MAV Wahl
Die Amtszeit der bestehenden MAV und SBV im endet am 30. April 2025
Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,
gemäß § 15 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 1. Januar 2024 beträgt die Amtszeit der Mitarbeitervertretung 4 Jahre. Die Amtszeit der bestehenden MAV im Kirchenkreis Lüneburg endet am 30. April 2025 . Die Mitarbeiterversammlung, auf welcher der Wahlvorstand gewählt wird, findet am 21.11.2024 statt.
Vor der Wahl: Es werden 3 Mitarbeitende als Wahlvorstand und 3 Vertreter*innen gewählt. Insgesamt werden 6 Mitarbeitende benötigt.
Die SBV Wahl findet geleichzeitig mit der MAV Wahl statt (ausschließlich im Briefwahlverfahren). Wählen dürfen alle schwerbehinderten und geleichgestellten Mitarbeitenden. Wählbar sind alle Mitarbeitenden (siehe MAV-Wahl).
gemäß § 15 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 1. Januar 2024 beträgt die Amtszeit der Mitarbeitervertretung 4 Jahre. Die Amtszeit der bestehenden MAV im Kirchenkreis Lüneburg endet am 30. April 2025 . Die Mitarbeiterversammlung, auf welcher der Wahlvorstand gewählt wird, findet am 21.11.2024 statt.
Vor der Wahl: Es werden 3 Mitarbeitende als Wahlvorstand und 3 Vertreter*innen gewählt. Insgesamt werden 6 Mitarbeitende benötigt.
Die SBV Wahl findet geleichzeitig mit der MAV Wahl statt (ausschließlich im Briefwahlverfahren). Wählen dürfen alle schwerbehinderten und geleichgestellten Mitarbeitenden. Wählbar sind alle Mitarbeitenden (siehe MAV-Wahl).
MAV Wahl 2025 - Onlineschulung potentieller Wahlvorstände - Wahlvorstand Herbs 2024
Onlineschulung potentieller Wahlvorstände
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
...
Der Gesamtausschuss hatte bereits angekündigt, dass wir für potentiellen Wahlvorstände im September gern eine Online-Schulung anbieten wollten. Als Termin haben wir jetzt den 04. September von 14:00 – 17:00 Uhr festgelegt.
Ihr müsstet bitte rechtzeitig Mitarbeitende ansprechen, die sich für die Wahl zum Wahlvorstand aufstellen lassen würden, damit sie an dieser Schulung teilnehmen können. Grundsätzlich sieht das MVG-EKD einen Schulungsanspruch für Wahlvorstände vor. Da wir bereits vor Bildung der Wahlvorstände schulen, sind diese Mitarbeitenden offiziell noch nicht als Wahlvorstände bestellt. Die Landeskirche begrüßt aber unser Vorhaben und wird die Anstellungsträger dahingehend informieren, dass die Mitarbeitenden für die Fortbildung auch vor ihrer offiziellen Bestellung freigestellt werden müssen.
Im Auftrag des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen
Ilka Müller
Vorsitzende des Gesamtausschusses
MAV Wahl 2021 - Wahlvorstand gebildet
Es wurde ein Wahlvorstand gebildet, der die MAV-Wahl 2021 durchführen wird.
Wahlvorstand sind:
Tina Hueske - Kirchenkreis Öffentlichkeitsarbeit (im Hause des KKA)
Meike Schardin - Ephoralsekretärin in der Superintendentur Bleckede
Tanja Rudloff - Mitarbeiterin des Kirchenkreisamtes
Ersatzmitglieder in der Reihenfolge sind:
1. Susanne Koops - KiTa
2. Anja Mielke - KiTa
3. Michaela Schütz – KiTa
Wahlvorstand sind:
Tina Hueske - Kirchenkreis Öffentlichkeitsarbeit (im Hause des KKA)
Meike Schardin - Ephoralsekretärin in der Superintendentur Bleckede
Tanja Rudloff - Mitarbeiterin des Kirchenkreisamtes
Ersatzmitglieder in der Reihenfolge sind:
1. Susanne Koops - KiTa
2. Anja Mielke - KiTa
3. Michaela Schütz – KiTa
Wahlausschreiben
Wahlausschreiben
Die Wahl zur Bildung der neuen MAV findet aufgrund der Corona-Pandemie als reine Briefwahl statt.
