Präventionsverfahren ist schon in der Wartezeit durchzuführen
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.09.2024, 6 SLa 76/24)
Schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, ein Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX) durchzuführen, wenn sich bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers Probleme abzeichnen. Wird das Präventionsverfahren nicht durchgeführt, kann auch eine Probezeitkündigung rechtswidrig sein.
24_09_Praeventionsverfahren_ist_schon_in_der_Wartezeit_durchzufuehren.pdf (kellnerverlag.de)
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.09.2024, 6 SLa 76/24)
Schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, ein Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX) durchzuführen, wenn sich bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers Probleme abzeichnen. Wird das Präventionsverfahren nicht durchgeführt, kann auch eine Probezeitkündigung rechtswidrig sein.
24_09_Praeventionsverfahren_ist_schon_in_der_Wartezeit_durchzufuehren.pdf (kellnerverlag.de)