MAV und Kirchenvorstand bzw. Dienststellenleitung
Beurteilungsspielraum der Mitarbeitervertretung bei Tagungen
Beurteilungsspielraum der Mitarbeitervertretung bei Tagungen
(Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2024, 1 VR MVG 20/24)
Nur das Gremium der Mitarbeitervertretung kann darüber befinden, welche Kenntnisse für die konkrete Arbeit der Mitarbeitervertretung notwendig sind. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Mitarbeitervertretung schließt dies ein, dass auch die Teilnahme an Tagungen erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 3 MVG.EKD sein kann, für die es eine “konkrete Erforderlichkeit“, etwa im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, nicht gibt. Die Tätigkeit einer Mitarbeitervertretung besteht nicht ausschließlich aus konkreten einzelfallbezogenen Beteiligungsfragen. Der Kenntnisstand der Mitglieder der Mitarbeitervertretung muss vielmehr insgesamt so sein, dass eine sinnvolle, zielgerichtete Tätigkeit jederzeit gewährleistet sein kann.
24_09_Weiter_Beurteilungsspielraum_der_Mitarbeitervertretung_bei_Tagungen.pdf (kellnerverlag.de)
(Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2024, 1 VR MVG 20/24)
Nur das Gremium der Mitarbeitervertretung kann darüber befinden, welche Kenntnisse für die konkrete Arbeit der Mitarbeitervertretung notwendig sind. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Mitarbeitervertretung schließt dies ein, dass auch die Teilnahme an Tagungen erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 3 MVG.EKD sein kann, für die es eine “konkrete Erforderlichkeit“, etwa im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, nicht gibt. Die Tätigkeit einer Mitarbeitervertretung besteht nicht ausschließlich aus konkreten einzelfallbezogenen Beteiligungsfragen. Der Kenntnisstand der Mitglieder der Mitarbeitervertretung muss vielmehr insgesamt so sein, dass eine sinnvolle, zielgerichtete Tätigkeit jederzeit gewährleistet sein kann.
24_09_Weiter_Beurteilungsspielraum_der_Mitarbeitervertretung_bei_Tagungen.pdf (kellnerverlag.de)
Besetzung freier Stellen - Stellenausschreibungen_Stellenbesetzungen
Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass die MAV und SBV schon in Vorbereitung von Entscheidungen zu informieren ist.
Dies gilt im Besonderen auch für Stellenausschreibungen – neu Besetzung von Stellen.
MVG-EKD § 34
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
(1) 1Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend
zu unterrichten. 2Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitervertretung bereits
während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitervertretung,
insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen
beteiligen.
MVG-EKD § 39
Die MAV ist in der Mitbestimmung bei den Grundsätzen für die Stellenausschreibung (§ 39 MVG-EKD, lit. f).
Ablaufplan zur Berücksichtigung von freien Arbeitsplätzen
MAV und ggf. Schwerbehindertenvertretung sind unmittelbar nach Eingang von Bewerbungen
von Behinderten zu unterrichten, d. h. von Beginn an. Bitte die Bewerbungen nicht
sammeln. Ansonsten begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schwerbehindertenvertretung
nicht, falsch oder zu spät über Bewerbungen informiert. (Gilt sowohl
für Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit als auch für sonstige Bewerbungen, auch
Blindbewerbungen!)
Auf der Internetseite der MAV: https://mav-lueneburg.wir-e.de/mav-und-kirchenvorstand-bzw-dienststellenleitung gibt es weitere Ablaufpläne und Hinweise für Ausschreibungen und Bewerbungen aus der Landeskirche Hannovers.
Zu finden sind diese ebenfalls im Intranet der Landeskirche bei Intern-e: https://www.intern-e.evlka.de/toro/resource/html#/entity.11104 (www.intern-e.evlka.de) im Bereich Wiki alt Intranet der Landeskirche Hannovers.
Besetzung freier Stellen - Einladung Menschen mit Behinderung
Klärung des Status als öffentlicher Arbeitgeber - Anhängiges Verfahren beim BAG
Derzeit ist ein Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (Az.: 8 AZR 318/22), das sich mit der Frage befasst, ob kirchliche Arbeitgeber als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 165 i. V. m. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX gelten.
