Kündigung
KÜNDIGUNG TV-L
Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach TV-L
Der Arbeitgeber braucht für Kündigungen (außerordentliche/ordentliche) immer einen vernünftigen Grund, damit sie wirksam ist.
Ordentliche Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber drei Gründe an ordentlich zu kündigen, nämlich die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers und die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.
Kündigungsfristen (TV-L § 34)
(1) Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit:
bis zu 1 Jahr ein Monat zum Monatsschluss
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen
von mindestens 5 Jahren 3 Monate
von mindestens 8 Jahren 4 Monate
von mindestens 10 Jahren 5 Monate
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre beschäftigt sind, können durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigungen
Ordentliche Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber drei Gründe an ordentlich zu kündigen, nämlich die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers und die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.
Kündigungsfristen (TV-L § 34)
(1) Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit:
bis zu 1 Jahr ein Monat zum Monatsschluss
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen
von mindestens 5 Jahren 3 Monate
von mindestens 8 Jahren 4 Monate
von mindestens 10 Jahren 5 Monate
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre beschäftigt sind, können durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Außerordentliche Kündigungen
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund:
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (BGB § 262)
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor,:
• wenn das evangelisch-lutherische Bekenntnis oder die Mitgliedschaft in
einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt wird
• wenn nicht mehr die Bereitschaft vorhanden ist, seinen Dienst so zu tun und
sein Leben so zu führen, wie es von einem Mitarbeiter der Kirche erwartet
werden muss. (DVO § 30)
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. (BGB § 262)
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (BGB § 262)
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor,:
• wenn das evangelisch-lutherische Bekenntnis oder die Mitgliedschaft in
einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt wird
• wenn nicht mehr die Bereitschaft vorhanden ist, seinen Dienst so zu tun und
sein Leben so zu führen, wie es von einem Mitarbeiter der Kirche erwartet
werden muss. (DVO § 30)
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. (BGB § 262)
Änderungskündigung (KSchG § 2)
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. (BGB § 623)
so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (TV-L § 33)
(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
• jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag),
• mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnisse (DVO § 24 Abs. 2) beim Erreichen des gesetzlich festgelegtem Alters zur abschlagsfreien Regelaltersrente geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(eingestellt: 2021-02-28)
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. (BGB § 623)
so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (TV-L § 33)
(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
• jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag),
• mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnisse (DVO § 24 Abs. 2) beim Erreichen des gesetzlich festgelegtem Alters zur abschlagsfreien Regelaltersrente geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(eingestellt: 2021-02-28)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beschäftigte sind verpflichtet, bereits bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung eigenverantwortlich nach einer weiteren Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III).
Weiterhin sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Anstellungsträger in Aussicht gestellt wird (vgl. § 38 Abs. 1 SGB III).
Eine verspätete Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit zieht eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld von einer Woche nach sich (§ 159 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 6 SGB III).
Zwei Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist von Ihrem Anstellungsträger eine Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) an die Bundesagentur für Arbeit abzugeben. Dies erfolgt elektronisch, wenn Sie der elektronischen Übermittlung nicht widersprechen. Im Fall Ihres Widerspruchs erhalten Sie die Arbeitsbescheinigung zur Weiterleitung an die Bundesagentur für Arbeit.
Urlaubsbescheinigung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten gem. § 6 Abs. 2 BUrlG bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Teil der Arbeitspapiere unaufgefordert eine Urlaubsbescheinigung auszuhändigen. Diese muss Angaben über die dem Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaubstage für das aktuelle Kalenderjahr, über die Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers und darüber, ob übertragene Urlaubstage aus dem Vorjahr berücksichtigt worden sind, enthalten. (Die folgende Bescheinigung sieht nur die Bescheinigung von Urlaubsansprüchen des laufenden Kalenderjahres vor, Ansprüche aus dem Vorjahr sind ggf. abzugelten, aber hier nicht zu bescheinigen.)
Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung dem Arbeitnehmer zur Abholung zur Verfügung zu stellen (Holschuld des Arbeitnehmers). Er ist nicht verpflichtet, sie dem Arbeitnehmer zuzuschicken.
Solange der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber diese Bescheinigung nicht vorlegt oder anderweitig nachweist, ob und wieviel Urlaub ihm bereits gewährt ist, kann der neue Arbeitgeber die Urlaubsgewährung hinausschieben. Vom bisherigen Arbeitgeber zu viel gewährter Urlaub kann von dem neuen Arbeitgeber auf den dort entstehenden Urlaubsanspruch gem. § 6 Abs. 1 BUrlG angerechnet werden.