Krank_Heit_Unfall_Schwangerschaft_Erziehungszeit

Zurück nach langer Krankheit – auf welchen Arbeitsplatz hat man Anspruch

Kann ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, darf er dem Arbeitgeber nicht selbst eine andere Beschäftigung anbieten. Vielmehr ist es Aufgabe des Arbeitgebers, ihm einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz zuzuweisen, sofern es einen solchen gibt. Ansonsten macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig – so das LAG Köln

Zurück nach langer Krankheit – worauf hat man Anspruch? (bund-verlag.de)

Wie die telefonische Krankschreibung funktioniert

Schon während der Pandemie konnten sich erkrankte Beschäftigte telefonisch beim Arzt krankschreiben lassen. Nun gilt diese Regelung bei leichteren Erkrankungen für ein Attest von fünf Tagen dauerhaft, sofern die Patienten beim Arzt bekannt sind.


Ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - kurz: AU - gibt es weder Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber noch Krankengeld von der Krankenkasse. Details regelt die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Der für diese Richtlinie zuständige gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken hat über eine entsprechende Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entschieden.

Ab wann gilt der Beschluss?

Anders als sonst bei entsprechenden Richtlinien üblich, können die Versicherten die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung sofort nach dem Beschluss nutzen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sofern keine Videosprechstunde mit dem Arzt möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Die betroffenen Personen müssen in der jeweiligen ärztlichen Praxis allerdings bereits bekannt sein.

Für welche Krankheiten gilt das?

Die telefonische Krankschreibung gilt nur für »leichtere« Erkrankungen, nicht – wie während der Pandemie – auch für schwere Atemwegserkrankungen.  In Fällen schwerer Erkrankungen müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.

Wie lang kann die Bescheinigung ausgestellt werden?

Die Erstbescheinigung darf nur bis zu fünf Tage ausgestellt werden. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, müssen die Patienten für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Praxis aufsuchen. Für den Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Davon bleibt die Regelung zur Krankschreibungen per Videosprechstunde unberührt, sofern die Praxis diese Möglichkeit anbietet und für die Diagnose keine persönliche körperliche Untersuchung notwendig ist.

Quelle:

PM des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 7.12.2023

Wie die telefonische Krankschreibung funktioniert (bund-verlag.de)

Arbeitsunfall

Wann muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft melden?
Wenn Arbeitnehmer dabei „getötet [wurden] oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden […]“ müssen Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII einen Arbeitsunfall melden.

Normalerweise ist eine Frist von drei Kalendertagen maßgeblich, um einen Arbeitsunfall zu melden. Der Tag des Unfalls wird nicht mitgezählt.

Wird ein Arbeitsunfall zu spät oder nicht gemeldet, können Ansprüche ggf. verfallen. 

Möchten sie einen Arbeitsunfall melden, ist eine Frist von drei Kalendertagen maßgeblich. Der Tag, an dem es zum Unfall kam, wird allerdings nicht mitgezählt. Handelt es sich um schwerwiegende oder sogar tödliche Folgen, müssen Arbeitgeber die Unfallanzeige bei der BG umgehend vornehmen.
Bei Nichtmeldung verfallen gegebenenfalls ein Teil der Ansprüche, wenn ein Arbeitsunfall nicht direkt gemeldet wurde und Spätfolgen auftreten. Dabei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung.

Es empfiehlt sich daher sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber, jeden Arbeitsunfall zu melden und sich dabei nicht zu viel Zeit zu lassen

Krankenversicherung Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz steigt in 2024

Leichter Anstieg um 0,1 Prozentpunkt
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt im Jahr 2024 von 1,6 Prozent um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz jedes Jahr neu fest. Die Anhebung folgt der Empfehlung des GKV-Schätzerkreises für 2024. Die Erhöhung wurde am 31. Oktober 2023 im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt unter anderem für die Beiträge zur Krankenversicherung von

  • Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten und
  • Bürgergeldbeziehenden.