„Wir empfehlen dennoch weiterhin (schwer)behinderte geeignete Bewerber*innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, weil wir als kirchlicher Arbeitgeber für Vielfalt und Solidarität einstehen wollen.
Eine Einladung sollte unseres Erachtens nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung der sich bewerbenden Person offensichtlich fehlt.
Des Weiteren sind private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX).“
Hat der Arbeitgeber entschieden, dass eine Stelle (wieder) besetzt werden soll, muss er in Vorbereitung auf die Ausschreibung prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). In diesem Rahmen hat er die Schwerbehindertenvertretung über die Beschaffenheiten und Anforderungen des Arbeitsplatztes zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Hat der Arbeitgeber entschieden, dass eine Stelle (wieder) besetzt werden soll, muss er in Vorbereitung auf die Ausschreibung prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). In diesem Rahmen hat er die Schwerbehindertenvertretung über die Beschaffenheiten und Anforderungen des Arbeitsplatztes zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle: Landeskirchenamt Hannover Referat 72 Az.: N-307-9 / 72
Info Blatt Einstellung
Beobachtungs- und Bewertungsbogen
Arbeitshilfe Erstellung Bewerberspiegel
Ablaufplan SBV Bewerber*Innen
Besetzung freie Arbeitsstellen mit sbv Bewerber*Innen
Arbeits- und Gesundheitsschutz_Unterweisungsvorlage
Arbeits- und Gesundheitsschutz_Erstinfo für Mitarbeitende und Ehrenamtliche
Kirchenmitgliedschaft bei welchen Stellen_erforderlich
Beteiligungsverfahren zwischen Dienststellenleitung und MAV - ohne Einigungsstelle
Beteiligungsverfahren eingeschränkte Mitbestimmung
Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, wenn keine Zustimmung vorliegt
Zustimmung darf nur aus im MVG aufgeführten Gründen verweigert
Beteiligungsverfahren Mitbestimmung
Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, wenn keine Zustimmung vorliegt
Zustimmung darf aus jedem sachlichen Grund verweigert werden
Beteiligungsverfahren eingeschränkte Mitbestimmung
Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, wenn keine Zustimmung vorliegt
Zustimmung darf nur aus im MVG aufgeführten Gründen verweigert
Beteiligungsverfahren Mitberatung
Maßnahme ist unwirksam, wenn MAV nicht beteiligt worden ist
Es können alle sachlichen Gründe gegen die Maßnahme geltend gemacht werden
Bei ordnungsgemäßer Beteiligung kann Maßnahme dennoch
Beteiligungsverfahren Information
Auch wenn Maßnahmen nicht der Mitbestimmung oder Mitberatung unterliegen, ist die MAV darüber zu unterrichten; Sie muss nämlich selbst beurteilen können, ob nicht ein weitergehendes Beteiligungsrecht gegeben
feuerhahn - rechtsanwälte
Reisekosten bei MAV-Schulung
Eine MAV-Schulung ist wie eine Dienstreise zu behandeln, die Reisezeiten sind bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs zu berücksichtigen. (KAG Münster, Urteil vom 31. August 2023, 8/23)
Vergabe von neuen Unternehmensnummern durch die VBG
Vergabe von neuen Unternehmensnummern durch die VBG
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat neue Unternehmensnummern vergeben. Die neue Unternehmensnummer für den Bereich der Evangelischen Kirche, die sowohl für entgeltlich Mitarbeitende als auch für Ehrenamtlich Mitarbeitende zu verwenden ist, lautet:
5456 3129 901 0001
Die Unternehmensnummer wird insbesondere abgefragt bei:
- Meldung von Unfällen
- Anmeldung zu VBG-Seminaren
- Anmeldung von Mitarbeitenden zu Ersthelferschulungen
Stellenausschreibungen sind in die Stellenbörse der EKD zu setzen
§ 3
Stellenausschreibungen
(zu § 4 MG)
Stellenausschreibungen
(zu § 4 MG)
( 1 ) 1 Stellen für Mitarbeitende dürfen nur besetzt werden, wenn sie zuvor mindestens im Internet in der Stellenbörse für Kirche und Diakonie ausgeschrieben worden sind.