Als Wahltag ist festgelegt worden
Donnerstag, 4. März 2021
8:00 Uhr
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter/innen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter/innen, die am Wahltag seit mehr als drei
Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind.
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag der Dienststelle seit
mindestens sechs Monaten angehören,
nicht wählbar sind:
a) Wahlberechtigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen
b) Wahlberechtigte, die am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr
als 6 Monaten beurlaubt sind,
c) Wahlberechtigte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
d) Wahlberechtigte, die als Vertretung der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in das Leitungsorgan der Dienststelle gewählt
worden sind
e) Wahlberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder
Lebenspartnerinnen, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades
in häuslicher Gemeinschaft mit einem Mitglied der
Dienststellenleitung oder einer Person nach § 4 Abs. 2 MVG-EKD
leben
Die Listen der wahlberechtigten und der wählbaren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter legen wir zeitgleich mit diesem Schreiben während der
Öffnungszeiten zur Einsicht in den beteiligten Dienststellen aus: allen
Pfarrämtern, Kitas, Kirchenkreisamt, Superintendentur und Ephoralbüro.
Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, gegen die Liste der Wahlberechtigten oder
die Liste der wählbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Beginn der Wahlhandlung schriftlich und begründet beim Wahlvorstand Einspruch einzulegen.
Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt dann
einen schriftlichen Bescheid.
Die Zahl der insgesamt zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung beträgt 9 Personen (§ 8 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsgesetz).
Erläuterungen zur Briefwahl
1. Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Wahl zur Mitarbeitervertretung als
reine Briefwahl durchgeführt. Die Briefwahlunterlagen werden zusammen mit
dem aus den Wahlvorschlägen zusammengestellten Gesamtvorschlag allen
Wahlberechtigten spätestens 2 Wochen vor der Wahl zugestellt.
2. Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen werden berücksichtigt, wenn sie
bis zum Abschluss der Wahlhandlung (4. März 2021, 8.00 Uhr) beim
Wahlvorstand eingegangen sind.
Wahl Vorschläge
1. Jede/r Wahlberechtigte kann mit anderen Wahlberechtigten zusammen einen
Wahlvorschlag bis zum Mittwoch 10. Februar 2021 einreichen. Es ist auch
möglich, sich selber vorzuschlagen. Der Wahlschein ist von mindestens drei
Wahlberechtigten einzureichen. Dieses kann sowohl in schriftlicher Form wie
auch als Telefax oder per E-Mail geschehen.
Hilfreich ist es, wenn der Vorgeschlagene auf dem Wahlvorschlag sein
Einverständnis mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt.
2. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, dass Frauen und Männer
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen in der Dienststelle
vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen
in der Dienststelle angemessen berücksichtigt werden.
3. Der Wahlvorstand hat die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die
Wählbarkeit der Vorgeschlagenen unverzüglich zu prüfen und
Beanstandungen dem/der Erstunterzeichner/in den Wahlvorschlag
unverzüglich mitzuteilen. Beanstandungen können innerhalb der
Einreichungsfrist behoben werden.
4. Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird bis zum Mittwoch, 17. Februar
2021 erfolgen.
Der Wahlvorstand ist gern bereit, bei eventuellen Unklarheiten Auskunft zu
geben. Es ist notwendig, dass die angegebenen Termine eingehalten werden, da
sonst ein ordnungsgemäßer Ablauf des Wahlverfahrens nicht gewährleistet ist.
Wir bitten um eine rege Beteiligung bei der Einreichung von Wahlvorschlägen
und bei der Wahl.
Mit freundlichem Gruß
Meike Schardin Tina Hueske Tanja Rudloff
Lüneburg, den 19. Januar 2021
§10 MVG-EKD Wählbarkeit
§10 MVG-EKD Wählbarkeit – Kommentar Kellner-Verlag 4. Auflage
Das passive Wahlrecht, also das Recht, bei der Wahl der MAV zu kandidieren, steht MA´s zu, die das aktive Wahlrecht genießen und darüber hinaus am Wahltag der Dienststelle seit mindestens 6 Monaten angehören.
