Nach TV Inflationsausgleich sollen Beschäftige im Geltungsbereich des Tarifvertrages nach § 1 TV Inflationsausgleich Inflationsausgleichszahlungen erhalten. Das Arbeitsgericht Essen, Az. 3 Ca 2231/23, hat am 16.04.2024 im Falle einer Lehrerin in Elternzeit entschieden, dass die Nichtzahlung der Inflationsausgleichszahlungen nach §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich u.a. gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Arbeitsgerichts Essen in den Folgeinstanzen Bestand hat. In Anbetracht der Tatsache, dass die Personalstelle mitteilte, die Zahlungen würden mit dem Entgelt für Februar 2024 erfolgen, gehen wir für Berlin davon aus, dass die Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 TV-L mit Ablauf des 29.02.2024 begonnen hat. Die betroffenen Kolleg*innen können ihre möglichen Ansprüche bis zum 28.08.2024 gegenüber der Personalstelle geltend machen. Für einen Zugangsnachweis könnte das Geltendmachungsschreiben per Einwurf-Einschreiben an die Personalstelle versendet werden.
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