Mitarbeitende im Erziehungsdienst

Arbeitszeit in Kindertagesstätten - Orientierungshilfe

Inflationsausgleichsgeld im Sozial- und Erziehungsdienst

ADK-Info 1/2023

Ab Juni 2023 gibt es Inflationsausgleichsgeld im Sozial- und Erziehungsdienst
Damit ist der erste Teil des TVöD-Abschlusses 2023 umgesetzt. Mit dem Gehalt im Juli 2023 werden einmalig steuer- und sozialabgabenfrei 1.460 € ausgezahlt und in den nachfolgenden Monaten bis einschließlich Februar 2024 weitere 220 € monatlich als Inflationsausgleich.

Die im TVöD beschlossene Entgelterhöhung ab 1. März 2024 muss noch in der ADK beschlossen werden, dazu bedarf es der noch nicht vorliegenden endgültigen Tariftexte. Die Arbeitgeber haben in einer Absichtserklärung die vollständige Übernahme der Tabellenwerte
für den Sozial- und Erziehungsdienst verbindlich zugesagt.

Beschäftigte, deren Entgelttabellen sich nach dem TV-L orientieren, müssen die kommenden
Tarifverhandlungen abwarten, die im Oktober 2023 beginnen. Das eine sehr zeitnahe Umsetzung dann möglich ist, zeigt der aktuelle Beschluss in der ADK zum Inflationsausgleichsgeld.

https://www.vkm-hannover.de/

Inflationsausgleichsgeld für die Mitarbeitenden im TVöD-SuE

Im Mai hatte ver.di sich mit Bund und Kommunen auf einen Tarifabschluss geeinigt. Dieser sieht vor, dass ab Juni eine Einmalzahlung von 1240 € und bis Februar 2024 monatlich 220 € Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden. Da der ADK-Beschluss zur Übernahme erst im Juni erfolgen konnte, erhalten die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die Einmalzahlung erst mit dem Juli-Entgelt, dann allerdings 1460 €. Bis Februar 2024 werden monatlich 220 € Inflationsgeld steuer- und abgabenfrei mit dem Entgelt ausgezahlt. Ab März 2024 wird es dann eine Entgelterhöhung geben. Die Arbeitgeber haben bereits signalisiert, dass eine vollständige Übernahme des Tarifabschlusses erfolgen soll. Die ADK kann darüber erst beschließen, wenn der vollständige Text des Tarifabschlusses vorliegt.

Die Beschäftigten des TV-L erhalten derzeit noch keine Inflationsausgleichsprämie. Die nächsten Tarifverhandlungen starten im Oktober 2023. Wir hoffen, dass es hier zu einem ähnlichen Abschluss kommt, der dann in der ADK zeitnah übernommen wird.

https://www.gamav.de/aktuelles/2023/adk_beschluesse

Keine Pflicht zur Erkundigung nach dem Dienstplan während der Freizeit

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, 1 Sa 39 öD/22)
Arbeitnehmer:innen sind nicht verpflichtet, sich in der Freizeit zu erkundigen, ob der Dienstplan geändert worden ist.
Auch besteht keine Pflicht, eine Mitteilung des Arbeitgebers - etwa per Telefon - entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Eine Information über eine Dienstplanänderung, die durch die oder den Arbeitnehmer:in nicht zur Kenntnis genommen wurde, geht erst bei Dienstbeginn zu.

Gehaltsabrechnung TVÖD Erzieher*Innen - Erklärung Leistungsprämie

Quelle: Gesche Napoli

Regenerationstage verfallen bei Krankheit

Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich beschlossen, dass es sich bei den Regenerationstagen nicht um Zusatzurlaub handelt. Daher gelten für die Regenerationstage weder die gesetzlichen noch die tarifrechtlichen Regelungen zum Urlaub. Gemäß Nr. 1a Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V (VKA) verfallen Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn am Tag der Gewährung der oder des Regenerationstage/s eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Ausnahme: Geltend gemachte Regenerationstage wurden aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen (s. dazu Nr. 11.4.2) im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt. 

Durchführungshinweise zur Anwendung des SuE-Tarifs des TVöD (VKA) für die Mitarbei-tenden im Sozial- und Erziehungsdienst Stand: 14. Dezember 2022

Durchführungshinweise zur Anwendung des SuE-Tarifs des TVöD (VKA) für die Mitarbei-tenden im Sozial- und Erziehungsdienst Stand: 14. Dezember 2022

Durchführungshinweise zur Anwendung des SuE-Tarifs des TVöD (VKA) für die Mitarbei-tenden im Sozial- und Erziehungsdienst Stand: 14. Dezember 2022

SuE-Zulage und Regenerationstage

 DK-Info 4/2022
Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission am 24. November 2022
Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst jetzt auch im kirchlichen Bereich in trockenen Tüchern

Die Einigung ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Sozial- und Erziehungsberufe. In 2017 wurden bereits für die Kita-Leitungen neue Eingruppierungsregelungen vereinbart, die Entgeltsteigerungen bis zu 500 Euro beinhalteten. Nun lag der Fokus auf die weiteren Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.

