Beurteilungsspielraum der Mitarbeitervertretung bei Tagungen
(Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2024, 1 VR MVG 20/24)
Nur das Gremium der Mitarbeitervertretung kann darüber befinden, welche Kenntnisse für die konkrete Arbeit der Mitarbeitervertretung notwendig sind. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Mitarbeitervertretung schließt dies ein, dass auch die Teilnahme an Tagungen erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 3 MVG.EKD sein kann, für die es eine “konkrete Erforderlichkeit“, etwa im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, nicht gibt. Die Tätigkeit einer Mitarbeitervertretung besteht nicht ausschließlich aus konkreten einzelfallbezogenen Beteiligungsfragen. Der Kenntnisstand der Mitglieder der Mitarbeitervertretung muss vielmehr insgesamt so sein, dass eine sinnvolle, zielgerichtete Tätigkeit jederzeit gewährleistet sein kann.
24_09_Weiter_Beurteilungsspielraum_der_Mitarbeitervertretung_bei_Tagungen.pdf (kellnerverlag.de)
(Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2024, 1 VR MVG 20/24)
Nur das Gremium der Mitarbeitervertretung kann darüber befinden, welche Kenntnisse für die konkrete Arbeit der Mitarbeitervertretung notwendig sind. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Mitarbeitervertretung schließt dies ein, dass auch die Teilnahme an Tagungen erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 3 MVG.EKD sein kann, für die es eine “konkrete Erforderlichkeit“, etwa im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG, nicht gibt. Die Tätigkeit einer Mitarbeitervertretung besteht nicht ausschließlich aus konkreten einzelfallbezogenen Beteiligungsfragen. Der Kenntnisstand der Mitglieder der Mitarbeitervertretung muss vielmehr insgesamt so sein, dass eine sinnvolle, zielgerichtete Tätigkeit jederzeit gewährleistet sein kann.
24_09_Weiter_Beurteilungsspielraum_der_Mitarbeitervertretung_bei_Tagungen.pdf (kellnerverlag.de)