Corona-Virus
Corona Aktuell
Long-Covid: Beratungsangebot in Niedersachsen
Anstieg von Coronafällen: Leibniz-Institut ruft zu Selbsttests auf
Aktualisiert am 23.08.2023, 11:23 Uhr
Der deutsche Hausärzteverband verzeichnet im Moment vermehrt Coronafälle in den Praxen. Epidemiologen raten nun dazu, sich bei scheinbaren Erkältungen zuhause selbst zu testen.
Long-Covid: Beratungsangebot in Niedersachsen
Auch nach dem Ende der Corona-Pandemie sind die gesundheitlichen Auswirkungen von Covid-19 für viele Menschen immer noch präsent. Mit Long- bzw. Post-Covid haben sich neue Erkrankungen entwickelt, die für die Betroffenen selbst ebenso wie für Medizin und Wissenschaft herausfordernd sind.
Damit Erkrankte, ihre Angehörigen und auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bestmögliche Unterstützung erhalten, hat die Landesregierung gemeinsam mit der AOK Niedersachsen ein neues Beratungsangebot eingerichtet.
Unter der Telefonnummer
0511 120 2900
erreichen Sie die Beratungshotline rund um Fragen zu Long-/Post-Covid sowie Post-Vac.
Das Beratungstelefon ist montags bis freitags in der Zeit von 10 bis 14 Uhr erreichbar.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/long-covid-beratungsangebot-in-niedersachsen-198501.html
Corona-Isolationspflicht gilt bis zum 31.01.2023
Pflicht zur Isolation gilt weiter in Niedersachsen
Während fünf Bundesländer
die Corona-Isolationspflicht
abschaffen oder schon abgeschafft
haben, hat Niedersachsen
seine Regelung dazu bis Ende
Januar verlängert. Das hat das
Gesundheitsministerium in Hannover
am Dienstag mitgeteilt.
Die Vorschrift wäre ansonsten
am Mittwoch ausgelaufen. Wer
einen positiven Schnelltest hat,
muss diesen nun weiterhin mittels
eines PCR-Tests bestätigen
lassen und sich im Falle einer Infektion
für mindestens fünf Tage
in häusliche Isolation begeben.
Gesundheitsministerin Daniela
Behrens erklärte, unmittelbar
vor Beginn des Winters und
möglichen weiteren Infektionswellen
werde das Land „kein unnötiges
Risiko“ eingehen. Es gebe
auch keine Pläne, die vorgeschriebenen
Schutzmaßnahmen
zu ändern, um etwa die Maskenpflicht
im Nahverkehr abzuschaffen.
Quelle: Landeszeitung 23.11.2022
Während fünf Bundesländer
die Corona-Isolationspflicht
abschaffen oder schon abgeschafft
haben, hat Niedersachsen
seine Regelung dazu bis Ende
Januar verlängert. Das hat das
Gesundheitsministerium in Hannover
am Dienstag mitgeteilt.
Die Vorschrift wäre ansonsten
am Mittwoch ausgelaufen. Wer
einen positiven Schnelltest hat,
muss diesen nun weiterhin mittels
eines PCR-Tests bestätigen
lassen und sich im Falle einer Infektion
für mindestens fünf Tage
in häusliche Isolation begeben.
Gesundheitsministerin Daniela
Behrens erklärte, unmittelbar
vor Beginn des Winters und
möglichen weiteren Infektionswellen
werde das Land „kein unnötiges
Risiko“ eingehen. Es gebe
auch keine Pläne, die vorgeschriebenen
Schutzmaßnahmen
zu ändern, um etwa die Maskenpflicht
im Nahverkehr abzuschaffen.
