Gefährdungsbeurteilungen_Arbeits- u. Gesundheits- u. Unfallschutz alle Bereiche
Sicher zum Arbeitsplatz im Winter
AOK Vortrag Akkuladen
Gefährdungsbeurteilung MuSchG - Mutterschutz
Fit durch den Büroalltag
Sicher mit dem Pedelec
Handlungshilfe zu Gefährdungsbeurteilungen in Kirchengemeinden
Die Landeskirche hat sich für 2022 das Arbeitsschutzziel gesetzt, die Kirchengemeinden möglichst pragmatisch bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu unterstützen. Hierzu haben wir unter anderem eine Handlungshilfe und Muster-Gefährdungsbeurteilungen erarbeitet. Die Handlungshilfe soll Ihnen den Einstieg in das Thema erleichtern. Fragen Sie Ihre Mitarbeitenden, welche Gefährdungen und Belastungen sie an ihrem Arbeitsplatz wahrnehmen. So können Sie Schutzmaßnahmen an dem konkreten Bedarf Ihrer Mitarbeitenden orientieren. Die Mitarbeitenden verfügen über das Expertenwissen an ihrem eigenen Arbeitsplatz und fühlen sich auf diese Weise auch einbezogen.
In den Muster-Gefährdungsbeurteilungen haben wir typische Gefährdungen und Belastungen an den Arbeitsplätzen der Mitarbeitenden in Kirchengemeinden aufgeführt, die Sie noch auf die Verhältnisse in Ihrer Kirchengemeinde anpassen müssen: Unpassendes ist zu streichen oder zu verändern und Fehlendes zu ergänzen. Außerdem müssen Sie noch ergänzen, wie erheblich Sie die jeweilige Gefährdung oder Belastung einschätzen und wer (bis wann) für die Umsetzung der beschlossenen Schutzmaßnahmen zuständig ist. Weitere Unterstützung erhalten Sie im Rahmen der sicherheitstechnischen Grundbetreuung Ihrer Kirchengemeinde, die in einem 5-Jahres-Turnus vorgesehen ist.
Arbeitsschutz in Kirchengemeinden/Erläuterungen für Kirchenvorstände
Gefährdungsanalyse/Gefährdungsbeurteilung Kirchenmusik
Gefährdungsanalyse/Gefährdungsbeurteilung Küsterei
Gefährdungsanalyse/Gefährdungsbeurteilung Friedhof
Gefährdungsanalyse/Gefährdungsbeurteilung Büro
Gefährdungsanalyse/Gefährdungsbeurteilung allgemein
Versicherungsschutz von Mitarbeitenden - gesetzlich unfallversichert
Versicherungsschutz von Mitarbeitenden - gesetzlich unfallversichert
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Arbeit gesetzlich unfallversichert. Die Träger der Unfallversicherung sind in der evangelischen Kirche
- die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für Mitarbeiter in der Kirchengemeinde, der Verwaltung und in Schulen,
- die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) für Mitarbeiterinnen im Diakonischen Bereich (Kita, Diakonie-Sozialstationen usw.) und
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für Mitarbeiter auf Friedhöfen.
Die kirchlichen Arbeitgeber bezahlen den Beitrag für diese Versicherung.
Neben den angestellten Mitarbeitern genießen auch die Ehrenamtlichen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob gewähltes Mitglied im Presbyterium, Mitglied im Kirchenchor oder ehrenamtlicher Helfer auf dem Gemeindefest: Es besteht der gleiche Schutz wie für Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag. Dieses Faltblatt gibt Auskunft über den Versicherungsschutz für Ehrenamtliche.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst die Heilbehandlung und Rehabilitation aller Körper- und Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit eintreten (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten). Bleibende Schäden werden mit Rentenleistungen abgegolten. Als versicherte Tätigkeit gelten auch die Wege zu und von der Arbeit (siehe Grafik der VBG „Wegeunfälle“). Bei kirchlichen Ehrenamtlichen sind das z. B. der Weg zur Chorprobe oder zur Gemeindekirchenratssitzung.
Deshalb: Bei Unfällen, die eine ärztliche Behandlung erfordern, einen Durchgangsarzt (in der Regel alle Unfallärzte und Notaufnahmen der Krankenhäuser) aufsuchen und darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall handelt. Arbeitsunfälle, die zur Krankschreibung von mehr als drei Tagen führen, muss der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft schriftlich melden. Bagatellunfälle und kleinere Verletzungen müssen ins Verbandbuch eingetragen werden.
Deshalb: Bei Unfällen, die eine ärztliche Behandlung erfordern, einen Durchgangsarzt (in der Regel alle Unfallärzte und Notaufnahmen der Krankenhäuser) aufsuchen und darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall handelt. Arbeitsunfälle, die zur Krankschreibung von mehr als drei Tagen führen, muss der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft schriftlich melden. Bagatellunfälle und kleinere Verletzungen müssen ins Verbandbuch eingetragen werden.
Versicherungsschutz von Mitarbeitenden - gesetzlich unfallversichert
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Arbeit gesetzlich unfallversichert. Die Träger der Unfallversicherung sind in der evangelischen Kirche
- die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für Mitarbeiter in der Kirchengemeinde, der Verwaltung und in Schulen,
- die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) für Mitarbeiterinnen im Diakonischen Bereich (Kita, Diakonie-Sozialstationen usw.) und
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für Mitarbeiter auf Friedhöfen.
Die kirchlichen Arbeitgeber bezahlen den Beitrag für diese Versicherung.
Neben den angestellten Mitarbeitern genießen auch die Ehrenamtlichen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob gewähltes Mitglied im Presbyterium, Mitglied im Kirchenchor oder ehrenamtlicher Helfer auf dem Gemeindefest: Es besteht der gleiche Schutz wie für Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag. Dieses Faltblatt gibt Auskunft über den Versicherungsschutz für Ehrenamtliche.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst die Heilbehandlung und Rehabilitation aller Körper- und Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit eintreten (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten). Bleibende Schäden werden mit Rentenleistungen abgegolten. Als versicherte Tätigkeit gelten auch die Wege zu und von der Arbeit (siehe Grafik der VBG „Wegeunfälle“). Bei kirchlichen Ehrenamtlichen sind das z. B. der Weg zur Chorprobe oder zur Gemeindekirchenratssitzung.
Deshalb: Bei Unfällen, die eine ärztliche Behandlung erfordern, einen Durchgangsarzt (in der Regel alle Unfallärzte und Notaufnahmen der Krankenhäuser) aufsuchen und darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall handelt. Arbeitsunfälle, die zur Krankschreibung von mehr als drei Tagen führen, muss der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft schriftlich melden. Bagatellunfälle und kleinere Verletzungen müssen ins Verbandbuch eingetragen werden.
https://www.efas-online.de/index.php?option=com_content&view=article&id=94:versicherungsschutz&catid=14:fuer-mitarbeitende&Itemid=321
Deshalb: Bei Unfällen, die eine ärztliche Behandlung erfordern, einen Durchgangsarzt (in der Regel alle Unfallärzte und Notaufnahmen der Krankenhäuser) aufsuchen und darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall handelt. Arbeitsunfälle, die zur Krankschreibung von mehr als drei Tagen führen, muss der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft schriftlich melden. Bagatellunfälle und kleinere Verletzungen müssen ins Verbandbuch eingetragen werden.
https://www.efas-online.de/index.php?option=com_content&view=article&id=94:versicherungsschutz&catid=14:fuer-mitarbeitende&Itemid=321