Klärung des Status als öffentlicher Arbeitgeber - Anhängiges Verfahren beim BAG
Derzeit ist ein Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (Az.: 8 AZR 318/22), das sich mit der Frage befasst, ob kirchliche Arbeitgeber als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 165 i. V. m. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX gelten.
„Wir empfehlen dennoch weiterhin (schwer)behinderte geeignete Bewerber*innen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, weil wir als kirchlicher Arbeitgeber für Vielfalt und Solidarität einstehen wollen.
Eine Einladung sollte unseres Erachtens nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung der sich bewerbenden Person offensichtlich fehlt.
Des Weiteren sind private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX).“
Hat der Arbeitgeber entschieden, dass eine Stelle (wieder) besetzt werden soll, muss er in Vorbereitung auf die Ausschreibung prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). In diesem Rahmen hat er die Schwerbehindertenvertretung über die Beschaffenheiten und Anforderungen des Arbeitsplatztes zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Hat der Arbeitgeber entschieden, dass eine Stelle (wieder) besetzt werden soll, muss er in Vorbereitung auf die Ausschreibung prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX). In diesem Rahmen hat er die Schwerbehindertenvertretung über die Beschaffenheiten und Anforderungen des Arbeitsplatztes zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle: Landeskirchenamt Hannover Referat 72 Az.: N-307-9 / 72