2 Von der vorgenannten Pflicht zur Ausschreibung sind ausgenommen:
- Stellen für Lehrkräfte,
- Stellen, die mit Aushilfs- oder Vertretungskräften besetzt werden sollen, wenn das Dienstverhältnis auf bis zu drei Monate befristet wird.
3 Von der Stellenausschreibung kann im Übrigen abgesehen werden, wenn und soweit zwischen dem Anstellungsträger und der zuständigen Mitarbeitervertretung Einvernehmen besteht, dass für die betreffende Stelle für Mitarbeitende auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann (Dienstvereinbarung oder Einvernehmen im Einzelfall).
( 2 ) In der Stellenausschreibung ist auf die jeweilige Anforderung der Kirchenmitgliedschaft nach den §§ 6 bis 8 hinzuweisen.
Es besteht also bei jeder öffentlich ausgeschriebenen Stelle die Verpflichtung, dass diese in die EKD-Stellenbörse (hier hilft die Personalabteilung des KKA weiter) gesetzt wird, egal wie hoch der Stellenumfang ist.
Bitte wenden Sie sich an die Personalabteilung!
Bitte wenden Sie sich an die Personalabteilung!
Arbeitsunfall
Arbeitsunfall
Wann muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft melden?
Wenn Arbeitnehmer dabei „getötet [wurden] oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden […]“ müssen Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII einen Arbeitsunfall melden.
Normalerweise ist eine Frist von drei Kalendertagen maßgeblich, um einen Arbeitsunfall zu melden. Der Tag des Unfalls wird nicht mitgezählt.
Wird ein Arbeitsunfall zu spät oder nicht gemeldet, können Ansprüche ggf. verfallen.
Möchten sie einen Arbeitsunfall melden, ist eine Frist von drei Kalendertagen maßgeblich. Der Tag, an dem es zum Unfall kam, wird allerdings nicht mitgezählt. Handelt es sich um schwerwiegende oder sogar tödliche Folgen, müssen Arbeitgeber die Unfallanzeige bei der BG umgehend vornehmen.
Bei Nichtmeldung verfallen gegebenenfalls ein Teil der Ansprüche, wenn ein Arbeitsunfall nicht direkt gemeldet wurde und Spätfolgen auftreten. Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung.
Es empfiehlt sich daher sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber, jeden Arbeitsunfall zu melden und sich dabei nicht zu viel Zeit zu lassen
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Reisekostenvergütung - Deutschlandtickets
Im Zuge der Einführung des Deutschlandtickets (49–Euro–Ticket) kommt es aktuell vermehrt zu Rückfragen hinsichtlich der Erstattungsmöglichkeiten bei dessen Nutzung für Dienstreisen.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Kostenerstattung für den Erwerb von Netz- und Zeitkarten, wozu auch das Deutschlandticket zählt, ist in § 4 der Niedersächsischen Reisekosten-verordnung (NRKVO) geregelt. Die Verwaltungsvorschriften (VV – NRKVO) führen unter Punkt 4.1 dazu aus, dass privat angeschaffte Fahrausweise grundsätzlich auch für Dienstreisen einzusetzen sind. Punkt 4.2 besagt, dass Anschaffungskosten für aus persönlichen Gründen erworbene Karten auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig für dienstliche Fahrten amortisiert haben.
Das bedeutet für die dienstliche Nutzung privater Deutschland- tickets, dass diese erst erstattet werden, wenn durch deren Einsatz im betreffenden Monat Reisekosten in Höhe von derzeit 49,00 € oder mehr im Personennahverkehr eingespart werden konnten.
Landeskirchenamt ◼ Postfach 37 26 ◼ 30037 Hannover
Dienstgebäude Rote Reihe 6
30169 Hannover
Telefon/Telefax 0511 1241-0 /266
E-Mail landeskirchenamt@evlka.de
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Kostenerstattung für den Erwerb von Netz- und Zeitkarten, wozu auch das Deutschlandticket zählt, ist in § 4 der Niedersächsischen Reisekosten-verordnung (NRKVO) geregelt. Die Verwaltungsvorschriften (VV – NRKVO) führen unter Punkt 4.1 dazu aus, dass privat angeschaffte Fahrausweise grundsätzlich auch für Dienstreisen einzusetzen sind. Punkt 4.2 besagt, dass Anschaffungskosten für aus persönlichen Gründen erworbene Karten auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig für dienstliche Fahrten amortisiert haben.