Zusatzbeitragsätze und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zusatzbeiträge sind ergänzende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Für Versicherte, deren Beiträge regelmäßig durch Dritte getragen werden, gilt grundsätzlich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.

Für die oben genannten Personengruppen (Personen im freiwilligen Dienst und Bürgergeldbeziehende) fällt obligatorisch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung an. Er wird jedes Jahr zum Stichtag 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die individuellen Zusatzbeitragssätze legt jede Krankenkasse für sich in ihrer Satzung fest. Die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze für 2024 werden von den Kassen in der Regel ab Mitte Dezember 2023 bekanntgegeben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht der Zusatzbeitragssatz der einzelnen Krankenkasse.

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Wissenswertes bei Schwangerschaft

Quelle: Gesche Napoli

Wann das Kündigungsverbot bei Schwangeren beginnt

Wann das Kündigungsverbot bei Schwangeren beginnt

 
Das Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. So die Entscheidung des BAG. Der Senat geht damit vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft aus, um die Sicherheit und den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten.


Das sagt das Bundesarbeitsgericht
Die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft ist unzulässig,

  • wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder
  • wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
So regelt es § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das Überschreiten der Zweiwochen-Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Rückrechnung von 280 Tagen

Nach der Rechtsprechung des BAG wird der Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei natürlicher Empfängnis in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MuSchG in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückgerechnet wird. Dieser Zeitraum umfasst die mittlere Schwangerschaftsdauer, die bei einem durchschnittlichen Menstruationszyklus zehn Lunarmonate zu je 28 Tagen – gerechnet vom ersten Tag der letzten Regelblutung an – beträgt. Er markiert die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen kann. Damit werden auch Tage einbezogen, in denen das Vorliegen einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich ist.

Frühestmöglicher Zeitpunkt ist maßgeblich

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll das in Art. 10 Nr. 1 Mutterschutzrichtlinie vorgesehene Kündigungsverbot verhindern, dass sich die Gefahr, aus Gründen entlassen zu werden, die mit dem Zustand der schwangeren Arbeitnehmerin in Verbindung stehen, schädlich auf ihre physische und psychische Verfassung auswirken kann. Aus diesem Grund sei es offensichtlich, dass vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft auszugehen ist, um die Sicherheit und den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten (EuGH 26.2.2008 – C-506/06).

Diese Vorgaben berücksichtigt die vom BAG angewandte Berechnungsmethode von 280 Tagen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung. Der Zeitraum stellt die äußerste zeitliche Grenze dar, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen kann. Der Senat verzichtet bewusst auf eine Wahrscheinlichkeitsrechnung, um zu gewährleisten, dass jede tatsächlich Schwangere den Schutz des § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in Anspruch nehmen kann. 

https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~BAG-Wann-das-Kuendigungsverbot-bei-Schwangeren-beginnt~.html?em_src=nl&em_cmp=MAV-Newsletter%2F2023-03-03&utm_source=mav-newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=2023-03-03-mav-newsletter

Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit

Der Gesetzgeber hat Vorgaben der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in nationales Recht umgesetzt (das sogenannte Umsetzungsgesetz zur Vereinbarkeitsrichtlinie). Das Gesetz wurde im Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedet. 

Arbeitgeber, die dem Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu
 verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, müssen ihre Entscheidung begründen. 

Krankschreibung am Telefon

Beschäftigte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können bis 31. März 2023 telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die Ärzte müssen sich dabei durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Zustand der Patienten überzeugen. Die einmalige Verlängerung der Krankschreibung ist telefonisch für weitere sieben Kalendertage möglich.

Anspruch auf Kinderkrankengeldtage

Nachdem in den vergangenen beiden Jahren aufgrund der Coronapandemie die Anspruchstage von Eltern auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes vorübergehend erhöht wurden, hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ auch für das Jahr 2023 den erhöhten Anspruch bestätigt.


