sich an ihre MAV wenden, ob eine Nutzung von Diensträdern angeregt und eingeführt wird.
2021-11-19 Dienstvereinbarung Dienstradleasing LK Hannovers.pdf (95,5 KB)

Autoversicherung Vergünstigungsbescheinigung "Beamtentarif" öffentl. Dienst

Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen verlängert

Auch in diesem Jahr gilt von März bis Oktober 2021 eine längere Zeitgrenze für kurzfristige Be­schäf­ti­gun­gen von vier statt drei Monaten, genauer 102 statt 70 Tagen. Das soll vor allem den Aufenthalt von Saisonarbeitern erleichtern, ist aber nicht auf die Landwirtschaft beschränkt. Das Gesetz wurde am 22. April 2021 im Bundestag verabschiedet und gilt rückwirkend für ge­ring­fü­gi­ge Beschäftigungen ab dem 1. März 2021. Die Ausweitung der Zeitgrenzen gilt nicht für Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, die bereits vor dem Veröffentlichen des Gesetzes im Laufe des Mai begonnen wurden und nicht kurzfristig sind.

Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Bislang beschränkte sich der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit auf so genannte Be­triebs­we­ge. Beispielsweise auf den Gang zum Drucker, der sich in einem anderen Raum befindet. Künftig beinhaltet dies im eigenen Haushalt auch Wege zur Nahrungsaufnahme und zur Toilette. Zudem wird der Versicherungsschutz bei Homeoffice-Tätigkeiten auf Wege ausgedehnt, die zur Betreuung der Kinder außer Haus, etwa in Kindertagesstätten, zurückgelegt werden. Die Än­de­run­gen finden sich im Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 28. Mai 2021 vom Bundesrat gebilligt wurde und nach dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird.
 
 https://www.aok.de/fk/niedersachsen/medien-und-seminare/medien/newsletter/2021-06/sozialversicherung-kurz-notiert-im-juni/?cid=aok;5;4;KNSozialversicherungJun;6;3#c36086

Kostenerstattung für Gesundheits- und/oder Führungszeugnis - geldwerter Vorteil

Soll ein MA ein Führungszeugnis beantragen z.B. nach 5 Jahren werden ihm nur die Kosten erstattet, abzüglich Lohnsteuer und Sozialabgaben. Man erhält also nicht die vollen Gebühren zurück. Der Gesetzgeber sieht dies als Geldwerten Vorteil. Der geldwerte Vorteil ist eine (Sach-)Leistung des Arbeitgebers, die er dem Arbeitnehmer zuzüglich zum Gehalt anbietet.

Übernahme Kosten Führungszeugnis_04.2021.docx (76 KB)