Quelle: Landeszeitung 23.11.2022
Krankschreibung bei Coronainfektion
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und entsprechenden Krankheitssymptomen, aufgrund derer die Patientin oder der Patient ihrer/seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen kann, stellt die Ärztin oder Arzt eine AU-Bescheinigung aus. Dies gilt auch dann, wenn das Gesundheitsamt eine Isolation (Quarantäne) angeordnet hat. In diesem Fall haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und nicht auf Entschädigung nach § 56 IfSG.
https://corona.landkreis-lueneburg.de/antraege-und-termine/
https://corona.landkreis-lueneburg.de/antraege-und-termine/
Urlaubsgutschrift bei Quarantäne - z.Zt. steht entgültiges Urteil Europ. Gerichtshof aus - aber trotzdem schriftlich geltend machen
Da Revision beim BAG zugelassen wurde und noch eine entgültige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aussteht, es aber ein bestehendes Urteil das LAG Hamm gibt, sollte man trotzdem sein Ansprüche schriftlich anmelden, damit der Urlaub ggf. nachgewährt werden kann. Das gilt auch für ausgeschiedene Mitarbeitende.
16.08.2022 BAG Bundesarbeitsgericht
30/22 - Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs
16.08.2022 BAG Bundesarbeitsgericht
30/22 - Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, um die Frage klären zu lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.
Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9. bis zum 21. Oktober 2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Kläger untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Beklagte belastete das Urlaubskonto des Klägers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.
Der Kläger hat die auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gerichtete Klage darauf gestützt, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 BUrlG, dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.
Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Euro-päischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. August 2022 – 9 AZR 76/22 (A) –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27. Januar 2022 – 5 Sa 1030/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27. Januar 2022 – 5 Sa 1030/21 –
Urlaubsgutschrift bei Quarantäne - z.Zt. ausstehend BAG Urteil
LAG Hamm gewährt Urlaubsgutschrift bei Quarantäne
Der Urlaub ist nachzugewähren oder dem Urlaubskonto gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer in seinem Urlaub in Quarantäne muss. Denn diese nicht selbstbestimmte Situation ist vergleichbar mit der Erkrankung im Urlaub – so nun das LAG Hamm.
Unter den Gerichten ist derzeit äußerst umstritten, ob der Arbeitgeber für eine behördliche Quarantäne während des Urlaubs im nachhinein Urlaubstage gutschreiben muss. Die meisten Gerichte verneinen das.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gibt dem Beschäftigten recht. Er bekommt daher die Urlaubstage gutgeschrieben.
Der Fall ist – nach Meinung des LAG - ähnlich wie bei einer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit. § 9 BUrlG sei daher – so das Gericht - jedenfalls analog auf den Fall einer angeordneten Quarantäne anzuwenden. Die Zeiten der Quarantäne sind daher nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Diese sind dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. Zu diesem Zweck sind diese dem Urlaubskonto gutzuschreiben.
Wichtigste Begründung: Die Anordnung einer Quarantäne stehe einer freien, selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraums diametral entgegen, unabhängig davon, wie der Betroffene sie persönlich empfinde. Das Gericht bejahte insofern eine Analogie zu § 9 BUrlG.
Corona-Infektion als Arbeitsunfall
Corona-Infektion als Arbeitsunfall
Eine Infektion mit dem Coronavirus muss für die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nachgewiesen sein. Daher sollte die berufsbedingte Corona-Infektion mit PCR-Test dokumentiert sein.
Hierauf wies die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. So könne eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Voraussetzung hierfür sei:
- Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
- Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
- Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.
Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandsbuch/Meldeblock des Betriebs dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse könne diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.
Telefonische Krankschreibung befristet bis zum 30.11.22 möglich
Telefonische Krankschreibung befristet bis zum 30.11.22 möglich
Der ArbN meldet leichte Atemwegserkrankung? Dann kann er sich bei seinem Arzt telefonisch bis zu 7 Tage krankschreiben lassen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Möglich macht es die Corona-Sonderregelung, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) angesichts steigender Infektionszahlen wieder aktiviert hat. Sie gilt vorerst befristet bis 30.11.22. Alle aktuell geltenden befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA zu finden.
Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 146 | ID 48534118
https://www.iww.de/aa/aktuelle-gesetzgebung/arbeitsunfaehigkeit-telefonische-krankschreibung-befristet-bis-zum-301122-moeglich-f148277?utm_campaign=nl-aa&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2022-08-23
https://www.aok.de/fk/niedersachsen/sozialversicherung/entgeltfortzahlung-und-ausgleichsverfahren/elektronische-au-bescheinigung/
https://www.iww.de/aa/aktuelle-gesetzgebung/arbeitsunfaehigkeit-telefonische-krankschreibung-befristet-bis-zum-301122-moeglich-f148277?utm_campaign=nl-aa&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2022-08-23
https://www.aok.de/fk/niedersachsen/sozialversicherung/entgeltfortzahlung-und-ausgleichsverfahren/elektronische-au-bescheinigung/
Reise in ein Hochrisikogebiet mit geringerer Inzidenz als in Deutschland führt zu keiner selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit
01.08.2022·Nachricht ·Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden.
Das Arbeitsgericht führt aus, dass ein Arbeitnehmer auch dann arbeitsunfähig ist, wenn er symptomlos Corona-positiv getestet ist und nicht im Homeoffice tätig sein kann. Die gegen die Klägerin angeordnete Quarantäne schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus.
Das Infektionsschutzgesetz sagt aus: Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes bzw. der Bundesrepublik Deutschland liegen, verstößt der Arbeitnehmer nicht in grober Weise gegen sein Eigeninteresse.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Quelle | Arbeitsgericht Kiel am 27. Juni 2022 entschieden (5 Ca 229 f/22
https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-reise-in-ein-hochrisikogebiet-mit-geringerer-inzidenz-als-in-deutschland-fuehrt-zu-keiner-selbstverschuldeten-n147863?utm_campaign=nl-aa&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2022-08-02
https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall-reise-in-ein-hochrisikogebiet-mit-geringerer-inzidenz-als-in-deutschland-fuehrt-zu-keiner-selbstverschuldeten-n147863?utm_campaign=nl-aa&utm_source=iww-newsletter&utm_medium=email&utm_content=2022-08-02
Quelle: ID 48484302
Landkreis Lüneburg Corona-Fragen / Registrierung Online Fragebogen
https://corona.landkreis-lueneburg.de/quarantaene-fragen/
Coronatest kann für den Arbeitnehmer Pflicht sein
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. So entschied es das BAG.
So seien Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Diese Pflicht werde durch die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisiert. Dazu könne der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Allerdings müsse er dabei die Grundsätze des billigen Ermessens beachten.
Covid-19 Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
Eine Covid-19-Erkrankung kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Infektion ist auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (z.B. Beschäftigung, Schulbesuch, Ausübung von Ehrenämtern) zurückzuführen.
- Es hat nachweislich ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person stattgefunden und eine Ansteckung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt erfolgt; alternativ kann es ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben (z.B. üblicherweise viele berufliche Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des beruflichen Umfeldes, Raumnutzung durch mehrere Personen, unzureichende Belüftungssituation).
- Mitarbeitende*r ist positiv getestet und hat Krankheitssymptome (ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt).
Für Mitarbeitende im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege (z.B. Mitarbeitende in Kindertagesstätten) und in Laboratorien, die infolge ihrer Tätigkeit an Covid-19 erkranken, kommt nicht lediglich eine Unfallmeldung, sondern eine Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht.
Für Mitarbeitende außerhalb des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege wäre ein Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles zu stellen und der Universalvordruck zur Meldung von Arbeitsfällen zu nutzen.
Die Unfallanzeige bzw. der Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit kann auch noch später gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Long-Covid-Erkrankungen (bestehen länger als 4 Wochen nach Infektion) oder Post-Covid-Erkrankungen (treten länger als 12 Wochen nach der Infektion erstmals auf oder bestehen über 12 Wochen hinaus fort). Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet Betroffenen von Post-Covid-Erkrankungen nach Anerkennung als Berufskrankheit ein umfangreiches Post-Covid-Programm an, das neben einer Sprechstunde und einem Post-Covid-Check auch stationäre Reha-Verfahren und ambulante Reha-Maßnahmen beinhaltet.
