BEM - Betriebliches Eingliederungs Management
Präventionsverfahren ist schon in der Wartezeit durchzuführen
Präventionsverfahren ist schon in der Wartezeit durchzuführen
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.09.2024, 6 SLa 76/24)
Schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, ein Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX) durchzuführen, wenn sich bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers Probleme abzeichnen. Wird das Präventionsverfahren nicht durchgeführt, kann auch eine Probezeitkündigung rechtswidrig sein.
24_09_Praeventionsverfahren_ist_schon_in_der_Wartezeit_durchzufuehren.pdf (kellnerverlag.de)
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.09.2024, 6 SLa 76/24)
Schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, ein Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX) durchzuführen, wenn sich bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers Probleme abzeichnen. Wird das Präventionsverfahren nicht durchgeführt, kann auch eine Probezeitkündigung rechtswidrig sein.
24_09_Praeventionsverfahren_ist_schon_in_der_Wartezeit_durchzufuehren.pdf (kellnerverlag.de)
BEM bei psychischer Beeinträchtigung
Die Plattform BEMpsy.de bietet umfangreiche Informationen zu psychischen Beeinträchtigungen und dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) – verständlich aufbereitet und kostenfrei. Eine Anmeldung ist nicht nötig. Betroffene oder BEM-Berechtigte können sich über das BEM allgemein sowie speziell zu Beeinträchtigungen und Unterstützungsmöglichkeiten informieren. Führungskräfte und Personalverantwortliche erhalten Hinweise zur Unterstützung ihrer Mitarbeitenden. Für alle Personengruppen werden entsprechende Anlaufstellen genannt.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - BEMpsy
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - BEMpsy
Neue Dienstvereinbarung - Ablaufschema für Kirchenkreis, Kindertagesstättenverband
Warum bEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) sich lohnt
Gesetzesänderung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM): Betroffene haben Anspruch auf Vertrauensperson
NEUERUNG:
Eingefügt wurde folgender neuer Satz 2 in § 167 Abs.2 SGB IX:
Eingefügt wurde folgender neuer Satz 2 in § 167 Abs.2 SGB IX:
„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist in § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für Arbeitgeber verpflichtend vorgeschrieben. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit dem Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Beschäftigten die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Das Gesetz regelt ausführlich, welche Stellen und Personen der Arbeitgeber von sich aus an dem BEM beteiligen muss, wobei nach der Rechtsprechung immer vorausgesetzt ist, dass die/der betroffene Beschäftigte mit deren Teilnahme ausdrücklich einverstanden ist. Das sind:
- der Arbeitgeber selbst oder ein von ihm benannter Vertreter
- der Betriebs- oder Personalrat
- die Schwerbehindertenvertretung, falls der Beschäftigte ein schwerbehinderter Mensch ist
- die/der Werks- oder Betriebsärztin/-arzt, wenn dies erforderlich ist
- die Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX), falls es um Leistungen zur Teilhabe geht und der Beschäftigte kein Schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch ist
- die Integrationsämter (§ 184, § 185 Abs.1 SGB IX), falls es um begleitende Hilfen im Arbeitsleben geht (§ 185 Abs.2 und 3 SGB IX) und der Beschäftigte ein Schwerbehinderter oder ein gleichgestellter behinderter Mensch ist.
Umstritten und von ExpertInnen zu diesem Thema lange gefordert, war das Recht auf Hinzuziehung einer (privaten) Vertrauensperson . Das hat der Gesetzgeber nun mit Wirkung vom 10.06.2021 geändert und zwar durch Art. 7 Nr. 21a des Teilhabestärkungsgesetzes vom 02.06.021 (BGBl I, S. 1387 ff.). Eingefügt wurde folgender neuer Satz 2 in § 167 Abs.2 SGB IX:
„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“
Damit ist nicht nur das Recht auf die Hinzuziehung einer Vertrauensperson geregelt, sondern auch ihre Rechte. Ebenso wie andere Beteiligten hat sie ein Rederecht. Außerdem kann sie Einblick in die BEM-Unterlagen bzw. in die BEM-Akte nehmen, d. h. sie kann Protokolle der Sitzungen, Stellungnahmen der BEM-Beteiligten, ärztliche Befunde u.a. Dokumente einsehen. Wer diese Vertrauensperson ist, bestimmt einzig und allein die/der betroffene Beschäftigte. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet in der BEM-Einladung ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen. Wenn dies nicht geschieht, ist das BEM-Einladungsschreiben rechtlich unzureichend, so dass der Arbeitgeber ein BEM nicht bzw. nicht ausreichend angeboten hat.
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.021 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I, S.1387 ff.), 167 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX)