EnSikuMaV_Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirk-same Maßnahmen
Energie sparen Zuhause
EnSikuMaV Website gegen die Energiekrise
Website gegen die Energiekrise
Wie kommen wir durch die Energiekrise? Gemeinsam. Evangelische und katholische Kirche leisten ihren Beitrag zum Energiesparen und kümmern sich um Menschen in Not. Dazu zählt etwa, die Temperaturen und die Beleuchtungsintensität in Kirchen und kirchlichen Gebäuden zu senken – sie gleichzeitig aber für Gottesdienst und Gebet geöffnet zu halten. Zudem wird karitativ-diakonisches Handeln zur Bekämpfung von Hunger und Armut durch Beratung, Tafeln, Wärmestuben und anderes ausgeweitet. Die Landeskirche Hannovers hat eine Sonderseite eingerichtet, die ständig aktualisiert wird.
Energiepreispauschale – einmalige Zahlung im September für AN
Der Gesetzgeber setzt mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 unter anderem die Energiepreispauschale um. Demnach erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung im September einmalig 300 Euro zur Abmilderung der finanziellen Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten. Die Energiepreispauschale gehört nach steuerrechtlicher Bewertung zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und ist somit lohnsteuerpflichtig. Gleichwohl ist die Pauschale nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten. Daher sind für versicherungspflichtige Arbeitnehmer davon keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Umlagen zu erheben.
Mitbestimmung der Mitarbeitervertretungen bei der Umsetzung der Energiesparverordnung (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen) des Bundes
Wegen der Kurzfristigkeit der Veröffentlichung zum 1. September 2022 konnte im Vorfeld kein Mitbestimmungsverfahren mit den Mitarbeitervertretungen durchgeführt werden. Daher ist das Mitbestimmungsverfahren gem. § 38 Abs. 5 MVG-EKD unverzüglich nachzuholen. Dies gilt, obwohl die Verordnung normativ wirkt und ihr im Grunde nicht widersprochen werden kann. Beteiligungsspielräume für die Mitarbeitervertretungen können insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der verordneten Maßnahmen
bestehen.
bestehen.