Keine Entschädigung bei Absonderung – MA bekommen KEIN Lohn
Keine Entschädigung bei Absonderung – MA bekommen KEIN Lohn
Absonderungspflichtige Personen ohne Impfschutz sind von Entschädigung ausgeschlossen bereits seit dem 11. Oktober 2021.
Das gilt seit dem 25. April 2022 auch für Personen, die über keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. Booster oder diesem gleichgestellte Konstellationen) verfügen.
https://corona.landkreis-lueneburg.de/antraege-und-termine/
https://corona.landkreis-lueneburg.de/antraege-und-termine/
Krankschreibung bei Coronainfektion
Krankschreibung bei Coronainfektion
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und entsprechenden Krankheitssymptomen, aufgrund derer die Patientin oder der Patient ihrer/seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen kann, stellt die Ärztin oder Arzt eine AU-Bescheinigung aus. Dies gilt auch dann, wenn das Gesundheitsamt eine Isolation (Quarantäne) angeordnet hat. In diesem Fall haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und nicht auf Entschädigung nach § 56 IfSG.
https://corona.landkreis-lueneburg.de/antraege-und-termine/
https://corona.landkreis-lueneburg.de/antraege-und-termine/
Sars CoV 2 Arbeitsschutzverordnung außer Kraft
Arbeitsrechtliche Fragestellungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie und der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Stand: 21.03.2022)
Corona Basis-Schutzmaßnahmen bis 25. Mai 2022
Corona Basis-Schutzmaßnahmen bis 25. Mai 2022
Neben der Homeoffice-Pflicht endet am 19. März auch die 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz. Beides wird dafür sorgen, dass wieder mehr Beschäftigte in die Betriebe zurückkehren, deren Impfstatus laut BMAS nicht mehr für betriebliche Schutzkonzepte berücksichtigt werden kann. Da die Infektionszahlen nach Einschätzung des BMAS noch für einen relevanten Zeitraum bedenklich hoch bleiben werden, gelten bewährte Maßnahmen für eine Übergangszeit bis zum 25. Mai weiterhin. In der angepassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurden deshalb „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ festgelegt.
Quelle: https://www.aok.de/fk/betriebliche-gesundheit/zusammenarbeiten-mit-abstand-am-besten/checkliste-mitarbeiter-wirksam-schuetzen/
Neben der Homeoffice-Pflicht endet am 19. März auch die 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz. Beides wird dafür sorgen, dass wieder mehr Beschäftigte in die Betriebe zurückkehren, deren Impfstatus laut BMAS nicht mehr für betriebliche Schutzkonzepte berücksichtigt werden kann. Da die Infektionszahlen nach Einschätzung des BMAS noch für einen relevanten Zeitraum bedenklich hoch bleiben werden, gelten bewährte Maßnahmen für eine Übergangszeit bis zum 25. Mai weiterhin. In der angepassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurden deshalb „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ festgelegt.
Quelle: https://www.aok.de/fk/betriebliche-gesundheit/zusammenarbeiten-mit-abstand-am-besten/checkliste-mitarbeiter-wirksam-schuetzen/
Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause
Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause
Wer seine Kinder pandemiebedingt zu Hause betreut, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Durch die Corona-Pandemie kommt es weiterhin zu Einschränkungen im Kita- und Schulbetrieb. Eltern, die deswegen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, haben Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause
Im Jahr 2022 stehen jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.
Eltern können bis einschließlich 23. September 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.
Ab 24. September 2022 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf.
Ende der Homeoffice-Pflicht für AG
Ende der Homeoffice-Pflicht für AG
Arbeitgeber dürfen ab sofort 20.3.2022 die Maßnahmen zum Corona-Infektionsschutz selbst festlegen.
Damit sind die Corona-Schutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben.