Das bedeutet für die dienstliche Nutzung privater Deutschland- tickets, dass diese erst erstattet werden, wenn durch deren Einsatz im betreffenden Monat Reisekosten in Höhe von derzeit 49,00 € oder mehr im Personennahverkehr eingespart werden konnten.
Landeskirchenamt ◼ Postfach 37 26 ◼ 30037 Hannover
Dienstgebäude Rote Reihe 6
30169 Hannover
Telefon/Telefax 0511 1241-0 /266
E-Mail landeskirchenamt@evlka.de
Ausbildungstag Brandschutzhelfer über KK - 07.10.2023
07.10.2023 von 10-14h - Infos über Herrn Garms
Beauftragter für Arbeitsschutz des Kirchenkreises Lüneburg
Klaus Garms
Tel.: 01525 813 64 36
klaus.garms@evlka.de
Beauftragter für Arbeitsschutz des Kirchenkreises Lüneburg
Klaus Garms
Tel.: 01525 813 64 36
klaus.garms@evlka.de
SB Mitarbeitende - Einstellung
Fortbildungsanspruch für MAV
Ihr Schulungsanspruch
Ihr Recht auf Schulung nach § 19 Abs. 3 MVG-EKD
Als Mitarbeitervertreter/in haben Sie einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Nehmen Sie diesen Anspruch wahr, damit Sie sich fachgerecht weiterbilden und so die Mitarbeiter/innen in Ihrem Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten können. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 19 Abs.3 MVG.
Die Pflicht ...
Von einem MAV-Mitglied wird erwartet, dass Sie sich verantwortungsvoll für die Kolleg/innen einsetzen. Doch nur, wenn Sie ausreichend informiert sind und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen, können Sie diese Aufgaben richtig wahrnehmen. Deshalb haben Sie ein Recht auf das notwendige Handwerkszeug – aber auch die Pflicht, sich ausreichendes Wissen anzueignen. Zunächst einmal sind grundlegende Kenntnisse im Mitarbeitervertretungs- und im Arbeitsrecht unumgänglich. Beide sind Voraussetzung für die Erfüllung Ihrer zahlreichen Aufgaben – und deren Aneignung sogar verpflichtend für Ihr Gremium (BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82).
… und das Recht: § 19 Abs. 3 MVG-EKD
Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) gibt in § 19 Abs. 3 vor, dass Ihr Arbeitgeber Mitglieder der MAV für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für bis zur Dauer von vier Wochen pro Amtszeit freizustellen und die Kosten (für Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen hat, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit als Mitarbeitervertretung erforderlich sind.
Teilzeitkräfte haben nach § 19 Abs. 3 S.2 MVG-EKD einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Teilzeitkräfte haben nach § 19 Abs. 3 S.2 MVG-EKD einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Keine Diskussion: Die Grundlagenseminare
Für alle von uns angebotenen Fortbildungen besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung; insbesondere gehört die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse im Mitarbeitervertretungs- und Arbeitsrecht auf jeden Fall zu den erforderlichen Schulungsinhalten (BAG 19.07.1955 – 7 ABR 49/94 und BAG). Sie sind in aller Regel für jedes Mitglied der MAV erforderlich.
https://mav-seminare.de/fortbildungsanspruch/fuer-mav/
https://mav-seminare.de/fortbildungsanspruch/fuer-mav/
Mitbestimmung bei Teilzeit und Verteilungswunsch
Mitbestimmung bei Teilzeit und Verteilungswunsch
(Kirchengericht MVG DW EKM, Beschluss vom 17.11.2021, 00511/20)
Die Mitarbeitervertretung hat mitzubestimmen bei dem Wunsch einer Mitarbeiterin, ihre Teilzeit-Stunden in einem bestimmten Zeitkorridor gelegt zu bekommen.
(Kirchengericht MVG DW EKM, Beschluss vom 17.11.2021, 00511/20)
Die Mitarbeitervertretung hat mitzubestimmen bei dem Wunsch einer Mitarbeiterin, ihre Teilzeit-Stunden in einem bestimmten Zeitkorridor gelegt zu bekommen.
Fahrtkosten - Befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung 1.11.22 bis 30.6.2023
Auf diese Nachricht haben sicher viele Mitarbeitende gewartet, denn in den vergangenen Monaten haben uns aufgrund der hohen Kraftstoffpreise zahlreiche Anfragen erreicht, ob wir uns für eine höhere Wegstreckenentschädigung einsetzen können. In unseren Gesprächen mit der Kirchenleitung haben wir das thematisiert, genauso wie die Arbeitnehmerbank der ADK.
Jetzt hat der Landessynodalausschuss in seiner Sitzung am 10. November 2022 beschlossen, aufgrund der hohen Energiepreise die befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung des Landes Niedersachsen zu übernehmen. Mit Wirkung vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2022 beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke 38 Cent je Kilometer (statt 30 Cent).
Als kircheneigene Regelungen finden – neben den Reisekostenbestimmungen - insbesondere die Bestimmungen des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes und der Wegstreckenentschädigungsverordnung sowie der Reiseentschädigungsverordnung Anwendung.
§ 1 Absatz 1 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz erhält folgende Fassung:
„Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 30 Cent je km. In der Zeit vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2023 beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je km.“
Da die Verordnung schon zum dem 01. November 2022 in Kraft getreten ist, kann auch für bereits abgerechnete Fahrten ab diesem Datum eine höhere Wegstreckenentschädigung geltend gemacht werden.
Neue Dienstvereinbarung BEM - Ablaufschema für Kirchenkreis, Kindertagesstättenverband ab 01.12.2022
Niederschrift zum Nachweisgesetz - neue Arbeitsverträge
Arbeitsvertrag muss ab 01.08.2022 schriftlich sein - Altverträge können auf Anfrage angepasst werden
Betriebliche Altersvorsorge ab 01.01.2022 Zuschuss AG verpflichtend
Betriebliche Altersvorsorge ab 01.01.2022 Zuschuss AG verpflichtend auch für Verträge die vor 2019 abgeschlossen worden sind.
Neue Vorschriften zur Ausstattung von Verbandskästen
Neue Vorschriften zur Ausstattung von Verbandskästen
Seit November 2021 gelten neue Anforderungen für den Inhalt der Verbandkästen. Neu hinzugekommene Pflichtinhalte sind Feuchttücher zum Reinigen unverletzter Haut und Gesichtsmasken (mind. DIN EN 14683) sowie zusätzliches Verbandsmaterial. Wir bitten Sie, Ihre Verbandkästen zu überprüfen und entsprechend zu ergänzen. Sollten Sie feststellen, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum des Verbandkastens in Ihrer Einrichtung inzwischen abgelaufen ist, empfehlen wir die Anschaffung eines neuen Verbandkastens nach den aktuell geltenden Regelungen (DIN 13157 oder DIN 13169).
Hitzeschutzmaßnahmen durch Arbeitgeber
Hitzeschutzmaßnahmen - Mitbestimmung MAV
Handlungshilfe zu Gefährdungsbeurteilungen in Kirchengemeinden
Die Landeskirche hat sich für 2022 das Arbeitsschutzziel gesetzt, die Kirchengemeinden möglichst pragmatisch bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu unterstützen. Hierzu haben wir unter anderem eine Handlungshilfe und Muster-Gefährdungsbeurteilungen erarbeitet. Die Handlungshilfe soll Ihnen den Einstieg in das Thema erleichtern. Fragen Sie Ihre Mitarbeitenden, welche Gefährdungen und Belastungen sie an ihrem Arbeitsplatz wahrnehmen. So können Sie Schutzmaßnahmen an dem konkreten Bedarf Ihrer Mitarbeitenden orientieren. Die Mitarbeitenden verfügen über das Expertenwissen an ihrem eigenen Arbeitsplatz und fühlen sich auf diese Weise auch einbezogen.
In den Muster-Gefährdungsbeurteilungen haben wir typische Gefährdungen und Belastungen an den Arbeitsplätzen der Mitarbeitenden in Kirchengemeinden aufgeführt, die Sie noch auf die Verhältnisse in Ihrer Kirchengemeinde anpassen müssen: Unpassendes ist zu streichen oder zu verändern und Fehlendes zu ergänzen. Außerdem müssen Sie noch ergänzen, wie erheblich Sie die jeweilige Gefährdung oder Belastung einschätzen und wer (bis wann) für die Umsetzung der beschlossenen Schutzmaßnahmen zuständig ist. Weitere Unterstützung erhalten Sie im Rahmen der sicherheitstechnischen Grundbetreuung Ihrer Kirchengemeinde, die in einem 5-Jahres-Turnus vorgesehen ist.