Weiter Voraussetzung für das passive Wahlrecht ist die Zugehörigkeit zu einer Kirche, die in der ACK mitarbeitet.
Der Passus für Ausschluss vom passiven Wahlrecht ist neu gefasst worden. Nicht wählbar ist, wer auf Grund rechtlicher Entscheidung an öffentlichen Wahlen nicht teilnehmen darf. (…, gegen den zum letzten Tag der Stimmabgabe eine rechtskräftige Verurteilung wg. Eines Verbrechens zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorliegt oder eine Anordnung vorliegt).
Nicht wählbar sind auch diejenigen, die am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten beurlaubt sind, nicht wählbar sind ebenso diejenigen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. (Berufsausbildung/in Ausbildung: Azubis, Anwärter, Referendare, Vikare und andere im Vorbereitungsdienst, Vorpraktikanten – ausgenommen: Anerkennungspraktikanten, sie haben ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und vertiefen durch das Anerkennungspraktikum ihr Wissen.
Wählbar sind auch – MA die in der Kirchenkreissynode und im Kirchenvorstand tätig sind – siehe MVG-EKD §10 Abs. 2 (nach Rücksprache mit dem LKA).
§9 MVG-EKD Wahlberechtigung
§9 MVG-EKD Wahlberechtigung – Kommentar Kellner-Verlag 4. Auflage
Die Wahlberechtigung ist von der Wählbarkeit zu unterscheiden.
Die Wahlberechtigung umfasst das Recht, durch Stimmabgabe die Zusammensetzung der MAV aus dem Kreis der Kandidaten mitzubestimmen (aktives Wahlrecht).
Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter der Dienststelle.
KEINE MITARBEITER SIND:
- Zivis
- Beschäftigte im freiwilligen sozialen Jahr
- Pers. Die in erster Linie zu ihrer berufl. oder sozialen Rehabilitation beschäftigt sind
Wahlberechtigt ist sonach, wer am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wird ein MA zu einer anderen Dienststelle abgeordnet, so behält er bis zum Ablauf von 3 Monaten bei seiner bisherigen Dienststelle das aktive Wahlrecht.
Das aktive Wahlrecht besteht auch dann, wenn am Wahltag das Arbeitsverhältnis ruht. Wahlberechtigt sind daher alle MA, die am Wahltag arbeitsunfähig erkrankt sind, sich im Erholungsurlaub befinden oder aus anderen Gründen beurlaubt sind.
Das Wahlrecht erlischt allerdings nach dreimonatiger Beurlaubung, wenn diese Beurlaubung am Wahltag noch wenigstens drei weitere Monate andauern wird.
Bei Altersteilzeit entfällt die Wahlberechtigung mit Beginn der Freistellungsphase (Blockmodell). Der endgültig freigestellte MA ist nicht mehr in den Betrieb eingegliedert.
Wer im Erziehungsurlaub ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Dienststelle eingeht, ist auch nach dreimonatigem Erziehungsurlaub weiter wahlberechtigt.
Wahlberechtigt sind auch alle MA, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, sofern die Kündigungsfrist am Wahltag noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der Kündigungsfrist oder nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung erlischt das Wahlrecht.
MAV Wahl 04.03.2021 - wer darf wählen - wie wird gewählt - wann wird gewählt
Die Wahl zur Bildung der neuen MAV findet aufgrund der Corona-Pandemie als reine Briefwahl statt.
Als Wahltag ist festgelegt worden
Donnerstag, 4. März 2021
8:00 Uhr
Wahlausschreiben
Wahlausschreiben
Die Wahl zur Bildung der neuen MAV findet aufgrund der Corona-Pandemie als reine Briefwahl statt.
Als Wahltag ist festgelegt worden
Donnerstag, 4. März 2021
8:00 Uhr
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter/innen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter/innen, die am Wahltag seit mehr als drei
Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind.
