Mitbestimmungspflicht - Mitbestimmungspflichtig
Mitbestimmung bei Regelung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
Der KGH hat nun entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist. Die Arbeitgeberseite habe die Anordnung, der jeweiligen Führungskraft im Abstand von spätestens fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, nicht ohne die Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder deren Ersetzung durch die Entscheidung der Einigungsstelle erteilen können. Es bestehe insoweit ein Mitbestimmungsrecht der GMAV nach § 40 j und k MVG-EKD.
(KGH.EKD, Beschluss vom 30.10.2023, I-0124/9-2023)
24_01_KGH_EKD_Mitbestimmung_Regelung_Vorlage_erweiterten_Fuehrungszeugnisses.pdf (kellnerverlag.de)
(KGH.EKD, Beschluss vom 30.10.2023, I-0124/9-2023)
24_01_KGH_EKD_Mitbestimmung_Regelung_Vorlage_erweiterten_Fuehrungszeugnisses.pdf (kellnerverlag.de)
Mitbestimmung bei Teilzeit und Verteilungswunsch
Mitbestimmung bei
Teilzeit und Verteilungswunsch
(Kirchengericht MVG DW EKM, Beschluss vom 17.11.2021, 00511/20)
Die Mitarbeitervertretung hat mitzubestimmen bei dem Wunsch einer Mitarbeiterin, ihre Teilzeit-Stunden in einem bestimmten Zeitkorridor gelegt zu bekommen.
Teilzeit und Verteilungswunsch
(Kirchengericht MVG DW EKM, Beschluss vom 17.11.2021, 00511/20)
Die Mitarbeitervertretung hat mitzubestimmen bei dem Wunsch einer Mitarbeiterin, ihre Teilzeit-Stunden in einem bestimmten Zeitkorridor gelegt zu bekommen.
Mitbestimmung der Mitarbeitervertretungen bei der Umsetzung der Energiesparverordnung (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen) des Bundes
Wegen der Kurzfristigkeit der Veröffentlichung zum 1. September 2022 konnte im Vorfeld kein Mitbestimmungsverfahren mit den Mitarbeitervertretungen durchgeführt werden. Daher ist das Mitbestimmungsverfahren gem. § 38 Abs. 5 MVG-EKD unverzüglich nachzuholen. Dies gilt, obwohl die Verordnung normativ wirkt und ihr im Grunde nicht widersprochen werden kann. Beteiligungsspielräume für die Mitarbeitervertretungen können insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der verordneten Maßnahmen
bestehen.
bestehen.
Hitzeschutzmaßnahmen - Mitbestimmung MAV
Die Mitarbeitervertretung hat mitzubestimmen bei dem Wunsch einer Mitarbeiterin, ihre Teilzeit - Zeitkorridor
Die Mitarbeitervertretung hat mitzubestimmen bei dem Wunsch einer Mitarbeiterin, ihre Teilzeit-Stunden in einem bestimmten Zeitkorridor gelegt zu bekommen Mitbestimmungsrecht gem. § 40 lit. d) MVG.EKD
Die Beteiligten haben um die seitens der Mitarbeiterin K beantragte Teilzeit mit Benennung eines täglichen Zeitkorridors von 7:21 Uhr bis 15:30 Uhr gestritten.
Die Mitarbeitervertretung sei natürlicher Ansprechpartner für die Mitarbeitenden, deren Interessen sie vertreten solle. Demgemäß gehöre die Frage der Vereinbarung eines Arbeitszeitkorridors In Teilzeit auch in ihren Verantwortungsbereich.
Die Mitarbeitervertretung sei natürlicher Ansprechpartner für die Mitarbeitenden, deren Interessen sie vertreten solle. Demgemäß gehöre die Frage der Vereinbarung eines Arbeitszeitkorridors In Teilzeit auch in ihren Verantwortungsbereich. Daneben ergebe sich auch aus der Entscheidung des BAG v. 16.12.2008 - 9 AZR 893/07-, dort Leitsatz 2, dass der Betriebsrat, im vorliegenden Bereich also die MAV, bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - also Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung auf die einzelnen Wochentage - darauf zu achten habe, dass die der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert werde.
MAV Mitbestimmung bei Hygienekonzept
lt. Gesamtverband MAV:
So unterliegen z. B. alle entwickelten Hygienestandards der Mitbestimmung durch die Mitarbeitervertretung, da sie das Verhalten der Beschäftigten im Dienst tangieren und Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren darstellen. Hier sind die Mitarbeitervertretungen gefordert, sich im Rahmen der Mitbestimmungsprozesse und der Beteiligung bei der Ausarbeitung der entsprechenden Hygienestandards einzubringen. Besonders gefordert ist aber auch der jeweilige Arbeitsschutzkreis, in dem die Mitarbeitervertretungen im Regelfall ja mit 2 Mitgliedern vertreten sind. Der im April 2020 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sieht den im Betrieb existierenden Arbeitsschutzausschuss als koordinierendes Organ für die zeitnahe Umsetzung zusätzlicher Infektionsschutzmaßnahmen und zur Unterstützung bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit.
So unterliegen z. B. alle entwickelten Hygienestandards der Mitbestimmung durch die Mitarbeitervertretung, da sie das Verhalten der Beschäftigten im Dienst tangieren und Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren darstellen. Hier sind die Mitarbeitervertretungen gefordert, sich im Rahmen der Mitbestimmungsprozesse und der Beteiligung bei der Ausarbeitung der entsprechenden Hygienestandards einzubringen. Besonders gefordert ist aber auch der jeweilige Arbeitsschutzkreis, in dem die Mitarbeitervertretungen im Regelfall ja mit 2 Mitgliedern vertreten sind. Der im April 2020 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sieht den im Betrieb existierenden Arbeitsschutzausschuss als koordinierendes Organ für die zeitnahe Umsetzung zusätzlicher Infektionsschutzmaßnahmen und zur Unterstützung bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit.
MAV Mitbestimmung bei Gewaltschutzkonzepten in Kindertagesstätten
Kindertagesstättenverbände haben Gewaltschutzkonzepte erarbeitet
Im Regelfall enthalten Gewaltschutzkonzepte auch Regelungen zum Verhalten der Mitarbeitenden in der Dienststelle und unterliegen somit im Rahmen des § 40 Buchstabe k der Mitbestimmung durch die MAV. Die Mitarbeitervertretungen sind also im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechts gefordert, die in Gewaltschutzkonzepten aufgestellten Regelungen in den Bereichen, welche das Verhalten der Mitarbeitenden betreffen, auf Sinnhaftigkeit und Rechtssicherheit zu überprüfen.
Im Regelfall enthalten Gewaltschutzkonzepte auch Regelungen zum Verhalten der Mitarbeitenden in der Dienststelle und unterliegen somit im Rahmen des § 40 Buchstabe k der Mitbestimmung durch die MAV. Die Mitarbeitervertretungen sind also im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechts gefordert, die in Gewaltschutzkonzepten aufgestellten Regelungen in den Bereichen, welche das Verhalten der Mitarbeitenden betreffen, auf Sinnhaftigkeit und Rechtssicherheit zu überprüfen.