Aufgaben

Mitarbeitervertretung - Aufgaben/Infos

Rahmenbedingungen

Mitarbeitervertretung ist ein Ehrenamt, das unentgeltlich ausgeübt wird. Mitarbeitervertreter und Mitarbeitervertreterinnen dürfen bei ihren Aufgaben oder Befugnissen nicht behindert werden. Darüber hinaus dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
Vgl. §19 MVG

Gegen ihren Willen dürfen Mitglieder der Mitarbeitervertretung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung zustimmt. Mitgliedern der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst wird.

Der Mitarbeitervertretung müssen für ihre Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung die erforderlichen Räume, eine dienststellenübliche technische Ausstattung, Geschäftsbedarf sowie Büropersonal zur Verfügung gestellt werden.
Vgl. § 31 MVG

Aufgaben der Mitarbeitervertretung

Die MAV soll sich der Probleme und Interessen der Mitarbeiterschaft annehmen,
  • die beruflichen, wirtschaftlichenund sozialen Belange der Mitarbeiterschaft fördern,
  • darüber wachen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden,
  • Beschwerden entgegennehmen
  • und als „Vermittler" für eine tragbare Lösung eintreten.
Sie soll sich außerdem um die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Hilfs- und Schutzbedürftigen kümmern, Schwerbehinderte und ältere Personen fördern und auf die Gleichstellung von Männern und Frauen achten; ausländische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen einbezogen und gefördert werden.
Vgl. § 36 MVG

Die Mitarbeitervertretung legt einmal im Jahr bei einer Mitarbeiterversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ab.

Zwischen Kirchenvorstand als Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.

Mitbestimmung und Mitberatung

In den Paragraphen 38-47 MVG ist festgelegt, bei welchen Entscheidungen der Kirchenvorstand die Zustimmung bei der MAV oder eine Mitberatung beantragen muss. Diese Vorschriften sind genau zu beachten, um Arbeitsgerichtsprozesse zu vermeiden. Lassen Sie sich beim Kirchen(kreis)amt hierzu beraten.
Vgl. §§ 38-47 MVG

Initiativrecht und Beschwerderecht

Die Mitarbeitervertretung kann dem Kirchenvorstand Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, schriftlich vorschlagen. Die Dienststellenleitung muss innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
Vgl. §§ 48 MVG


Text: Uwe Huchthausen, Diakon, Referent für Arbeit mit Kindern im Haus kirchlicher Dienste

Fortbildungsanspruch für MAV

Ihr Schulungsanspruch

Ihr Recht auf Schulung nach § 19 Abs. 3 MVG-EKD

Als Mitarbeitervertreter/in haben Sie einen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Nehmen Sie diesen Anspruch wahr, damit Sie sich fachgerecht weiterbilden und so die Mitarbeiter/innen in Ihrem Betrieb kompetent und rechtssicher vertreten können. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 19 Abs.3 MVG. 

Die Pflicht ...

Von einem MAV-Mitglied wird erwartet, dass Sie sich verantwortungsvoll für die Kolleg/innen einsetzen. Doch nur, wenn Sie ausreichend informiert sind und über entsprechendes Hintergrundwissen verfügen, können Sie diese Aufgaben richtig wahrnehmen. Deshalb haben Sie ein Recht auf das notwendige Handwerkszeug – aber auch die Pflicht, sich ausreichendes Wissen anzueignen. Zunächst einmal sind grundlegende Kenntnisse im Mitarbeitervertretungs- und im Arbeitsrecht unumgänglich. Beide sind Voraussetzung für die Erfüllung Ihrer zahlreichen Aufgaben – und deren Aneignung sogar verpflichtend für Ihr Gremium (BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82). 

… und das Recht: § 19 Abs. 3 MVG-EKD

Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) gibt in § 19 Abs. 3 vor, dass Ihr Arbeitgeber Mitglieder der MAV für Schulungen von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes für bis zur Dauer von vier Wochen pro Amtszeit freizustellen und die Kosten (für Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) zu übernehmen hat, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Arbeit als Mitarbeitervertretung erforderlich sind.
Teilzeitkräfte haben nach § 19 Abs. 3 S.2 MVG-EKD einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. 

Keine Diskussion: Die Grundlagenseminare

Für alle von uns angebotenen Fortbildungen besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung; insbesondere gehört die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse im Mitarbeitervertretungs- und Arbeitsrecht auf jeden Fall zu den erforderlichen Schulungsinhalten (BAG 19.07.1955 – 7 ABR 49/94 und BAG). Sie sind in aller Regel für jedes Mitglied der MAV erforderlich.


https://mav-seminare.de/fortbildungsanspruch/fuer-mav/
Die MAV hat in fast allen Angelegenheiten, die Mitarbeitende betreffen, ein Beteiligungsrecht.
Das heißt: Entscheidungen der Dienststellenleitungen (KV, KKV, KiTa-Verbandsvorstand bzw. deren Geschäftsführungen) dürfen erst umgesetzt werden, wenn die MAV vorher beteiligt worden ist.

Dazu gehören (u.a.):

Mitbestimmung z.B. bei:

  • Ein- und Anstellung
  • Ein-, Höher- und Herabgruppierung, Beförderung
  • Kündigung - mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung und der Kündigung in der Probezeit
  • Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer
  • Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung
  • Einführung grundlegender Arbeitsmethoden
  • Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der MitarbeiterInnen zu überwachen
  • Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus
  • Regelung der Ordnung in den Dienststellen und des Verhaltens der MitarbeiterInnen im Dienst
  • Unfallverhütungs- und Gesundheitsmaßnahmen
  • Arbeitszeitregelungen
  • Einrichtung / Auflösung von Sozialeinrichtungen der MitarbeiterInnen
  • Versagung / Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
  • Ablehnung eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit
  • Datenschutz
  • ....

Mitberatung z.B. bei:

  • Bewertung der Arbeitsplätze
  • Stellenplan - Aufstellung und Ablehnung
  • Wesentliche Änderungen in der Organisation der Dienststelle
  • außerordentliche Kündigung und Kündigung in der Probezeit
  • ....

Mitarbeitervertretung und Kirchenvorstand - Zusammenarbeit in Kirchengemeinden

 Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit


Mitarbeitervertretung und Kirchenvorstand tragen gemeinsam Verantwortung für den Dienst der Kirche. Sie arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.



  • Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen.
  • Sie achten darauf, dass alle Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden,
  • die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeiter nicht beeinträchtigt wird
  • und jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.

Zwischen Kirchenvorstand und Mitarbeitervertretung sind regelmäßige Gespräche hilfreich.
Vgl. § 34 MVG

Informationsrechte der Mitarbeitervertretung


Die wichtigste Maßnahme für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen. (Vgl. § 35 MVG) Darüber hinaus kann die MAV auch an Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden.
Vgl. § 35 MVG

Zwischen Kirchenvorstand als Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
Vgl. § 37 MVG

Text: Uwe Huchthausen, Diakon, Referent für Arbeit mit Kindern im Haus kirchlicher Dienste

Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)