SuE-Zulage und Regenerationstage
Die Kolleg*innen in den Erziehungsberufen (EGr S 2 bis S 11a) erhalten rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130 EUR. Für die Kolleg*innen in der Sozialarbeit (ohne Kita-Leitungen) beträgt diese Zulage 180 EUR. Die Auszahlung erfolgt mit dem Dezembergehalt.
Außerdem haben alle Kolleg*innen ab dem Jahr 2022 Anspruch auf zwei Regenerationstage im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche, ansonsten anteilig. Die Möglichkeit, zu den Regenerationstagen noch zwei weitere freie Tage gegen die vereinbarte SuE-Zulage von monatlich 130 bzw. 180 Euro umzuwandeln, gibt es ab 2023.
Mit den Arbeitgebern konnten folgende Einführungsregelungen vereinbart werden: Die Regenerationstage des Jahres 2022 können bis zum 30.09.2023 in Anspruch genommen werden. Auch der Wunsch, in 2023 die SuE-Zulage in zusätzliche freie Tage umzuwandeln, kann den Arbeitgebern bis zum 28.02.2023 mitgeteilt werden.

Freistellung zur Vorbereitung und Qualifizierung
Mit Übernahme des SuE-Tarifabschlusses haben jetzt auch die kirchlichen Kolleg*innen in den Erziehungsberufen Anspruch auf zusätzliche 30 Stunden im Jahr bezahlte Zeiten zur Vorbereitung und Qualifizierung. Der bereits gesetzlich vorgeschriebene Umfang von Vorbereitungszeiten wird damit erweitert.

Zulage für Praxisanleiter*innen und Eingruppierungsverbesserungen
Kolleg*innen, deren Aufgaben die Praxisanleitung von Nachwuchskräften zu mindestens 15 % beinhalten, erhalten zukünftig eine monatliche Zulage in Höhe von 70 EUR.
Die Erweiterung der Protokollerklärung zur „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit“ durch die Aufnahme von Facherzieher*innen, Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft, die nach § 8a SGB VIII bestellt worden ist, schafft die Möglichkeit, viel mehr Kolleg*innen in die S 8b einzugruppieren.
Mit Übernahme des Tarifabschlusses wurden weitere Verbesserungen zur Berechnung der Durchschnittsbelegung, zum Schutz von Herabgruppierungen von Kita-Leitungskräften und Stufenlaufzeiten vereinbart.

Teilzeitbeschäftigte erhalten ebenfalls zwei Tage; der Stundenumfang berechnet sich wie Urlaub. Es zählt hierbei die arbeitsvertraglich vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit. Mindestens ein halber Tag wird dabei auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als 0,5 bleiben unberücksichtigt. Es bestehen dadurch bei einer 1-Tagewoche gerundet 0 Regenerationstage; bei einer 2- und 3- Tagewoche gerundet 1 Regenerationstag, bei einer 4-, 5- und 6- Tagewoche gerundet 2 Regenerationstage.

Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr weniger als vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss, Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.

https://mehr-braucht-mehr.verdi.de/++co++7f929b34-e185-11ec-b870-001a4a16012a

Anhebung Gehälter Sozial- und Erziehungsdienst

Beschlossen wurde, dass rückwirkend ab dem 1. August 2021 ein pauschales Leistungsentgelt auf der Basis von 2 %
des Septemberentgelts 2021 mit dem Entgelt im Dezember 2021 ausgezahlt wird. Dies bedeutet in diesem Jahr ein
zusätzliches Einkommen von 10 % des Brutto-Entgelts.
 
Auch für das Jahr 2022 wurde eine pauschale Auszahlung des Leistungsentgelts in Höhe von 2 % pro Monat mit dem
Dezemberentgelt beschlossen.
 
Grundlage für die Auszahlung des Leistungsentgelts sind die §§ 18 und 18a des TVÖD.
Bis zum 30.09.2022 soll durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung auch für das Jahr 2023 das volle
Leistungsentgelt für die Beschäftigten gesichert werden. Hierzu werden der Gesamtausschuss und die Landeskirche
Gespräche zum Abschluss einer Musterdienstvereinbarung führen.
 
Für den Beschlusstext gilt noch eine einmonatige Einspruchsfrist. Erst dann wird er im Wortlaut veröffentlicht.
Für alle Mitarbeitenden, die nicht im Sozial- und Erziehungsdienst tätig sind, findet diese Regelung keine
Anwendung. Die Tarifvertragsparteien haben sich im Bereich des TV-L bereits in der Tarifrunde 2009 darauf
verständigt, § 18 TV-L (Leistungsentgelt) zu Gunsten der allgemeinen Erhöhung der Tabellenentgelte aufzuheben.

Quelle: VDK/ADK

COVID-19 als Arbeitsunfall - im Besonderen Erziehungsdienst

Liegt eine Corona-Infektion vor und wurde sich diese in einer Einrichtung zugezogen, muss der MA dies melden als Arbeitsunfall und auch eigenständig die BG Berufsgenossenschaft informieren. Informationen bitte erfragen bei der Leitung der Einrichtung oder im Personalbüro.

Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen.

Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-)Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist.

In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.

Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 20. August 2020 geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern aus. Im Einzelfall kann auch ein zeitlich kürzerer Kontakt ausreichen, wenn es sich um eine besonders intensive Begegnung gehandelt hat. Umgekehrt kann dies für einen längeren Kontakt gelten, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs oder Schule) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ist aber stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.

Im Ergebnis ist in jedem Einzelfall eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen sind. Nur die Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles.

https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp

https://www.bgw-online.de

Krankengeld - lange Krankheit

Krankengeld - lange Krankheit

NACH LANGER KRANKHEIT: MÜSSEN SIE SICH GESUND MELDEN bei Ihrem Arbeitgeber/Leitung/Dienststellenleitung UND im PERSONALBÜRO, damit an Sie wieder Ihr Gehalt/Lohn ausgezahlt werden kann!

Worum handelt es sich beim Krankengeld? 
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der Krankenkasse. Es beträgt zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoverdienstes. 


Das Krankengeld greift dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in die Pflicht genommen werden kann, das Gehalt auszuzahlen. Laut Gesetz beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes und darf nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes betragen.


Wann besteht ein Anspruch auf Krankengeld? 
Einen Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich Versicherte, wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und keine Entgeltfortzahlung mehr erfolgt (also nach sechs Wochen Krankheit).


Wie lange wird Krankengeld gezahlt? 
Krankengeld wird innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen ausgezahlt. Antworten auf weitere Fragen, die sich Arbeitnehmer häufig beim Thema Krankengeld stellen, finden Sie hier.


Was ist Krankengeld?


Krankengeld: Wie lange haben Sie einen Anspruch auf die Zahlung?
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistung ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Gezahlt wird Krankengeld, wenn ein Versicherter aufgrund einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird.


Arbeitnehmer, die bis zu sechs Wochen am Stück pro Jahr erkranken, bekommen ihr Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber ausgezahlt bis die Krankenkasse den Arbeitsunfähigen das sogenannte Krankengeld als Ersatzleistung zahlt.


An dem Tag, an welchem der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, beginnt der Anspruch auf Krankengeld. Damit Sie Krankengeld erhalten, muss Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreiben. Dies muss spätestens am Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit geschehen. In diesem Zusammenhang gelten Samstage nicht als Werktage.

https://www.arbeitsrechte.de/krankengeld/

NACH LANGER KRANKHEIT: MÜSSEN SIE SICH GESUND MELDEN bei Ihrem Arbeitgeber/Leitung/Dienststellenleitung UND im PERSONALBÜRO, damit an Sie wieder Ihr Gehalt/Lohn ausgezahlt werden kann!

Sozial- und Erziehungsdienst – Tarifübernahme des TVöD-VKA

Sozial- und Erziehungsdienst – Tarifübernahme des TVöD-VKA

Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission am 17. Juni 2021
Sozial- und Erziehungsdienst – Tarifübernahme des TVöD-VKA
So schnell wie noch nie! Nachdem endlich der Tarifvertrag zur Tarifeinigung TVöD-VKA vom 25.10.2020 im Juni 2021 veröffentlicht wurde, haben die Verhandlungspartner der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (ADK) sehr zügig die Übernahme der Tarifeinigung für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes beraten und beschlossen.
Was wurde verhandelt?
Entgelterhöhungen
• zum 1. April 2021 um 1,4 %, mindestens aber um 50 Euro
• zum 1. April 2022 um weitere 1,8 %
Erhöhung der Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen 1 bis 8
• von 79,51 v. H. im Jahr 2021
• auf 84,51 v. H. im Jahr 2022
Die in der Tarifrunde 2020 verhandelte Corona-Sonderzahlung wurde bereits von der ADK am 10.12.2020 übernommen.

Sozial- und Erziehungsdienst – Regelungen zu Höher- und Herabgruppierungen
Besser spät als nie! Aus dem TVöD-Abschluss 2019 werden weitere Regelungen übernommen. Diese Regelungen treten rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft und sorgen für Gerechtigkeit:
Bei einer Höhergruppierung von Mitarbeitenden, denen vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und denen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen wird, werden die Mitarbeitenden nunmehr so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.
Bei einer stufengleichen Herabgruppierung wird die in der bisherigen Stufe der höheren Entgeltgruppe verbrachte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet.
Der Sprecher der Arbeitnehmerseite, Thomas Müller, sowie die Sprecherin der Arbeitgeberseite, Annekatrin Herzog, zeigten sich sehr zufrieden, dass die Übernahme der Tarifbestimmungen in sehr kurzer Zeit einvernehmlich beschlossen werden konnte. Zudem verzichteten beide Seiten auf ihr einmonatiges Einwendungsrecht. „Uns kommt es darauf an, dass die Vorteile des Abschlusses sehr rasch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirksam werden. Dafür haben wir heute die Voraussetzungen geschaffen“, erklärten beide übereinstimmend.




 21-06-22 _ADK-Info_2021-06-17.pdf (200 KB)