Neue Corona Regeln im Überblick: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
Auch wenn die Pflicht zum Angebot von der Arbeit im Homeoffice entfällt, sollen Arbeitgeber laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) das Arbeiten von zu Hause weiterhin in Erwägung ziehen. Das gilt besonders, wenn etwa in Großraumbüros die Gefahr für eine schnelle Ausbreitung einer Infektion besteht.
https://www.aok.de/fk/betriebliche-gesundheit/zusammenarbeiten-mit-abstand-am-besten/checkliste-mitarbeiter-wirksam-schuetzen/
Arbeitgeber dürfen ab sofort 20.3.2022 die Maßnahmen zum Corona-Infektionsschutz selbst festlegen.
Damit sind die Corona-Schutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben.
Neue Corona Regeln im Überblick: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus
Auch wenn die Pflicht zum Angebot von der Arbeit im Homeoffice entfällt, sollen Arbeitgeber laut Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) das Arbeiten von zu Hause weiterhin in Erwägung ziehen. Das gilt besonders, wenn etwa in Großraumbüros die Gefahr für eine schnelle Ausbreitung einer Infektion besteht.
https://www.aok.de/fk/betriebliche-gesundheit/zusammenarbeiten-mit-abstand-am-besten/checkliste-mitarbeiter-wirksam-schuetzen/
Corona-Infektion als Arbeitsunfall
Corona-Infektion als Arbeitsunfall
Eine Infektion mit dem Coronavirus muss für die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nachgewiesen sein. Daher sollte die berufsbedingte Corona-Infektion mit PCR-Test dokumentiert sein.
Hierauf wies die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. So könne eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Voraussetzung hierfür sei:
- Die versicherte Person hat sich nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert.
- Die Infektion kann auf die versicherte Tätigkeit (zum Beispiel Arbeit oder Schulbesuch) zurückgeführt werden.
- Die versicherte Person zeigt Symptome einer Erkrankung an COVID-19.
Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandsbuch/Meldeblock des Betriebs dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse könne diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.
Wie lange gilt aktuell laut RKI der COVID-19 Genesenen Status?
So lange gilt der Genesenen-Status: In Deutschland gelten die sechs Monate nur für Genesene, die vor oder nach ihrer Infektion geimpft wurden. Für Ungeimpfte ist der Genesenen-Status hingegen nur bis zu drei Monate nach dem ersten Positiv-Test gültig, wie es auf der Internetseite des RKI heißt.15.02.2022
Steuerfreie Einmalzahlung (Corona-Prämie) TV-L
ADK-Info 1/2022
Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission am 24. Januar 2022
Steuerfreie Einmalzahlung (Corona-Prämie) beschlossen!
Nachdem 2021 zuletzt die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes (TVöD-SuE) eine Corona-Prämie erhalten haben, erhalten nun auch alle Beschäftigten des TV-L eine Sonderzahlung.
Die Zahlung einer Corona-Zulage und das gleichzeitige Herauszögern der Anhebung der Entgelte um mehrere Monate folgt der bereits bekannten Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst aus dem letzten Jahr. Anstatt wie gewohnt die Entgelte zeitnah prozentual anzuheben, wird dies um 14 Monate auf den 01.12.2022 verscho-ben. Als Ausgleich für diese „Leermonate“ wird eine Einmalzahlung (Corona-Prämie) gewährt.
Höhe und Auszahlung der Prämie
Die Prämie beträgt 1.300 € für Tarifbeschäftigte und 650 € für Auszubildende und Praktikanten. Teilzeitkräfte erhalten die Prämie anteilig. Die Auszahlung der steuer- und abgabenfreien Prämie erfolgt bis spätestens 31.03.2022.
Wer bekommt eine Corona-Prämie? – Der Stichtag 24. Januar 2022 ist entscheidend.
Die Corona-Prämie erhalten diejenigen, die am 24.01.2022 in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis standen und im Zeitraum vom 01.01. – 24.01.2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs- oder Praktikantenentgelt hatten. Hierzu zählen auch Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V).
Wirkt sich die Corona-Prämie auf die Entgeltgrenzen der geringfügig Beschäftigten aus?
Nein, die Corona-Prämie führt nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze.