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag der Dienststelle seit
mindestens sechs Monaten angehören,
nicht wählbar sind:
a) Wahlberechtigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen
b) Wahlberechtigte, die am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr
als 6 Monaten beurlaubt sind,
c) Wahlberechtigte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
d) Wahlberechtigte, die als Vertretung der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in das Leitungsorgan der Dienststelle gewählt
worden sind
e) Wahlberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder
Lebenspartnerinnen, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades
in häuslicher Gemeinschaft mit einem Mitglied der
Dienststellenleitung oder einer Person nach § 4 Abs. 2 MVG-EKD
leben
Die Listen der wahlberechtigten und der wählbaren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter legen wir zeitgleich mit diesem Schreiben während der
Öffnungszeiten zur Einsicht in den beteiligten Dienststellen aus: allen
Pfarrämtern, Kitas, Kirchenkreisamt, Superintendentur und Ephoralbüro.
Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, gegen die Liste der Wahlberechtigten oder
die Liste der wählbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Beginn der Wahlhandlung schriftlich und begründet beim Wahlvorstand Einspruch einzulegen.
Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt dann
einen schriftlichen Bescheid.
Die Zahl der insgesamt zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung beträgt 9 Personen (§ 8 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsgesetz).
Erläuterungen zur Briefwahl
1. Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Wahl zur Mitarbeitervertretung als
reine Briefwahl durchgeführt. Die Briefwahlunterlagen werden zusammen mit
dem aus den Wahlvorschlägen zusammengestellten Gesamtvorschlag allen
Wahlberechtigten spätestens 2 Wochen vor der Wahl zugestellt.
2. Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen werden berücksichtigt, wenn sie
bis zum Abschluss der Wahlhandlung (4. März 2021, 8.00 Uhr) beim
Wahlvorstand eingegangen sind.
Wahl Vorschläge
1. Jede/r Wahlberechtigte kann mit anderen Wahlberechtigten zusammen einen
Wahlvorschlag bis zum Mittwoch 10. Februar 2021 einreichen. Es ist auch
möglich, sich selber vorzuschlagen. Der Wahlschein ist von mindestens drei
Wahlberechtigten einzureichen. Dieses kann sowohl in schriftlicher Form wie
auch als Telefax oder per E-Mail geschehen.
Hilfreich ist es, wenn der Vorgeschlagene auf dem Wahlvorschlag sein
Einverständnis mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt.
2. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, dass Frauen und Männer
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen in der Dienststelle
vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen
in der Dienststelle angemessen berücksichtigt werden.
3. Der Wahlvorstand hat die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die
Wählbarkeit der Vorgeschlagenen unverzüglich zu prüfen und
Beanstandungen dem/der Erstunterzeichner/in den Wahlvorschlag
unverzüglich mitzuteilen. Beanstandungen können innerhalb der
Einreichungsfrist behoben werden.
4. Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird bis zum Mittwoch, 17. Februar
2021 erfolgen.
Der Wahlvorstand ist gern bereit, bei eventuellen Unklarheiten Auskunft zu
geben. Es ist notwendig, dass die angegebenen Termine eingehalten werden, da
sonst ein ordnungsgemäßer Ablauf des Wahlverfahrens nicht gewährleistet ist.
Wir bitten um eine rege Beteiligung bei der Einreichung von Wahlvorschlägen
und bei der Wahl.
Mit freundlichem Gruß
Meike Schardin Tina Hueske Tanja Rudloff
Lüneburg, den 19. Januar 2021
MAV Wahl 2021 - Wahlvorstand gebildet
Es wurde ein Wahlvorstand gebildet, der die MAV-Wahl 2021 durchführen wird.