Demnach haben Eltern für jedes Kind jeweils längstens für 30 Arbeitstage und Alleinerziehende für 60 Arbeitstage Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Bei mehr als zwei Kindern ist der Anspruch auf maximal 65 Tage je Elternteil und für alleinerziehende Versicherte auf 130 Tage jährlich begrenzt. Er besteht in Höhe von bis zu 116,38 Euro (Höchstkrankengeld 2023) pro Tag.


Eine Besonderheit besteht darin, dass bis zum 7. April 2023 auch dann ein Anspruch besteht, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird.


Gleiches gilt bei Anordnungen und Verlängerung von Schul- und Betriebsferien, bei Aussetzen der Präsenzpflicht in der Schule beziehungsweise einer behördlichen Einschränkung des Betreuungsangebots aufgrund des Infektionsschutzes.


In solchen Fällen können Versicherte das Kinderkrankengeld direkt bei der Krankenkasse beantragen.
  
 Weiterhin gilt: Sollte der Anspruch eines Elternteils erschöpft sein, kann der Anspruch des anderen Elternteils übertragen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle Beteiligten, also beide Elternteile, die Krankenkassen und Arbeitgeber der beschäftigten Eltern, damit einverstanden sind.

eAU - elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Quelle: NDR Niedersachsen

Elterngeld Plus

Das Wichtigste in Kürze

  • Neben dem Basiselterngeld gibt es Elterngeld Plus. Statt 12 Monate bekommst du hier bis zu 24 Monate Elterngeld.
  • Das Elterngeld Plus (ohne Hinzuverdienst) entspricht dabei maximal dem halben Basiselterngeld.
  • Basiselterngeld und Elterngeld Plus kannst du flexibel miteinander kombinieren.
  • Elterngeld Plus ist ideal, wenn du in Teilzeit arbeiten möchtest.
  • Durch die längere Bezugsdauer vom Elterngeld Plus kannst du die Steuerbelastung darauf etwas verringern (Progressionsvorbehalt).

Die Idee hinter Elterngeld Plus

Es gibt für das Elterngeld Plus zwei Überlegungen: Mütter möchten teilweise gern früher wieder in ihren Beruf einsteigen. Väter hingegen wollen gern mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen.

Die Lösung: das Elterngeld Plus.

Dabei wird ein Basiselterngeld-Monat in zwei Elterngeld Plus Monate umgewandelt. Die Kürzung beim Elterngeld Plus durch einen Hinzuverdienst (Teilzeittätigkeit bis zu 32 Stunden) fällt im Vergleich zum Basiselterngeld milder aus. Das Ziel von Elterngeld Plus ist es, Familie und Beruf besser zu vereinbaren, ohne finanzielle Nachteile.

Elterngeld Plus oder Basiselterngeld: Was ist besser?

Es kommt darauf an. Möchtest du während deines Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten? Falls ja, beantrage für diese Zeiten unbedingt das Elterngeld Plus. Bei einem Hinzuverdienst kannst du so erreichen, dass dein Elterngeld nicht oder nur wenig gekürzt wird. Natürlich kannst du auch ohne Teilzeitarbeit das Elterngeld Plus wählen. Auch eine Kombination von Elterngeld Plus und Basiselterngeld ist möglich. Allerdings gibt es das Basiselterngeld längstens bis zum 14. Lebensmonat.

Voraussetzungen für Elterngeld Plus

Um Elterngeld Plus beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • du lebst in Deutschland
  • du betreust deine Kinder nach der Geburt selbst
  • du lebst mit deinen Kindern in einem Haushalt
  • du bist nicht mehr als 32 Stunden pro Woche erwerbstätig
Es muss sich nicht um dein leibliches Kind handeln. Auch Partner, die das Kind nach der Geburt betreuen, können Basiselterngeld oder Elterngeld Plus beantragen. Das gilt auch für angenommene und aufgenommene Kinder. Die Bezugsdauer des Elterngeldes beginnt ab dem Monat, in dem das Kind in deinen Haushalt kommt. Mit dem vollendeten 8. Lebensjahr erlischt der Anspruch.