Werden bisher bezogene Corona-Prämien angerechnet?
Einzig der Bezug einer Corona-Prämie nach dem Tarifabschluss im Bereich des TV-L vom 29.11.2021 führt zu einer Anrechnung. Alle darüber hinaus erhaltenen Corona-Prämien führen zu keiner Reduzierung.
Übernahme weiterer Bestandteile der Tarifeinigung im Bereich des TV-L
Die Übernahme der Entgelterhöhung von 2,8 % zum 01.12.2022 für die nach dem TV-L entlohnten Beschäftigten sowie weitere tarifliche Änderungen waren nicht Gegenstand der jetzigen Einigung. Gespräche zu deren Über-nahme werden zeitnah nach Vorliegen des Tariftextes mit den Arbeitgebern aufgenommen.
Hinweis für Beschäftigte im TVöD-SuE:
Der aktuelle Tarifvertrag läuft bis 31.12.2022. Zum 01.04.2022 erfolgt hier die nächste Entgelterhöhung + 1,8 %.
Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission am 24. Januar 2022
Steuerfreie Einmalzahlung (Corona-Prämie) beschlossen!
Nachdem 2021 zuletzt die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes (TVöD-SuE) eine Corona-Prämie erhalten haben, erhalten nun auch alle Beschäftigten des TV-L eine Sonderzahlung.
Die Zahlung einer Corona-Zulage und das gleichzeitige Herauszögern der Anhebung der Entgelte um mehrere Monate folgt der bereits bekannten Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst aus dem letzten Jahr. Anstatt wie gewohnt die Entgelte zeitnah prozentual anzuheben, wird dies um 14 Monate auf den 01.12.2022 verscho-ben. Als Ausgleich für diese „Leermonate“ wird eine Einmalzahlung (Corona-Prämie) gewährt.
Höhe und Auszahlung der Prämie
Die Prämie beträgt 1.300 € für Tarifbeschäftigte und 650 € für Auszubildende und Praktikanten. Teilzeitkräfte erhalten die Prämie anteilig. Die Auszahlung der steuer- und abgabenfreien Prämie erfolgt bis spätestens 31.03.2022.
Wer bekommt eine Corona-Prämie? – Der Stichtag 24. Januar 2022 ist entscheidend.
Die Corona-Prämie erhalten diejenigen, die am 24.01.2022 in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis standen und im Zeitraum vom 01.01. – 24.01.2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs- oder Praktikantenentgelt hatten. Hierzu zählen auch Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V).
Wirkt sich die Corona-Prämie auf die Entgeltgrenzen der geringfügig Beschäftigten aus?
Nein, die Corona-Prämie führt nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze.
Werden bisher bezogene Corona-Prämien angerechnet?
Einzig der Bezug einer Corona-Prämie nach dem Tarifabschluss im Bereich des TV-L vom 29.11.2021 führt zu einer Anrechnung. Alle darüber hinaus erhaltenen Corona-Prämien führen zu keiner Reduzierung.
Übernahme weiterer Bestandteile der Tarifeinigung im Bereich des TV-L
Die Übernahme der Entgelterhöhung von 2,8 % zum 01.12.2022 für die nach dem TV-L entlohnten Beschäftigten sowie weitere tarifliche Änderungen waren nicht Gegenstand der jetzigen Einigung. Gespräche zu deren Über-nahme werden zeitnah nach Vorliegen des Tariftextes mit den Arbeitgebern aufgenommen.
Hinweis für Beschäftigte im TVöD-SuE:
Der aktuelle Tarifvertrag läuft bis 31.12.2022. Zum 01.04.2022 erfolgt hier die nächste Entgelterhöhung + 1,8 %.