Wahlvorstand sind:
Tina Hueske - Kirchenkreis Öffentlichkeitsarbeit (im Hause des KKA)
Meike Schardin - Ephoralsekretärin in der Superintendentur Bleckede
Tanja Rudloff - Mitarbeiterin des Kirchenkreisamtes
Ersatzmitglieder in der Reihenfolge sind:
1. Susanne Koops - KiTa
2. Anja Mielke - KiTa
3. Michaela Schütz – KiTa
Wahlvorstand sind:
Tina Hueske - Kirchenkreis Öffentlichkeitsarbeit (im Hause des KKA)
Meike Schardin - Ephoralsekretärin in der Superintendentur Bleckede
Tanja Rudloff - Mitarbeiterin des Kirchenkreisamtes
Ersatzmitglieder in der Reihenfolge sind:
1. Susanne Koops - KiTa
2. Anja Mielke - KiTa
3. Michaela Schütz – KiTa
ARBEITSHILFEN ZUR MAV-WAHL
ARBEITSHILFEN ZUR MAV-WAHL - https://www.gamav.de/arbeitshilfen/mav_wahlen
Nach der Verlängerung der Amtszeit der augenblicklich amtierenden Mitarbeitervertretungen um ein Jahr aufgrund der Übernahme des MVG-EKD stehen 2021 die Neuwahlen der Mitarbeitervertretungen an. Für diese Wahlen findet die Wahlordnung des MVG-EKD Anwendu
Da es bei der letzten Wahl eine Menge Unsicherheiten und Rückfragen von Wahlausschussmitgliedern und Mitarbeitervertretungen beim Gesamtausschuss gab, haben wir alle Mitarbeitervertretungen gebeten, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlvorstände zu gewinnen. Für diese potentiellen Wahlvorstände wollte der Gesamtausschuss eine Tagesfortbildung anbieten.
Nun haben wir durch die Covid-19-Pandemie eine besondere Situation. Die Tagesfortbildung kann leider nicht stattfinden. Trotzdem möchten wir die Wahlvorstände bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl unterstützen.
Die Amtszeit der augenblicklich amtierenden Mitarbeitervertretungen endet zum 30. April 2021. Nur, wenn eine Mitarbeitervertretung zum 1. Mai 2021 noch nicht ein Jahr im Amt ist, gibt es keine Neuwahlen und die bestehende Mitarbeitervertretung bleibt im Amt.
Normalerweise würde der Wahlvorstand in einer Mitarbeiterversammlung gebildet werden. Diese würde ab Oktober 2020 stattfinden, da die Wahlen zur Mitarbeitervertretung spätestens 3 Monate nach Bildung des Wahlvorstands in der Zeit vom 01. Januar bis 30. April 2021 durchzuführen sind.
Bei den meisten wird wohl aufgrund der Einschränkungen durch die Pandemie keine Mitarbeiterversammlung stattfinden können. Der Rat der EKD hat am 9. Oktober 2020 eine Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum MVG-EKD beschlossen, um die Neuwahlen zur Mitarbeitervertretung auch im Zeichen der Corona-Pandemie sicherzustellen. Wichtigste Regelung: Die Wahlvorstände müssen nicht in einer Mitarbeiterversammlung gewählt, sondern können durch die MAV bestimmt werden.
Näheres hierzu sowie den weiteren Änderungen der Wahlordnung und der grundsätzlichen Durchführung der Neuwahlen hat der Gesamtausschuss in einem Leitfaden zur Durchführung der Wahlen zur Mitarbeitervertretung zusammengefasst.
Außerdem stellen wir diverse Musterschreiben und weitere Unterlagen zum Download zur Verfügung. Auch wenn wir keine Fortbildung durchführen können, möchten wir mit Rat und Tat die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen unterstützen und bitten darum, dass Sie sich/dass Ihr euch mit allen Fragen an uns wendet.
Bei den meisten wird wohl aufgrund der Einschränkungen durch die Pandemie keine Mitarbeiterversammlung stattfinden können. Der Rat der EKD hat am 9. Oktober 2020 eine Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum MVG-EKD beschlossen, um die Neuwahlen zur Mitarbeitervertretung auch im Zeichen der Corona-Pandemie sicherzustellen. Wichtigste Regelung: Die Wahlvorstände müssen nicht in einer Mitarbeiterversammlung gewählt, sondern können durch die MAV bestimmt werden.
Näheres hierzu sowie den weiteren Änderungen der Wahlordnung und der grundsätzlichen Durchführung der Neuwahlen hat der Gesamtausschuss in einem Leitfaden zur Durchführung der Wahlen zur Mitarbeitervertretung zusammengefasst.
Außerdem stellen wir diverse Musterschreiben und weitere Unterlagen zum Download zur Verfügung. Auch wenn wir keine Fortbildung durchführen können, möchten wir mit Rat und Tat die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen unterstützen und bitten darum, dass Sie sich/dass Ihr euch mit allen Fragen an uns wendet.
Antje Harker/ Ilka Müller