Präventionsverfahren ist schon in der Wartezeit durchzuführen

Mon, 14 Oct 2024 12:40:52 +0000 von mav lueneburg

 Präventionsverfahren ist schon in der Wartezeit durchzuführen

 (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.09.2024, 6 SLa 76/24) 

Schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, ein Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 1 SGB IX) durchzuführen, wenn sich bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers Probleme abzeichnen. Wird das Präventionsverfahren nicht durchgeführt, kann auch eine Probezeitkündigung rechtswidrig sein. 

24_09_Praeventionsverfahren_ist_schon_in_der_Wartezeit_durchzufuehren.pdf (kellnerverlag.de)
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