Neue Vorschriften zur Ausstattung von Verbandskästen
Seit November 2021 gelten neue Anforderungen für den Inhalt der Verbandkästen. Neu hinzugekommene Pflichtinhalte sind Feuchttücher zum Reinigen unverletzter Haut und Gesichtsmasken (mind. DIN EN 14683) sowie zusätzliches Verbandsmaterial. Wir bitten Sie, Ihre Verbandkästen zu überprüfen und entsprechend zu ergänzen. Sollten Sie feststellen, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum des Verbandkastens in Ihrer Einrichtung inzwischen abgelaufen ist, empfehlen wir die Anschaffung eines neuen Verbandkastens nach den aktuell geltenden Regelungen (DIN 13157 oder DIN 13169).
Die Mitarbeitervertretung hat mitzubestimmen bei dem Wunsch einer Mitarbeiterin, ihre Teilzeit
Die Mitarbeitervertretung hat mitzubestimmen bei dem Wunsch einer Mitarbeiterin, ihre Teilzeit-Stunden in einem bestimmten Zeitkorridor gelegt zu bekommen Mitbestimmungsrecht gem. § 40 lit. d) MVG.EKD
Die Beteiligten haben um die seitens der Mitarbeiterin K beantragte Teilzeit mit Benennung eines täglichen Zeitkorridors von 7:21 Uhr bis 15:30 Uhr gestritten.
Die Mitarbeitervertretung sei natürlicher Ansprechpartner für die Mitarbeitenden, deren Interessen sie vertreten solle. Demgemäß gehöre die Frage der Vereinbarung eines Arbeitszeitkorridors In Teilzeit auch in ihren Verantwortungsbereich.
Die Mitarbeitervertretung sei natürlicher Ansprechpartner für die Mitarbeitenden, deren Interessen sie vertreten solle. Demgemäß gehöre die Frage der Vereinbarung eines Arbeitszeitkorridors In Teilzeit auch in ihren Verantwortungsbereich. Daneben ergebe sich auch aus der Entscheidung des BAG v. 16.12.2008 - 9 AZR 893/07-, dort Leitsatz 2, dass der Betriebsrat, im vorliegenden Bereich also die MAV, bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - also Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung auf die einzelnen Wochentage - darauf zu achten habe, dass die der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert werde.
Arbeitsschutz in Kirchengemeinden/Erläuterungen für Kirchenvorstände
Beteiligung der SBV bei Stellenausschreibungen
Autoversicherung Vergünstigungsbescheinigung "Beamtentarif" öffentl. Dienst
Handlungsempfehlungen in den Kirchen der Konföderation auf Basis der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23.11.2021 mit Änderung vom 23.12.21 sowie des Infektionsschutzgesetzes des Bundes
Arbeitshilfe Bewerbungsverfahren richtig gestalten
Mitarbeitervertretung und Kirchenvorstand - Zusammenarbeit in Kirchengemeinden
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Mitarbeitervertretung und Kirchenvorstand tragen gemeinsam Verantwortung für den Dienst der Kirche. Sie arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
- Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen.
- Sie achten darauf, dass alle Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden,
- die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeiter nicht beeinträchtigt wird
- und jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.
Zwischen Kirchenvorstand und Mitarbeitervertretung sind regelmäßige Gespräche hilfreich.
Vgl. § 34 MVG-EKD
Vgl. § 34 MVG-EKD
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
Die wichtigste Maßnahme für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen. (Vgl. § 35 MVG) Darüber hinaus kann die MAV auch an Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden.
Vgl. § 35 MVG-EKD
Zwischen Kirchenvorstand als Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
Vgl. § 35 MVG-EKD
Zwischen Kirchenvorstand als Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
Vgl. § 37 MVG-EKD
Text: Uwe Huchthausen, Diakon, Referent für Arbeit mit Kindern im Haus kirchlicher Dienste
Text: Uwe Huchthausen, Diakon, Referent für Arbeit mit Kindern im Haus kirchlicher Dienste