Auch Großeltern können Anspruch auf Basiselterngeld oder Elterngeld Plus haben. Voraussetzung ist, dass die Kindeseltern schwer erkrankt, behindert oder gestorben sind. Der Anspruch auf Elterngeld besteht dann bis zu einer Verwandtschaft dritten Grades.

Elterngeld Plus bei Studenten und Arbeitslosen

Studenten ohne Nebenjob und Arbeitslose erhalten ganz normal den Mindestbetrag: 300 Euro Basiselterngeld für 12 Monate oder 150 Euro beim Elterngeld Plus für bis zu 24 Monate. Achtung beim Bezug von ALG II oder BAföG. Das Elterngeld wird auf diese Leistung als Einkommen angerechnet. 

Erwei­tertes Kinder­kran­ken­geld soll erneut verlän­gert werden bis 07.04.2023

Erwei­tertes Kinder­kran­ken­geld soll erneut verlän­gert werden 

Im Rahmen der Pandemievorsorge für den Herbst und Winter 2022 soll das Infektionsschutzgesetz angepasst werden. Eine der Änderungen: Die Regelungen zum erweiterten Kinderkrankengeld sollen verlängert werden.

Wenn gesetzlich krankenversicherte Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen, weil diese zum Beispiel wegen einer Quarantäne nicht in die Schule oder Kita gehen können, können sie aktuell noch bis zum 23. September 2022 Kinderkrankengeld beantragen - auch wenn die Kinder nicht erkrankt sind.

Diese Regelung soll über den 23. September 2022 hinaus verlängert werden und bis zum 7. April 2023 gelten. Jeder Elternteil, der gesetzlich versichert ist, hat dann Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind, bei mehreren Kindern auf insgesamt maximal 65 Tage. Alleinerziehende können maximal 60 Arbeitstage pro Kind geltend machen und bei mehreren Kindern insgesamt maximal 130 Tage.

Der Gesetzentwurf wurde am 8. September 2022 vom Bundestag beschlossen und muss jetzt noch den Bundesrat passieren.


Die Voraussetzungen
Arbeitnehmer können Kinderkrankengeld beantragen, wenn 

·         das Kind erkrankt ist und zuhause betreut werden muss oder

·         wenn die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kita, Hort oder ähnliches), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen wurden oder

·         wenn für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde (auch aufgrund einer Absonderung) oder

·         wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden oder

·         wenn die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinder-Betreuungsangebot eingeschränkt wurde oder

·         wenn von der zuständigen Behörde empfohlen wird, vom Besuch des Kindes in einer der genannten Einrichtungen abzusehen.

Weitere Voraussetzungen:

·         Die Elternteile sind gesetzlich versichert und berufstätig und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.

·         Das Kind ist gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder hat eine Behinderung und ist auf Betreuung angewiesen.

·         Im Haushalt gibt es niemanden, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann.

Übrigens besteht das Anrecht auf Kinderkrankengeld auch, wenn die betroffenen Eltern im Homeoffice arbeiten könnten.


Übertragen der Anspruchstage nur mit Zustimmung des Arbeitgebers
Hat ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeldtage bereits erschöpft, kann der andere Elternteil weitere Tage auf ihn übertragen - vorausgesetzt, der Arbeitgeber, der den Elternteil dann freistellen muss, ist damit einverstanden.

Entgeltfortzahlung - was bedeutet das?

Was bedeutet Entgeltfortzahlung? 
Die Entgeltfortzahlung bedeutet eine Fortzahlung des Arbeitslohns bei einer Krankheit, die nicht vom Arbeitnehmer verschuldet wurde.

Wer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung? 
Eine Entgeltfortzahlung steht grundsätzlich allen Arbeitnehmern zu, einschließlich Teilzeitkräften und Minijobbern.