Coronanachverfolgung Online Fragebogen Gesundheitsamt Lüneburg
Arbeitsrechtliche Fragestellungen zum Impf- oder Genesenenstatus und der Einführung der allgemeinen 3G-Regel für Arbeitgeber und Mitarbeitende (Stand: 1.12.2021)
COVID-19 als Arbeitsunfall - im Besonderen Erziehungsdienst
COVID-19 als Arbeitsunfall - im Besonderen Erziehungsdienst
Liegt eine Corona-Infektion vor und wurde sich diese in einer Einrichtung zugezogen, muss der MA dies melden als Arbeitsunfall und auch eigenständig die BG Berufsgenossenschaft informieren. Informationen bitte erfragen bei der Leitung der Einrichtung oder im Personalbüro.
Liegt eine Corona-Infektion vor und wurde sich diese in einer Einrichtung zugezogen, muss der MA dies melden als Arbeitsunfall und auch eigenständig die BG Berufsgenossenschaft informieren. Informationen bitte erfragen bei der Leitung der Einrichtung oder im Personalbüro.
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen.
Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist.
In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.
Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.
Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.
Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist aber stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.
Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind. Nur die Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles.
https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp
https://www.bgw-online.de
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Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
Bislang beschränkte sich der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit auf so genannte Betriebswege. Beispielsweise auf den Gang zum Drucker, der sich in einem anderen Raum befindet. Künftig beinhaltet dies im eigenen Haushalt auch Wege zur Nahrungsaufnahme und zur Toilette. Zudem wird der Versicherungsschutz bei Homeoffice-Tätigkeiten auf Wege ausgedehnt, die zur Betreuung der Kinder außer Haus, etwa in Kindertagesstätten, zurückgelegt werden. Die Änderungen finden sich im Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das am 28. Mai 2021 vom Bundesrat gebilligt wurde und nach dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird.
https://www.aok.de/fk/niedersachsen/medien-und-seminare/medien/newsletter/2021-06/sozialversicherung-kurz-notiert-im-juni/?cid=aok;5;4;KNSozialversicherungJun;6;3#c36086
https://www.aok.de/fk/niedersachsen/medien-und-seminare/medien/newsletter/2021-06/sozialversicherung-kurz-notiert-im-juni/?cid=aok;5;4;KNSozialversicherungJun;6;3#c36086
Haben Minijobber Anspruch auf Kinderkrankengeld in Coronazeiten
Mitbestimmungspflicht bei Corona Schutzmaßnahmen
Haben Minijobber Anspruch auf Kinderkrankengeld in Coronazeiten
Welche Auswirkung hat die Quarantäne auf den bereits bewilligten Urlaub
5. Welche Auswirkung hat die Quarantäne auf den bereits bewilligten Urlaub?
Muss sich ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung in häusliche Quarantäne begeben und ist tatsächlich erkrankt, findet für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine Anrechnung auf den Jahresurlaub nicht statt (§ 9 BurlG). Der Arbeitnehmer behält daher seinen Urlaubsanspruch. Ist der Arbeitnehmer in der Quarantäne allerdings gesundheitlich weiterhin arbeitsfähig, spricht – trotz fehlender Rechtsprechung hierzu – einiges für den Verbrauch des bereits festgelegten Urlaubs: Ebenso wie Reisebeschränkungen hat der Arbeitgeber auch anderweitig „störende“ Ereignisse (wie eine Quarantäne) im Urlaubszeitraum nicht zu vertreten und muss den Urlaub daher nicht nachgewähren. Vgl. Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag Corona Virus – Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vs. Entgeltfortzahlungspflichten.
https://www.kliemt.blog/2020/04/21/urlaub-waehrend-der-covid19-pandemie-die-wichtigsten-qas/#:~:text=Welche%20Auswirkung%20hat%20die%20Quarant%C3%A4ne%20auf%20den%20bereits,auf%20den%20Jahresurlaub%20nicht%20statt%20%28%C2%A7%209%20BurlG%29.
https://www.kliemt.blog/2020/04/21/urlaub-waehrend-der-covid19-pandemie-die-wichtigsten-qas/#:~:text=Welche%20Auswirkung%20hat%20die%20Quarant%C3%A4ne%20auf%20den%20bereits,auf%20den%20Jahresurlaub%20nicht%20statt%20%28%C2%A7%209%20BurlG%29.