Wie lange findet die Entgeltfortzahlung maximal statt? 
Eine Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wird für maximal 6 Wochen gewährt.


 Entgeltfortzahlung bei Krankheit: öffentlicher Dienst ist ein Sonderfall
 
Was bedeutet Entgeltfortzahlung und wann besteht Anspruch?

Entgeltfortzahlung erfolgt bei Arbeitsausfall, wenn dieser nicht vom Arbeitnehmer verschuldet wurde.
In der Regel wird im Arbeitsvertrag festgehalten, an welchen Tagen in der Woche oder im Monat der Arbeitnehmer arbeiten muss. Nun kann es aber vorkommen, dass er aus bestimmten Gründen an einem bestimmten Tag nicht arbeiten kann oder darf, obwohl er dies normalerweise tun müsste.

Damit ihm durch diesen nicht selbstverschuldeten Arbeitsausfall kein Lohn entgeht, sieht das Gesetz vor, dass er für diese Tage eine Entgeltfortzahlung erhält – also eine Zahlung des Arbeitsentgelts, das ihm ohne den Arbeitsausfall zustehen würde.

https://www.arbeitsrechte.de/entgeltfortzahlung/

Krankengeld - was ist das? - Nach langer Krankheit zurückmelden!

Worum handelt es sich beim Krankengeld? 
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Krankenkasse. Es beträgt zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoverdienstes. 

Das Krankengeld greift dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in die Pflicht genommen werden kann, das Gehalt auszuzahlen. Laut Gesetz beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes und darf nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes betragen.

Wann besteht ein Anspruch auf Krankengeld? 
Einen Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich Versicherte, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und keine Entgeltfortzahlung mehr erfolgt (also nach sechs Wochen Krankheit).

Wie lange wird Krankengeld gezahlt? 
Krankengeld wird innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen ausgezahlt. Antworten auf weitere Fragen, die sich Arbeitnehmer häufig beim Thema Krankengeld stellen, finden Sie hier.

Was ist Krankengeld?

Krankengeld: Wie lange haben Sie einen Anspruch auf die Zahlung?
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistung ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Gezahlt wird Krankengeld, wenn ein Versicherter aufgrund einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird.

Arbeitnehmer, die bis zu sechs Wochen am Stück pro Jahr erkranken, bekommen ihr Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber ausgezahlt, bis die Krankenkasse den Arbeitsunfähigen das sogenannte Krankengeld als Ersatzleistung zahlt.

An dem Tag, an welchem der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, beginnt der Anspruch auf Krankengeld. Damit Sie Krankengeld erhalten, muss Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreiben. Dies muss spätestens am Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit geschehen. In diesem Zusammenhang gelten Samstage nicht als Werktage.

https://www.arbeitsrechte.de/krankengeld/

NACH LANGER KRANKHEIT: MÜSSEN SIE SICH GESUND MELDEN bei Ihrem Arbeitgeber/Leitung/Dienststellenleitung UND im PERSONALBÜRO, damit an Sie wieder Ihr Gehalt/Lohn ausgezahlt werden kann!

COVID-19 als Arbeitsunfall - im Besonderen Erziehungsdienst - melden Sie sich bei der BG!

COVID-19 als Arbeitsunfall - im Besonderen Erziehungsdienst

Liegt eine Corona-Infektion vor und wurde sich diese in einer Einrichtung zugezogen, muss der MA dies melden als Arbeitsunfall und auch eigenständig die BG Berufsgenossenschaft informieren. Informationen bitte erfragen bei der Leitung der Einrichtung oder im Personalbüro.


Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen.


Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist.


In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.


Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.


Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.


Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.


Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.


Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist aber stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.


Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind. Nur die Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles.

https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp

https://www.bgw-online.de

Entgeltfortzahlung - was ist das? MELDEN SIE SICH NACH LANGER KRANKHEIT zurück!